Leitsatz (amtlich)
Liegen hinsichtlich der Hauptsache die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vor, kann lediglich wegen der Kostenentscheidung im Berufungsurteil die Revision nicht zugelassen werden.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Fassung: 1974-07-30, § 140 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1953-09-03, § 144 Abs. 3 Fassung: 1969-07-27, § 165 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 12.04.1984; Aktenzeichen S 10 Ar 3/84) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 12.09.1984; Aktenzeichen L 12 Ar 93/84) |
SG Köln (Entscheidung vom 12.04.1984; Aktenzeichen S 10 Ar 3/84) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 12.09.1984; Aktenzeichen L 12 Ar 93/84) |
Gründe
Prozeßkostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG-, § 114 Zivilprozeßordnung -ZPO-). Hieran fehlt es. Es ist kein Grund ersichtlich, der zur Zulassung der Revision führen könnte.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 12. April 1984 - S 10 Ar 3/84 - als unzulässig verworfen. Es hat seiner Entscheidung § 147 SGG zugrunde gelegt, wonach in Angelegenheiten der Arbeitslosenhilfe (Alhi) die Berufung nicht zulässig ist, soweit sie die Höhe der Leistung betrifft. Ausnahmsweise ist in solchen Fällen die Berufung zulässig, wenn sie vom SG zugelassen worden ist (§ 150 Nr 1 SGG) oder ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 150 Nr 2 SGG). Das alles ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) oder wegen Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) kommt daher nicht in Betracht. Es ist insoweit auch kein Verfahrensmangel ersichtlich, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Das LSG hat die §§ 147, 150 SGG zutreffend angewandt.
Kommt demnach in Ermangelung der Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG wegen der Verwerfung der Berufung eine Zulassung der Revision nicht in Frage, kann auch hinsichtlich der Kostenentscheidung, durch die das LSG dem Kläger die von der Beklagten im zweiten Rechtszuge erwachsene Pauschgebühr zur Hälfte und 500,-- DM anteilige Gerichtshaltungskosten als Mutwillenskosten auferlegt hat, die Revision nicht zugelassen werden. Denn da die Revision in der Hauptsache nicht zugelassen werden kann, müßte eine nur auf den Kostenpunkt beschränkte Revision, auch wenn sie mit dieser Beschränkung zugelassen wäre, als unzulässig verworfen werden. Eine Revision allein der Kosten wegen ist nämlich unzulässig (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 165 Anm 1; Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 165 RdNr 3; Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl 1981, § 165 RdNr 3). Dies folgt aus dem allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsatz, daß die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Dieser Grundsatz ist insbesondere in § 99 Abs 1 ZPO, § 158 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 145 Abs 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Ausdruck gekommen und hat auch im SGG, nämlich in den §§ 144 Abs 3 und 140 Abs 2 Satz 2 SGG seinen Niederschlag gefunden. Danach soll verhindert werden, daß die Rechtsmittelinstanz die Hauptsache nur wegen der Kosten nachprüfen muß, weil die Kostenentscheidung im allgemeinen auf der Entscheidung der Hauptsache gründet. Nur wenn nach Erledigung der Hauptsache gesondert über die Kosten entschieden wird, wird eine Überprüfung der "isolierten" Kostenentscheidung ermöglicht, jedoch nicht im Wege der Berufung oder Revision, sondern nur im Wege der Beschwerde (§ 99 Abs 2 ZPO, § 158 Abs 2 VwGO, § 145 Abs 2 FGO; §§ 192 Satz 2, 193 Abs 1 2. Halbs, § 172 Abs 1 SGG). Indes führt auch dieses Beschwerderecht nicht zu einer Überprüfung einer isolierten Kostenentscheidung durch das jeweilige oberste Bundesgericht. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, der Landesarbeitsgerichte, der Oberverwaltungsgerichte und der Landessozialgerichte ist die Beschwerde an das oberste Bundesgericht im allgemeinen, und damit insbesondere in Kostensachen nicht gegeben (§ 567 Abs 3 ZPO, § 70 Arbeitsgerichtsgesetz, § 152 Abs 1 VwGO, § 177 SGG). Auch gegen Entscheidungen der Finanzgerichte ist in Streitigkeiten über Kosten die an sich nach § 128 FGO vorgesehene Beschwerde an den Bundesfinanzhof aufgrund des Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofes vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1514) bis zum 31. Dezember 1987 nicht gegeben. Auch deshalb ist daher kein Grund ersichtlich, abweichend vom allgemeinen Verfahrensrecht für die Sozialgerichtsbarkeit eine auf eine Kostenentscheidung beschränkte Revision zuzulassen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel auf die Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 Grundgesetz -GG-) gestützt wird, wie das hier in Betracht kommen könnte; denn Art 103 Abs 1 GG verlangt nicht, daß gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein muß, wenn dem Beschwerdeführer nach seiner Behauptung das rechtliche Gehör versagt worden ist (BVerfGE 28, 88, 96; 34, 1, 6; 42, 243, 248; 42, 252, 254; 49, 329, 343; 60, 96, 98).
Müßte demnach eine auf den Kostenpunkt beschränkte Revision als unzulässig verworfen werden, hat dies zur Folge, daß auch dann, wenn in bezug auf die Kostenentscheidung an sich ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 SGG vorliegt, ein entsprechendes Vorbringen nicht zur Zulassung der Revision zu führen vermag (vgl BVerwG HFR 1966, 440).
Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon aus diesem Grunde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, kann offenbleiben, ob der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zudem entgegensteht, daß in Fällen der vorliegenden Art Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nur bewilligt werden kann, wenn sowohl das Prozeßkostenhilfegesuch als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh unter Verwendung des durch die Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I 2163) eingeführten Vordrucks, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2).
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muß sich vor dem Bundessozialgericht (BSG) gemäß § 166 SGG durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozeßhandlung rechtswirksam nicht selbst vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muß von einem nach § 166 Abs 2 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des LSG ebenfalls hingewiesen worden. Die Beschwerde muß deshalb in entsprechender Anwendung der §§ 169 SGG, 574 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen