Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Verwerfung. Begründung

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels hinreichender Darlegung oder Bezeichnung von Zulassungsgründen als unzulässig verworfen wird, nach § 160 Abs. 4 S. 2 HS 2 SGG keiner weiteren Begründung bedarf, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 Sätze 1, 2 Hs. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 04.07.2018; Aktenzeichen L 8 U 18/15)

SG Kiel (Entscheidung vom 29.08.2014; Aktenzeichen S 5 U 74/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12550304

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?