Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nichtbescheidung eines vor Beginn der mündlichen Verhandlung gestellten Terminverlegungsantrags. ausnahmsweise erforderliche Darlegungen zum Beruhen-Können der angefochtenen Entscheidung auf dem Verfahrensmangel
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung umfasst sowohl die Verpflichtung des Vorsitzenden (§ 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 4 S 1 ZPO), einen Antrag auf Terminaufhebung bzw -verlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist als auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO).
2. Wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung ist nach der Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine im Zusammenhang mit der Verhinderung einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung stehende Verletzung des rechtlichen Gehörs die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat. Allerdings kann es Umstände geben, die ein Beruhen-Können des Verfahrensergebnisses auf dem Fehlen einer ordnungsgemäßen mündlichen Verhandlung als schlechthin ausgeschlossen erscheinen lassen. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die Beschwerdebegründung aufzeigt, warum ein verfahrensfehlerfreies Vorgehen des Gerichts zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 1, § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1, 4 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. März 2022 - L 9 AS 719/20 - wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Im der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren hat das LSG gemäß § 153 Abs 5 SGG die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des SG als unzulässig verworfen. Das SG hatte die Klage abgewiesen, weil die Klagefrist (§ 87 Abs 1 Satz 1 SGG) versäumt war.
Am 22.2.2022 hat das LSG einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.3.2022 um 15:30 Uhr bestimmt. Außerdem hat es dem Kläger das Erscheinen zur Verhandlung freigestellt. Es könne auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden. Am Sitzungstag hat der Kläger die Verlegung des Termins beantragt, weil sich sein Gesundheitszustand so sehr verschlechtert habe, dass es ihm noch nicht möglich sei, ein Attest einzureichen, was er aber nachholen werde.
Über den vor Beginn der mündlichen Verhandlung beim Gericht eingegangenen Antrag hat die Berichterstatterin als Vorsitzende keinen Beschluss gefasst. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, aus dem Protokoll zu einem vorangegangenen Termin vom 16.11.2021 gehe hervor, dass zu prüfen sein werde, aufgrund welcher Befunde Verhandlungsunfähigkeit, wie von der Hausärztin bescheinigt, anzunehmen sei. Der Kläger habe daher nicht davon ausgehen können und dürfen, dass das Attest der Hausärztin vom 29.10.2021 auch für künftige Termine ausreichend sein werde, um einem Antrag auf Terminverlegung zu entsprechen. Er habe trotz entsprechender Aufforderung vom 25.11.2021 keine Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt, die dem Senat eigene Ermittlungen hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit ermöglicht hätten. Der Kläger hätte davon ausgehen dürfen und müssen, da er eine Terminaufhebung nicht erhalten habe, dass der Termin stattfinde (Hinweis auf BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B). Aufgrund des erst 2,5 Stunden vor Sitzungsbeginn eingegangenen Terminverlegungsantrags hätte er, etwa durch eine telefonische Rückfrage bei der Geschäftsstelle, klären müssen, ob der Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinde oder aufgehoben werde. Die Berufung sei nicht statthaft, weil der Kläger mit der Berufung allein die Gewährung von Zinsen geltend mache, wodurch der Wert des Beschwerdegegenstands von mindestens 750,01 Euro (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) nicht erreicht werde. Im Übrigen habe das SG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger einen Verfahrensmangel geltend. Das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den Terminverlegungsantrag nicht beschieden habe.
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG hat keinen Erfolg. Sie ist zurückzuweisen, weil das Urteil nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 1 Halbsatz 1 SGG).
Im Grundsatz ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren kein absoluter Revisionsgrund (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 169/15 B - RdNr 9; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - RdNr 15). Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt wird, dass einem Beteiligten keine Gelegenheit gegeben wird, vor einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung in eben dieser Verhandlung seinen Standpunkt darzulegen, steht ein solcher Verfahrensmangel einem absoluten Revisionsgrund zwar nahe. Denn wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung ist nach der Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine im Zusammenhang mit der Verhinderung einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung stehende Verletzung des rechtlichen Gehörs die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - RdNr 10; BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 72/19 B - RdNr 7 mwN; vgl aber BVerfG vom 10.6.2021 - 1 BvR 1997/18 - RdNr 20). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung umfasst sowohl die Verpflichtung des Vorsitzenden (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 1 ZPO), einen Antrag auf Terminaufhebung bzw -verlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist (vgl BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 64/17 B - RdNr 8; BSG vom 17.2.2010 - B 1 KR 112/09 B - RdNr 7; zum fairen Verfahren BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 69/16 B - RdNr 7; BSG vom 15.10.2021 - B 5 R 152/21 B - RdNr 11) als auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO; stRspr, zB BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 64/17 B - RdNr 8; BSG vom 12.9.2019 - B 9 V 53/18 B - RdNr 14). Allerdings kann es Umstände geben, die ein Beruhen-Können des Verfahrensergebnisses auf dem Fehlen einer ordnungsgemäßen mündlichen Verhandlung als schlechthin ausgeschlossen erscheinen lassen (BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R - juris RdNr 16; vgl auch BSG vom 8.12.2022 - B 7 AS 121/22 B - RdNr 8; zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Gerichtsverfahren nach der VwGO, in dem die Versagung rechtlichen Gehörs ein absoluter Revisionsgrund ist BVerwG vom 23.10.1969 - II C 80.65 - BVerwGE 34, 123 ≪dort nicht abgedruckt≫, juris RdNr 60). In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die Beschwerdebegründung aufzeigt, warum ein verfahrensfehlerfreies Vorgehen des Gerichts zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen können. Das erkennt auch die Beschwerdebegründung, die zum Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel ausführt.
Diese - hier ausnahmsweise erforderlichen - Darlegungen der Beschwerdebegründung zum Beruhen-Können der Entscheidung auf dem Verfahrensmangel bezeichnen den Verfahrensmangel noch hinreichend. Die Beschwerdebegründung gibt als Streitgegenstand die "Übernahme von Beiträgen des Klägers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.04.2019 bis 30.09.2019" wieder. Sie macht damit geltend, das LSG habe den Streitgegenstand verkannt, weil es davon ausgegangen sei, der Kläger habe sein Berufungsbegehren auf Zinsen beschränkt. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach einer Befragung des unvertretenen Klägers in einer mündlichen Verhandlung sowie des Ergebnisses des Verfahrens beim SG ein Berufungsbegehren hätte herausgearbeitet werden können, das sich nach wie vor auf die Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Monate und nicht nur auf Zinsen bezogen hätte.
Indes besteht nicht die Möglichkeit, dass das LSG im Gesamtergebnis des Verfahrens auch bei einer statthaften Berufung zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte gelangen können, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet ist. Denn bei Erhebung der Klage am 27.8.2019 war die Monatsfrist aus § 87 Abs 1 Satz 1 SGG abgelaufen. Die Einhaltung der Klagefrist als Sachurteilsvoraussetzung ist vom LSG von Amts wegen zu prüfen. Ist die Frist nicht gewahrt, wird das Klagebegehren in der Sache nicht geprüft und kann bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. |
S. Knickrehm |
Siefert |
Neumann |
Fundstellen
Dokument-Index HI15702588 |