Verfahrensgang

SG Koblenz (Entscheidung vom 06.12.2017; Aktenzeichen S 2 U 344/14)

LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 29.10.2018; Aktenzeichen L 2 U 11/18)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2018 - L 2 U 11/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 3.12.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.10.2018 (L 2 U 11/18) Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

II

1. Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen fehlen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gemäß § 115 Abs 1 und 3 ZPO hat die Partei ihr verfügbares Einkommen und Vermögen einzusetzen.

Die voraussichtlichen Verfahrenskosten (Kosten eines Rechtsanwalts) betragen 595 Euro. Nach Nr 3512 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhält ein Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG eine Gebühr, die zwischen 80 und 880 Euro liegt. Innerhalb dieser Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, seine Gebühr nach billigem Ermessen (§ 14 Abs 1 RVG). Bei einem Verfahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades wird im Allgemeinen von der "Mittelgebühr" ausgegangen, die im Beschwerdeverfahren einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer 595 Euro beträgt.

Ausgehend von den Angaben in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem Kläger bereits der Einsatz eines Teils seines Vermögens zur Begleichung der Kosten eines Rechtsanwalts zuzumuten (§ 115 Abs 3 ZPO), denn das in der Erklärung vom 30.11.2018 angegebene Kapitalvermögen in Höhe von umgerechnet 56 441,89 Euro zzgl weiterer Zinsen seit Januar 2010 übersteigt die zugunsten des Klägers nach § 1 S 1 Nr 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII(idF vom 22.3.2017 - BGBl I 519) von der Verwendung für die Prozesskosten freigestellten kleineren Barbeträge bzw sonstigen Geldwerte iS des § 115 Abs 3 ZPO in Höhe von 5000 Euro erheblich. Anhaltspunkte dafür, dass der teilweise Einsatz des Vermögens für den Kläger eine unzumutbare Härte iS des § 90 Abs 3 SGB XII iVm § 115 Abs 3 ZPO darstellen würde, sind nicht ersichtlich. Die Angabe des Klägers, dass das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto als Rücklage für das eigengenutzte Haus vorgehalten werde, da dieses baufällig sei, ändert nichts am Charakter des Guthabens als Vermögenswert. Die Vorschrift des § 115 Abs 3 ZPO iVm § 90 Abs 2 Nr 3 SGB XII schützt Vermögen nur, soweit es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks iS des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII bestimmt ist und falls dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll. Solche besonderen Umstände sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden.

2. Die gleichzeitig eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13144482

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