Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. September 1996 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Feststellung, daß die Gesundheitsstörung „Zustand nach Oberschenkelhalsfraktur rechts” Folge des Arbeitsunfalls vom 21. Mai 1993 ist, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 22. September 1993 idF des Widerspruchsbescheids vom 24. März 1994; zusprechendes Urteil des Sozialgerichts vom 27. April 1995 sowie klageabweisendes Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 18. September 1996). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht festgestellt werden, daß das schädigende Ereignis vom 21. Mai 1993 ein Arbeitsunfall iS der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen sei nicht bewiesen, daß der Kläger an der in seinem Zimmer stehenden Sprudelkiste hängengeblieben und dadurch gestürzt sei, als er während eines von seiner Krankenkasse bewilligten Heilverfahrens gegen 4.30 Uhr die in seinem Zimmer befindliche Toilette habe aufsuchen wollen.
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde, die der Beschwerdeführer auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt, ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Grundsätzliche Bedeutung hat das angestrebte Revisionsverfahren nur, wenn der Rechtsstreit sich in seiner Bedeutung nicht in diesem Einzelfall erschöpft, sondern dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern. Das ist dann der Fall, wenn die für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (Krasney/Udsching aaO RdNr 63 mwN). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage, ob während eines stationären Aufenthalts der Kurende generell auf dem nächtlichen Weg zur Toilette versichert sei, ist zwar – soweit ersichtlich – vom Bundessozialgericht (BSG) noch nicht ausdrücklich entschieden worden. In der Beschwerdebegründung fehlen jedoch schlüssige Ausführungen, inwiefern diese Rechtsfrage vorliegend der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Denn der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz während stationärer Behandlung nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der hier noch maßgebenden Fassung auseinander und legt nicht dar, inwieweit die darin entwickelten Grundsätze zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits noch einer weiteren Ausgestaltung oder Ergänzung bedürfen. Nach dieser Rechtsprechung setzt der Versicherungsschutz während stationärer Behandlung ebenfalls einen inneren Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der stationären Behandlung voraus (BSGE 46, 283; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 48, 71, 72; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 2). Maßgebend sind dabei die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls. Ein nur zeitlicher und örtlicher Zusammenhang reicht auch hier nicht aus (vgl ua BSG Urteil vom 26. März 1986 – 2 RU 32/85 – USK 86166 sowie zuletzt Beschluß des Senats vom 14. November 1996 – 2 BU 164/96 –). So besteht kein Versicherungsschutz bei Unfällen während eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten, die weder auf die Heilbehandlung ausgerichtet sind noch ihre wesentliche Ursache in einer besonderen Krankenhausgefahr haben. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Daß für die Beantwortung der von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage trotz dieser Rechtsprechung sich – noch – nicht ausreichende Anhaltspunkte ergeben, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Das gleiche gilt für die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene weitere Frage zur „Umkehr der Beweislast”. Auch insoweit setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu den Beweisanforderungen, der Beweislast und den Fragen des Anscheinsbeweises auseinander (s dazu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl S 480m ff; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band II, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 32 RdNrn 5 ff). Er legt insbesondere nicht dar, inwieweit diese in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze noch einer weiteren Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung bedürfen. Damit sind für den vorliegenden Rechtsstreit die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen zur Beweislast nicht als klärungsbedürftig im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung dargelegt (s Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 119 ff). Vielmehr zielt die Beschwerde hinter dieser Rechtsfrage im Grundsatz auf die Beweiswürdigung durch das LSG. Dies kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen; denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG schließt es ausdrücklich aus, die Nichtzulassungsbeschwerde auf Fehler der Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG zu stützen. Gegenstand des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ist im übrigen auch nicht die Frage, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Aus dem gesamten Inhalt der Beschwerdebegründung wird allerdings deutlich, daß dies der Kläger im Kern zum Gegenstand seiner Beschwerde macht.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen