Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 31.01.2017; Aktenzeichen L 5 SV 31/16 ER) |
SG Hannover (Aktenzeichen S 3 SV 60/16 ER) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Januar 2017 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 31.1.2017 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Hannover vom 21.10.2016 als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 8.2.2017 beim LSG, welches das Schreiben an das BSG weitergeleitet hat, "sofortige Beschwerde" eingelegt und mit Email vom 23.2.2017 einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist unbeschadet der fehlenden Form (vgl BSG Beschluss vom 7.7.2016 - 10 ÜG 2/16 R) abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).§ 183 SGG findet keine Anwendung, da der Antragsteller mit seinem Begehren auf Zahlung eines Tagessatzes in Höhe von 13,50 Euro für jeden Tag einer zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger auftritt.
4. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.
Fundstellen
Dokument-Index HI10644137 |