Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Verletzung der Anhörungspflicht von § 153 Abs 4 S 2 SGG
Orientierungssatz
Die Verletzung der Anhörungspflicht von § 153 Abs 4 S 2 SGG stellt anders als die Verletzung von § 153 Abs 4 S 1 SGG keinen absoluten Revisionsgrund dar, bei dem unwiderleglich vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B = SozR 4-1500 § 153 Nr 7, vom 23.2.2011 - B 13 R 19/10 BH, vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B = juris RdNr 9 sowie vom 17.12.2012 - B 13 R 371/11 B; Aufgabe von BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B = SozR 4-1500 § 153 Nr 11).
Normenkette
SGG §§ 62, 103, 153 Abs. 4 Sätze 1-2, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 202; ZPO § 547 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28.06.2011; Aktenzeichen L 31 R 566/10) |
SG Berlin (Entscheidung vom 06.05.2010; Aktenzeichen S 21 R 5902/08) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 28.6.2011 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., beantragt. Mit der Beschwerdebegründung vom 12.10.2011 macht sie Verfahrensmängel geltend.
II. Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt bereits nicht die insoweit geltenden formellen Voraussetzungen. Da der Klägerin PKH nicht zu gewähren ist, hat sie auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
III. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 12.10.2011 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie zeigt den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß auf (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
1. Wird (unter II 1 und 2 der Beschwerdebegründung) ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Begründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Entsprechendes gilt für das Beschlussverfahren (§ 153 Abs 4 S 1 SGG); hier ist ein Beweisantrag, der nach Erhalt einer Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) nicht wiederholt wird, grundsätzlich so zu behandeln, als habe er sich erledigt (stRspr, vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7). Ein Beweisantrag, auf den das LSG lediglich mit einer Bezugnahme auf eine frühere Anhörung reagiert, braucht hingegen nicht wiederholt zu werden, um eine zulässige Sachaufklärungsrüge darauf zu stützen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 11 und Nr 12). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).
Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet und nach der skizzierten Rechtsprechung bis zuletzt aufrechterhalten habe, fehlt es jedenfalls an ausreichenden Darlegungen, weshalb sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den von ihm abgelehnten Beweis zu erheben. Hierzu hätte die Klägerin ausführen müssen, weshalb das LSG sich auf die von ihm erhobenen Beweise nicht hätte stützen dürfen, etwa weil die vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht oder wenn die in verschiedenen Gutachten enthaltenen sich widersprechenden Schlussfolgerungen mit entsprechenden Feststellungen einhergehen (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9 mwN).
Den Ausführungen der Beschwerdebegründung (zu II 1) lässt sich keine tragfähige Begründung entnehmen, weshalb sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, ihrem Beweisantrag im Schriftsatz vom 13.5.2011 zu folgen, ein Gutachten dazu einzuholen, dass "für die Ausübung der Tätigkeit einer Versandfertigmacherin eine zumindest normale und vollständige Belastbarkeit der Arme (Hände) und uneingeschränkte Fingergeschicklichkeit erforderlich" sei. Die Beschwerdebegründung gibt (S 5 Mitte) die Stellungnahme Dr. K. vom 31.3.2011 wieder, wonach die Klägerin die einzelnen Tätigkeiten einer Versandfertigmacherin ausüben könne, wie sie die berufskundliche Stellungnahme L. ausweise. Dem aber kann zwanglos entnommen werden, dass Dr. K. die Klägerin hierfür - ungeachtet der seinem Gutachten vom 13.1.2010 zu entnehmenden Einschränkungen - in der Lage gehalten hat. Dass dies mit den einzelnen Feststellungen des Sachverständigen in diesem Gutachten nicht übereinstimme, trägt die Beschwerdebegründung nicht vor. Damit aber fehlt es an der schlüssig vorgetragenen Notwendigkeit der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zu den Anforderungen an eine Versandfertigmacherin.
Auch in ihren Ausführungen zu II 2 fehlt es der Beschwerdebegründung am erforderlichen Vortrag. Die Klägerin ist zwar der Meinung, dass die Äußerungen des Sachverständigen, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K., zur Einsatzfähigkeit der Klägerin als Pförtnerin "in sich widersprüchlich und inkohärent" seien, weshalb das LSG den Beweisantrag der Klägerin "auf Aufklärung und Feststellung, dass sie zur Ausführung der Tätigkeit eines Pförtners nicht in der Lage" sei, hätte nachkommen müssen (vgl S 7 Beschwerdebegründung). Es fehlt aber schon an Vortrag, dass sich das LSG zur Ablehnung des Rentenanspruchs maßgeblich auf die Verweisungstätigkeit einer Pförtnerin bezogen habe. Vielmehr führt die Beschwerdebegründung (S 4 unten) aus, das LSG habe "lediglich Bezug auf die Frage der Tätigkeit als Versandfertigmacherin" genommen. Deshalb erschließt sich nicht, aus welchem Grund sich das LSG nach den aufgezeigten Maßgaben von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt sehen müssen, ein weiteres Gutachten zur Einsatzfähigkeit als Pförtnerin einzuholen.
2. Soweit die Klägerin (unter II 1 und 2 der Beschwerdebegründung) auch eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, ist ein Verfahrensfehler ebenso wenig ordnungsgemäß bezeichnet.
Das Gebot der Wahrung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl zB BVerfGE 65, 293, 295 f mwN = SozR 1100 Art 103 Nr 5 S 3 f). Wenn die Klägerin (S 6, 2. Absatz der Beschwerdebegründung) meint, das LSG habe sich zu ihren mit Schriftsatz vom 13.5.2011 mitgeteilten Einwendungen, die Tätigkeit einer Pförtnerin nicht wahrnehmen zu können, "überhaupt nicht" geäußert, steht dies in Widerspruch zu ihrem ausdrücklichen Vortrag (S 4 unten der Beschwerdebegründung), dass sich das LSG mit den Einwendungen im Schriftsatz vom 13.5.2011 "insoweit auseinander"gesetzt habe, "als es erklärt, diese Einwände würden nicht überzeugen, im folgenden … jedoch lediglich Bezug auf die Frage der Tätigkeit einer Versandfertigmacherin" genommen habe. Hieraus aber ergibt sich zwanglos, dass das LSG den genannten Schriftsatz der Klägerin vom 13.5.2011 zur Kenntnis genommen, die Einwände der Klägerin aber nicht für überzeugend gehalten hat.
3. Soweit die Klägerin (unter III der Beschwerdebegründung) meint, es liege wegen einer Verletzung des § 153 Abs 4 S 2 SGG ein Verstoß gegen den "Grundsatz des gesetzlichen Richters" vor, macht sie sinngemäß wiederum nichts anderes als die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) geltend. Sie hat aber nicht hinreichend aufgezeigt, dass etwaige Verfahrensmängel die Entscheidung des Gerichts haben beeinflussen können.
Die Klägerin trägt vor, das LSG habe auf die mit Schriftsatz vom 13.5.2011 angekündigten Beweisanträge mit Anhörungsschreiben vom 15.6.2011, zugegangen am 17.6.2011, mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt sei, durch Beschluss zu entscheiden, ohne darauf hinzuweisen, weshalb es den Beweisantritten nicht folgen werde. Der am 28.6.2011 getroffene Beschluss des LSG sei bereits vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des zweiten Anhörungsschreibens vom 15.6.2011, und zwar am 11.7.2011 zur Post gegeben worden. Hierin liege ein Verstoß gegen § 153 Abs 4 SGG wegen der "fehlerhaften Besetzung der Richterbank". Dies stelle einen absoluten Revisionsgrund (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) dar, sodass nähere Ausführungen zur Kausalität des Fehlers entbehrlich seien (S 8 Beschwerdebegründung).
Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, falls die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des SG kein Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 S 1 SGG) ist. Nach § 153 Abs 4 S 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Diese Anhörungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG), das im Beschlussverfahren nicht verkürzt werden darf. Ihm ist Genüge getan, wenn den Beteiligten Gelegenheit sowohl zur Äußerung von etwaigen Bedenken, die sie gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter) haben, als auch zur Stellungnahme in der Sache selbst eingeräumt wird (vgl BSG vom 9.4.2003 - B 5 RJ 140/02 B - Juris RdNr 8).
Wird nach einer (ersten) Anhörungsmitteilung weiter vorgetragen und werden formelle Beweisanträge gestellt, muss eine neue Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG mit Äußerungsmöglichkeit ergehen, wenn das Berufungsgericht auch unter Würdigung des neuen Vorbringens an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und den Beweisanträgen nicht nachzugehen (stRspr BSG, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 8 S 24; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4 S 12 f; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 RS 9/09 B - Juris RdNr 13 mwN). Einer erneuten Anhörungsmitteilung in diesem Sinne bedarf es nur dann nicht, wenn das neue Vorbringen nicht entscheidungserheblich oder unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder früheren Vortrag lediglich wiederholt (vgl Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 RS 9/09 B - Juris RdNr 13).
Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die Verletzung der Anhörungspflicht von § 153 Abs 4 S 2 SGG jedoch - anders als die Verletzung von § 153 Abs 4 S 1 SGG - keinen absoluten Revisionsgrund dar (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; Senatsbeschluss vom 23.2.2011 - B 13 R 19/10 BH - BeckRS 2011, 69538 RdNr 10; Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9; an der abweichenden Aussage im Senatsbeschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 15, 17 hält der Senat nicht fest: vgl Senatsbeschluss vom 17.12.2012 - B 13 R 371/11 B), bei dem unwiderleglich vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht.
Selbst wenn nach dem Vortrag der Klägerin die Dauer von mehr als drei Wochen nach dem Datum des zweiten Anhörungsschreibens bis zur Absendung des angefochtenen Beschlusses für eine weitere Stellungnahme zu kurz gewesen wäre und das LSG insoweit verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn die Klägerin hat nicht, wie erforderlich (s oben), hinreichend aufgezeigt, dass die Entscheidung des LSG auf der Gehörsverletzung von § 153 Abs 4 S 2 SGG beruhen kann, weil sie nicht dargelegt hat, welche konkreten Argumente von ihr weiter vorgetragen worden wären und inwiefern diese eine abweichende Entscheidung hätten bewirken können.
Der Beschwerdevortrag reduziert sich insoweit darauf, dass sie der Meinung ist, das LSG habe die in ihrem Schriftsatz vom 13.5.2011 vorgetragenen Einwendungen bzw angekündigten Beweisanträge nicht hinreichend berücksichtigt. Neue Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte hat sie hingegen nicht dargelegt.
Aus demselben Grund liegt schließlich auch keine Gehörsverletzung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) vor, soweit die Klägerin meint, das LSG hätte in der zweiten Anhörungsmitteilung begründen müssen, weshalb es den angekündigten Beweisantritten nicht folgen werde. Auch insofern hat die Klägerin nicht hinreichend aufgezeigt, dass eine etwaige Verletzung der Anhörungspflicht entscheidungserheblich hätte sein können. Denn die Klägerin hätte spätestens in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vortragen müssen, welche weiteren Argumente sie vorgebracht hätte und inwiefern diese das Ergebnis der Entscheidung hätten beeinflussen können. Daran fehlt es.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen