Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. April 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin am 26. Oktober 1994 bei der Verabschiedung einer Kollegin einen Arbeitsunfall erlitten hat (ablehnender Bescheid vom 4. September 1995 idF des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 1996; der Klage stattgebendes Urteil des Sozialgerichts vom 28. Februar 1997 sowie klageabweisendes Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 8. April 1998). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe am 26. Oktober 1994 keinen Arbeitsunfall erlitten. Die zum Unfall führende Tätigkeit (Verabschiedung per „Abklatschen”) sei als privat und damit eigenwirtschaftlich zu bewerten. Ein „Abklatschen” sei als „Spielerei” zu verstehen; eine derartige Spielerei sei grundsätzlich unversichert, auch wenn betriebliche Gegebenheiten dazu verleiteten. Versicherungsschutz könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog gemischten Tätigkeit begründet werden.
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht und eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) rügt, ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordern diese Vorschriften, daß zumindest ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNr 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beschwerdeführerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob eine Verabschiedung nach Beendigung der eigentlichen Arbeitstätigkeit noch in den Betriebsräumen eine ‚versicherte Tätigkeit’ im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt” und im Falle der Bejahung dieser Rechtsfrage, „ob die Art und Weise einer Verabschiedung von einer Arbeitskollegin, im vorliegenden Falle durch ‚Abklatschen’, dazu führt, daß diese zu einer eigenwirtschaftlichen bzw. privaten und damit unversicherten Tätigkeit wird.” Die zu diesen Fragen gegebene Begründung der Beschwerdeführerin kann allerdings nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG führen.
Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht – ausreichend – geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 sowie Beschluß des Senats vom 2. Juni 1998 – B 2 U 81/98 B –). Demgemäß muß der Beschwerdeführer, der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen hat, aufzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 65 und 66; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 116). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Nach den Feststellungen des LSG handelte es sich bei der Verabschiedung per „Abklatschen” um eine Spielerei, für die es nach Meinung des LSG an einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit fehle. Von diesen auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bindenden Feststellungen ausgehend, hätte die Beschwerdeführerin sich mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zum inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bei Spielerei oder Neckerei erwachsener Beschäftiger (vgl die Nachweise bei Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, § 8 RdNr 171 unter dem Stichwort: Spielerei) auseinandersetzen müssen. Ebensowenig legt sie dar, inwieweit diese in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits noch einer weiteren Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung bedürfen.
Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann für eine Zulassung der Revision ausreichend begründet, wenn erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29 und 54). Dazu genügt es nicht, die Unrichtigkeit der Entscheidung betreffend den Einzelfall darzutun. Entscheidend ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, in der abstrakten Aussage (s ua BSG Beschluß vom 21. Oktober 1997 – 2 BU 234/97; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 196, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Sie bezeichnet keinen konkreten von den angezogenen Entscheidungen des BSG abweichenden abstrakten Rechtssatz im Urteil des LSG. Sie macht vielmehr geltend, das LSG habe sich mit der auch vom Erstgericht zitierten Rechtsprechung des BSG zu den subjektiven Vorstellungen und Erwartungen des Versicherten bei Vornahme einer Handlung „nicht beschäftigt”. Damit erhebt die Beschwerdeführerin im Kern die Rüge, das LSG habe die in den von ihr bezeichneten Entscheidungen des BSG entwickelten Grundsätze unzutreffend angewandt und dadurch den Rechtsstreit – wie sie meint – falsch entschieden. Eine hierauf gestützte Rüge kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; Beschluß des Senats vom 21. Oktober 1997 aaO; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 196).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen