Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Beachtung der einem Rentenberater im Verwaltungsverfahren erteilten Vollmacht zur Vertretung der Klägerin.
Die im Jahr 1946 geborene Klägerin bezieht seit dem 1.8.2009 vom beklagten Rentenversicherungsträger eine Altersrente für langjährig Versicherte. Der von der Klägerin bevollmächtigte Rentenberater erhob mit Schreiben vom 14.7.2020 Widerspruch gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 1.7.2020 im Hinblick auf den seit dem 1.2.2013 gewährten Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung; die vorherigen Anpassungsbescheide seien nach § 44 SGB X zu überprüfen. Mit weiterem Schreiben vom 4.8.2020 übersandte der Rentenberater eine am 15.7.2020 von der Klägerin unterzeichnete Vollmacht, die zur Vertretung "für alle Instanzen" sowie für Neben- und Folgeverfahren aller Art "bis auf Widerruf" gelten sollte. Die Beklagte übermittelte dem Rentenberater mit Schreiben vom 3.9.2020 ihre Akten und übersandte ihm mit weiterem Schreiben vom 24.9.2020 ergänzende Unterlagen. Nachdem die Klärung des krankenversicherungsrechtlichen Status der Klägerin durch ihre Krankenkasse abgeschlossen war, erließ die Beklagte unter dem 14.7.2021 einen Bescheid zur Neuberechnung der Altersrente ab dem 1.2.2013. Sie stellte unter Außerachtlassung der bis einschließlich Dezember 2015 bereits verjährten Pflichtbeiträge eine Überzahlung von 9461,33 Euro fest und forderte diesen Betrag von der Klägerin zurück (die Krankenkasse hatte zuvor der Klägerin die erhobenen freiwilligen Beiträge unter Verzicht auf die Verjährungseinrede vollständig erstattet, nachdem sich der Bevollmächtigte gegen eine Verrechnung mit der anstehenden Rückforderung durch die Beklagte verwahrt hatte). Der Bescheid vom 14.7.2021 wurde unmittelbar an die Klägerin übersandt. Am Folgetag veranlasste die Beklagte die Versendung einer Mehrausfertigung des maschinell erstellten Bescheids auch an den Rentenberater. Dieser erhob am 21.7.2021 bei der Beklagten Widerspruch gegen die Regelungen des Bescheids vom 14.7.2021 und zudem noch am selben Tag beim SG Freiburg im Namen der Klägerin eine Unterlassungsklage wegen systematischer Missachtung seiner Vollmacht.
Das SG hat die Klage unter Hinweis auf die Regelung in § 56a SGG als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.3.2022). Mit seiner Berufung hat der Bevollmächtigte ua vorgetragen: "Mich interessiert es nicht, wenn die Beklagte mitteilt, sie würde die Vollmacht zukünftig beachten." Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen; für eine vorbeugende Unterlassungsklage fehle es hier an einer konkreten Wiederholungsgefahr.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat ein Rechtsanwalt namens und in Vollmacht der Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff). Daran fehlt es hier.
Die Klägerin formuliert folgende Rechtsfrage:
"Ist im Zuge des Verwaltungsverfahrens, welches mit der Deutschen Rentenversicherung Bund geführt wird, § 56a SGG anwendbar im Falle des gewählten Rechtsbehelfs in der Unterlassungsklage wegen Nichtbeachtung der Vollmacht im Rahmen des § 13 SGB X mit der Folge, dass der Rechtsbehelf unzulässig ist?"
Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin vor, angesichts zweier bereits vorliegender Entscheidungen des BSG zu vergleichbaren Nichtzulassungsbeschwerden gehe er "einmal etwas anders vor". Die Begründung im Schriftsatz vom 4.11.2022 entspricht sodann - abgesehen von der Bezeichnung der Beklagten in der Rechtsfrage, minimalen Ergänzungen (Bezeichnung dreier Anlagen) und des Weglassens der Ausführungen zu einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung - exakt der im Verfahren B 5 R 116/22 B von demselben Prozessbevollmächtigten vorgelegten Begründung. Im Hinblick darauf verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 24.11.2022 (B 5 R 116/22 B - juris) und sieht von weiteren Ausführungen ab. Diese wären nicht geeignet, zur weiteren Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). Ergänzend wird auf den Beschluss des 9. Senats vom 23.2.2022 (B 9 SB 53/21 B - juris) Bezug genommen.
Der Senat weist zudem darauf hin, dass speziell für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, wie sie hier erfolgt ist, § 37 Abs 1 Satz 2 SGB X eine Sonderregelung gegenüber § 13 Abs 3 Satz 1 SGB X enthält (vgl Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 37 RdNr 23; s auch BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2, RdNr 22). Die ungeachtet dessen in § 13 Abs 3 Satz 3 SGB X normierte Verpflichtung, den Bevollmächtigten zu verständigen, sofern sich die Behörde auch nach Vollmachtserteilung unmittelbar an den Beteiligten wendet, hat die Beklagte offenkundig zeitnah beachtet. Ein über den Einzelfall hinausgehendes und entscheidungserhebliches Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage ist auch deshalb nicht dargetan. Soweit sich durch die Vorgehensweise der Beklagten nicht die Klägerin, sondern vielmehr der Rentenberater in eigenen Rechten verletzt sieht, muss er dies gegebenenfalls im eigenen Namen und auf eigenes Kostenrisiko geltend machen. Das Kostenprivileg für Versicherte und Leistungsempfänger in § 183 Satz 1 SGG gilt insoweit nicht (vgl BSG Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 2/18 R - juris RdNr 60, insoweit in BSGE 131, 42 = SozR 4-1741 § 3 Nr 1 nicht abgedruckt).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15670358 |