Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 10.01.2018; Aktenzeichen L 9 U 159/17)

SG Marburg (Entscheidung vom 27.04.2017; Aktenzeichen S 3 U 45/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 4.4.2018 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

Nach § 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 23.4.2018 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11773871

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