Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die 1958 geborene Klägerin, die seit November 2019 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, begehrt für die Zeit zuvor eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte ihren erneuten Rentenantrag vom 13.4.2017 nach Einholung eines Gutachtens beim Facharzt für R ab (Bescheid vom 24.11.2017; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2018). Das SG hat die Klage abgewiesen, nachdem es von Amts wegen ein Gutachten bei der Ärztin für H1 vom 20.11.2018 mit Zusatzgutachten des C vom 7.9.2018 eingeholt hatte (Urteil vom 2.7.2019). Im dagegen von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahren hat das LSG von Amts wegen ein Gutachten beim B vom 16.3.2020 mit ergänzender Stellungnahme vom 1.12.2021 eingeholt und auf Antrag der Klägerin ein Gutachten beim H2 vom 20.7.2021. Zudem ist eine Arbeitgeberauskunft bei der D eingeholt worden. Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 7.6.2023 zurückgewiesen. Nach der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen C, H1 und B konnte die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum noch zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich mindestens sechs Stunden körperlich leichte und auch gelegentlich mittelschwere Arbeiten geistig einfacher und mittelschwerer Art mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. Der abweichenden Einschätzung des Sachverständigen H2 sei nicht zu folgen. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung von ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen liege trotz der geklagten Beeinträchtigung der Handfunktionen nicht vor. Ausgehend von ihrem letzten Beruf als Postzustellerin sei die Klägerin auf die Tätigkeit einer Bürohelferin in einer Poststelle oder als Poststellenmitarbeiterin nach BAT 3/E3 TVöD verweisbar.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 5.9.2023 begründet hat.
II
1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe wird anforderungsgerecht dargetan.
a) Die Klägerin macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist daher eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzuzeigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Die Klägerin formuliert schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Eine solche Frage lässt sich auch nicht sinngemäß ihrem Vorbringen entnehmen, aufgrund der Covid 19-Pandemie sei es vielfach zu einem langwierigen Verfahrensstillstand gekommen und die Begutachtungen durch medizinische Sachverständige habe sich verzögert. Indem die Klägerin vorträgt, das LSG habe nicht zu ihren Lasten berücksichtigen dürfen, dass der Sachverständige H2 sie erst nach Ablauf des streitbefangenen Zeitraums untersucht habe, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung durch das LSG nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, die nach dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entzogen ist.
b) Ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), wird ebenfalls nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Hierzu müssen zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des angegriffenen Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung wird den daraus abgeleiteten Anforderungen nicht gerecht.
Ausdrücklich benennt die Klägerin keinen Verfahrensmangel. Sie wendet sich lediglich gegen die Auswertung und Würdigung der aktenkundigen medizinischen Befundberichte und Sachverständigengutachten durch die vorherige Instanz, indem sie vorbringt, das LSG habe die von ihr als "Farce" beschriebenen Umstände der Begutachtung durch den Sachverständigen C nicht hinreichend berücksichtigt, habe auch nicht genügend beachtet, dass sie sich aus persönlichen Gründen und aufgrund schlechter Erfahrungen gegen eine stärkere Schmerzmedikation und (weitere) Eingriffe entschieden habe und schließlich nicht berücksichtigt, dass ihr der Arbeitsmarkt krankheitsbedingt verschlossen sei. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanz (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch von vorneherein nicht überprüft werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Klägerin zur Wertigkeit der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Postzustellerin.
Falls die Klägerin mit ihrem Vorbringen, sie habe ihre berufliche Qualifikation "unter Beweis gestellt", rügen will, das LSG habe seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Halbsatz 1 SGG) verletzt, wäre auch ein solcher Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Der Beschwerdebegründung lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Klägerin im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag gestellt hat, dem das LSG nicht gefolgt ist (vgl hierzu und zu den weiteren Anforderungen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16192630 |