Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Beschluss vom 19.11.2020; Aktenzeichen L 5 KR 337/20 B ER)

SG München (Entscheidung vom 03.08.2020; Aktenzeichen S 35 KR 852/20 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Das Bayerische LSG hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 19.11.2020 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG München vom 3.8.2020 zurückgewiesen. Das SG habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Versorgung mit Medizinal-Cannabis zu Recht abgelehnt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21.11.2020, beim BSG eingegangen am 26.11.2020, Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Beschwerde entspricht zudem nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

Daher ist die Beschwerde gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14310878

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