Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 1994 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision Prozeßkostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt M… beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die in Belgien lebende Klägerin, die als Deutsche nach der Heirat mit einem Österreicher dessen Staatsangehörigkeit angenommen hat und mittlerweile in zweiter Ehe mit einem Deutschen verheiratet ist, begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 2. Februar 1989 bis 31. Juli 1989 sowie für die Zeit ab 3. Januar 1990.
Anträge auf Gewährung von Alg nach einer Beschäftigung (vom 1. Mai 1980 bis 31. März 1988 und vom 1. August 1989 bis 31. Dezember 1989) in der Bundesrepublik Deutschland lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands habe und als österreichische Staatsangehörige von der EWG-VO 1408/71 nicht erfaßt werde (Bescheide vom 14. Februar 1989 und 13. Februar 1990; Widerspruchsbescheide vom 23. März 1989 und 22. März 1990).
Die Klagen und die Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 25. Juli 1990; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 27. Juli 1994). Die Entscheidung des LSG ist damit begründet, daß § 30 Abs 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) wegen der Voraussetzung des Wohnsitzes bzw gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland (Territorialitätsprinzip) dem Anspruch auf Alg entgegenstehe. Die davon abweichenden Regelungen des Art 69 ff EWG-VO 1408/71 seien auf die Klägerin als Österreicherin ebensowenig anwendbar wie sonstige völkerrechtliche Abkommen; Art 3, 14 Grundgesetz (GG) seien nicht verletzt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts wandte sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde und beantragte mit einem weiteren Schriftsatz die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt M….
Sie rügt eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) und macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Ansicht des LSG, die Anwendung des Territorialitätsprinzips begegne im Hinblick auf die Art 3, 14 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, widerspreche der Entscheidung des BVerfG vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 – (NJW 1986, 39). Darin habe das BVerfG entschieden, daß sozialversicherungsrechtliche Positionen jedenfalls dann den Schutz der Eigentumsgarantie genössen, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten und zudem der Sicherung der Existenz dienten. Mit einer weiteren Entscheidung vom 12. Februar 1986 – 1 BvL 39/83 – (NJW 1986, 1159) habe das BVerfG ausdrücklich bestätigt, daß der Anspruch auf Alg durch die Eigentumsgarantie geschützt sei.
Dieser Rechtsprechung gemäß habe das BSG in einem Urteil vom 18. August 1992 (12 RK 37/89) im Rahmen einer Entscheidung über die Beitrags- und Versicherungspflichtigkeit der Beschäftigung eines türkischen Staatsangehörigen (mit Wohnsitz in der Schweiz und Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland) ausgeführt, daß keine gesetzliche Vorschrift im Ausland lebende Grenzgänger vom Bezug des Alg grundsätzlich ausschließe. Es sei vielmehr nur die Verfügbarkeit (§ 103 Arbeitsförderungsgesetz ≪AFG≫) zu prüfen. Das Urteil des LSG weiche von dieser Entscheidung des BSG ab, da es von einer Realisierbarkeit des Anspruchs auf Alg nur bei Wohnsitz im Inland ausgehe, während das BSG im bezeichneten Urteil die Beitragspflicht ua damit begründet habe, daß eine Verlegung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet allenfalls eventuell bestehende Hindernisse hinsichtlich der Verfügbarkeit beseitigen würde. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf den bezeichneten Abweichungen, weil die Klägerin verfügbar gewesen sei und mangels ausdrücklicher Feststellungen des LSG im Beschwerde- und Revisionsverfahren die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu unterstellen seien.
Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung. Die Revision diene der weiteren Abklärung von Umfang und Grenzen der Eigentumsgarantie für Leistungsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung. Fälle, die weder von über- noch von zwischenstaatlichen Regelungen erfaßt würden, blieben zwar eine Minderheit, träten aber nicht nur vereinzelt auf. Dies belege die Entscheidung im Verfahren 12 RK 37/89.
Entscheidungsgründe
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin das zweitinstanzliche Urteil angreift, ist unzulässig, da die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder -fortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es muß daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angegeben werden, welche Rechtsfrage sich stellt, daß diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nrn 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65; SozR 3-1500 § 160 Nr 8; SozR 3-4100 § 111 Nr 1; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nrn 6 und 7). Es muß mithin eine Rechtsfrage klar formuliert und deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit sowie Breitenwirkung aufgezeigt sein.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin mit ihrem Vorbringen die Rechtsfrage klar bezeichnet hat, über die im Revisionsverfahren zu entscheiden wäre (vgl zu dieser Voraussetzung: BVerwG Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 62; BSG, Beschluß vom 18. April 1983 – 6 BKa 18/82 –, unveröffentlicht; Beschluß vom 23. Februar 1993 – 7/9b BAr 22/92 –, unveröffentlicht; Beschluß vom 29. September 1993 – 7 BAr 96/93 –, unveröffentlicht; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 108; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, RdNr 62). In der vorliegenden Form hat die Klägerin eher nur Kritik und Zweifel an der Richtigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung geäußert. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist indes nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Selbst wenn man in das Vorbringen der Klägerin die Rechtsfrage hineindeuten würde, ob § 30 SGB I dem Anspruch auf Alg unter Berücksichtigung des Art 14 GG entgegenstehen kann, würde die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Klägerin hat nämlich die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt. Dafür ist unter Auswertung der Rechtsprechung vorzutragen, daß das BSG entweder noch keine Entscheidung gefällt oder durch schon vorliegende Urteile die aufgeworfene Frage abstrakt noch nicht oder nicht umfassend beantwortet hat (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 65). Dabei ist sogar eine Auseinandersetzung mit höchstrichterlichen Entscheidungen erforderlich, die zur Auslegung vergleichbarer Regelungen anderer Rechtsgebiete ergangen sind (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Insoweit hätte sich die Klägerin mit der neueren Rechtsprechung, ua einem Urteil des Senats vom 8. Juli 1993 (7 RAr 44/92, unveröffentlicht) auseinandersetzen müssen, in dem ausdrücklich entschieden worden ist, daß der rein innerstaatliche, also alleine auf dem AFG beruhende, Alg-Anspruch in verfassungskonformer Weise dem Territorialitätsprinzip des § 30 Abs 1 SGB I unterworfen ist. Dem hat sich der 11. Senat mit Urteil vom 9. Februar 1994 – 11 RAr 1/93 – (SozR 3-6050 Art 71 Nr 5) angeschlossen. Darüber hinaus hat das BVerfG mit Beschluß vom 30. April 1993 – 2 BvR 969/92 – (SozR 3-4100 § 168 Nr 12) die Einbeziehung ausländischer Gefangener, die nach ihrer Haftentlassung abgeschoben werden sollen, in die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet. Dabei hat es erneut auf frühere Rechtsprechung verwiesen, wonach im Bereich der sozialen Sicherung nicht der Grundsatz gelte, daß zu einer Abgabe nur derjenige herangezogen werden könne, der auch Aussicht habe, in den Genuß der damit verbundenen Vorteile zu kommen. Ergänzend wurde ausgeführt, daß bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie besonders im Bereich der Sozialversicherung aufträten, generalisierende und typisierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und auch bisher als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden seien. Vor dem Hintergrund dieser jüngeren Entscheidungen genügt es nicht, aus früheren Entscheidungen zu zitieren, um den Klärungsbedarf einer Rechtsfrage zu belegen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht die Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) zu Entscheidungen des BSG oder des BVerfG – insoweit ist die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Urteils unvollständig – in der erforderlichen Weise dargelegt.
Von einer Abweichung kann nur bei einem Widerspruch im Rechtssatz gesprochen werden. Es müssen deshalb der Rechtssatz des angefochtenen Urteils und der der anderen Entscheidung, von der angeblich abgewichen wird, herausgearbeitet und deren Unvereinbarkeit dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Der Rechtssatz der anderen obergerichtlichen Entscheidung, die genau zu bezeichnen ist (BSG aaO), muß rechtserheblich gewesen sein (BSG SozR 1500 § 160 Nr 61). Schließlich verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, da das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruhen muß, eine Darlegung, daß das Urteil der Vorinstanz bei Zugrundelegung der Auffassung in der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, anders hätte ausfallen müssen und der divergierende Rechtssatz des angefochtenen Urteils entscheidungserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie greift den nachfolgenden Rechtssatz des LSG auf: § 30 Abs 1 SGB I steht bei Eintritt von Arbeitslosigkeit dem nationalen Leistungsanspruch auf Alg entgegen, wenn der Arbeitslose außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem Grenzort wohnt; dies begegnet im Hinblick auf Art 3, 14 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Diesem Rechtssatz stellt die Klägerin zum einen einen solchen des BVerfG (Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80) gegenüber, wonach sozialversicherungsrechtliche Positionen jedenfalls dann den Schutz der Eigentumsgarantie genössen, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten und zudem der Sicherung seiner Existenz dienten. Zum anderen rügt sie eine Abweichung vom Rechtssatz des BVerfG (Urteil vom 12. Februar 1986 – 1 BvL 39/83), daß der Anspruch auf Alg durch die Eigentumsgarantie des Art 14 GG geschützt werde, weil das Alg als finanzielle Hauptleistung der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auf der Erhebung von Beiträgen beruhe.
Damit hat die Klägerin nicht die gerügte Divergenz herausgearbeitet. Eine Abweichung liegt nämlich nicht bereits vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen hat (vgl: BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG, Beschluß vom 28. April 1994 – 11 BAr 199/93 –, unveröffentlicht; BSG, Beschluß vom 14. Juli 1994 – 7 BAr 6/94 –, unveröffentlicht). Die Klägerin trägt selbst vor, das LSG habe seine Entscheidung an den Art 3, 14 GG ausgerichtet und nicht generell einen verfassungsrechtlichen Schutz des Alg-Anspruchs verneint, sondern nur darauf hingewiesen, daß die Beitragspflicht im Arbeitsförderungsrecht nicht den Schluß zulasse, daß sie mit äquivalenten beitragsabhängigen Gegenleistungen der Beklagten verbunden sei. An keiner Stelle der Beschwerdebegründung behauptet die Klägerin, das BVerfG habe bereits entschieden, daß es verfassungswidrig sei, einen Anspruch auf Alg unter Hinweis auf das Territorialitätsprinzip des § 30 Abs 1 SGB I zu verneinen. Anders ausgedrückt: Das LSG ist nach der Beschwerdebegründung der Klägerin zur Entscheidung des konkreten Einzelfalls sogar von der Rechtsprechung des BVerfG ausgegangen.
Soweit die Klägerin im oben bezeichneten Rechtssatz des LSG eine Divergenz zur Entscheidung des BSG vom 18. August 1992 – 12 RK 37/89 – (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr 10) geltend macht, sind die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung ebenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin ist der Ansicht, das LSG weiche von der bezeichneten Entscheidung des BSG ab, weil in dieser Entscheidung bei Wohnsitz im Ausland die Problematik ausschließlich bei der Verfügbarkeit iS des § 103 AFG gesehen worden sei und man dort einen Anspruch auf Alg – im Gegensatz zum Berufungsgericht – auch ohne Verlegung des Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland für möglich gehalten habe.
Es bestehen schon Zweifel, ob die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit dieses Rechtssatzes für die Entscheidung des BSG vom 18. August 1992 herausgearbeitet hat. Immerhin betont sie zu Recht, daß die Entscheidung des BSG zum Beitragsrecht, also nicht zum Leistungsrecht, ergangen ist und daß das BSG die Beitragspflicht “unter anderem auch” mit dem Rechtssatz begründet hat.
Die Klägerin hat indes in jedem Falle neuere Rechtsprechung des BSG unbeachtet gelassen. Abzustellen ist bei geltend gemachter Divergenz nämlich auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 61 mwN; BSG, Beschluß vom 21. Juni 1994 – 12 BK 55/94 –, unveröffentlicht; Kummer, aaO, RdNr 171 mwN). Die Klägerin hätte also auf die Entscheidungen des Senats vom 8. Juli 1993 – 7 RAr 44/92 – und des 11. Senats vom 9. Februar 1994 (SozR 3-6050 Art 71 Nr 5) abstellen müssen, die durch die für das Leistungsrecht zuständigen Senate ergangen sind. Wie bereits ausgeführt, ist darin ausdrücklich im Sinne des Berufungsurteils entschieden worden, daß § 30 SGB I bei Wohnsitz im Ausland dem nationalen Anspruch auf Alg entgegensteht und dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Ob bei einer derartigen Sachlage für eine ausreichende Beschwerdebegründung die Behauptung ausreichen würde, daß keine neuere Rechtsprechung des BSG gegenüber derjenigen vorliegt, von der das LSG abgewichen sein soll, kann offenbleiben. Vorliegend jedenfalls ist nicht einmal das geschehen.
Die Beschwerde ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5).
Auch der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Molwitz ist abzulehnen. Anspruch auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und damit auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (Bedürftigkeit), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 SGG iVm §§ 114, 121 Abs 2 Zivilprozeßordnung). Ausgehend von der vorliegenden Beschwerdebegründung fehlt es bereits an den hinreichenden Erfolgsaussichten.
Fundstellen