Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Klage-, Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 154 Abs 2, 162 Abs 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin indes nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat.
Der Streitwert war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1 und Abs 3 S 1 Nr 2, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3, § 52 Abs 1, 2 und 3 GKG für alle Rechtszüge auf 5000 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Bietet hingegen der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Letzteres ist hier der Fall, weil der Wert der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes für die Klägerin nicht feststellbar ist. Streitgegenstand ist nicht eine in Geld zu beziffernde Leistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt, sondern die von der Klägerin begehrte Überweisung zu einem anderen Unfallversicherungsträger. Ihr wirtschaftliches Interesse besteht ua in einer möglich erscheinenden geringeren Belastung mit Umlagebeiträgen. In welcher Höhe die Differenz der Umlagebeiträge auch in Zukunft bestehen wird, ist offen. Es fehlen daher hinreichende Anhaltspunkte für die Bezifferung des wirtschaftlichen Werts der von der Klägerin begehrten Überweisung (vgl hierzu auch BSG Beschlüsse vom 1.2.2017 - B 2 U 19/15 R - und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18).
Entgegen der auf die veraltete Rechtsprechung des Senats gestützten Auffassung des LSG ist für das wirtschaftliche Interesse nicht auf den ggf vervielfachten Jahresbetrag der bisher zu zahlenden Beiträge abzustellen. Die Vorschriften des GKG, insbesondere des § 52 GKG, sehen eine solche Berechnung nicht vor. Soweit der Senat in der Vergangenheit bei einem Rechtsstreit über den zuständigen Unfallversicherungsträger für die Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses auf ein Vielfaches des Jahresbeitrags abgestellt hat (vgl BSG vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 3; BSG vom 8.9.2009 - B 2 U 113/09 B), hält der Senat hieran nicht mehr fest (so bereits BSG Beschluss vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 und BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2 RdNr 31; vgl auch Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283 und Spellbrink in Kasseler Komm, § 150 SGB VII, RdNr 4, Stand Juli 2017).
Die Festsetzung des Streitwerts iHv 5000 Euro auch für Klage- und Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs 3 S 1 Nr 2 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz durch das Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Dies gilt auch im Falle der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig (vgl BSG vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18; BSG vom 1.7.2010 - B 11 AL 6/09 R - ZIP 2010, 2215; BSG vom 10.6.2010 - B 2 U 4/10 B - SozR 4-1920 § 43 Nr 1 RdNr 19 f und BSG vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4, RdNr 23). Die Voraussetzungen des § 63 Abs 3 S 1 Nr 2 GKG sind hier aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfüllt. Da für die Bestimmung des Streitwerts im Klage- und Berufungsverfahren der Sach- und Streitstand ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte bietet, war er abweichend von den Entscheidungen der Vorinstanzen auf 5000 Euro festzusetzen.
Fundstellen
Dokument-Index HI11433396 |