Verfahrensgang

Thüringer LSG (Urteil vom 06.07.2016; Aktenzeichen L 1 U 1461/14)

SG Meiningen (Entscheidung vom 03.11.2014; Aktenzeichen S 9 U 1718/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in hinreichender Weise bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO (s zur fehlenden Kostenprivilegierung, wenn im Klageweg kein Einzelanspruch, sondern Feststellung des Versicherungsfalls begehrt wird: BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 13). Der Senat hat von der nach § 63 Abs 3 Nr 2 Gerichtskostengesetz (GKG) gegebenen Möglichkeit, auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu ändern (vgl Senatsbeschlüsse vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 sowie vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17), aus Gründen des Vertrauensschutzes abgesehen, weil die insoweit eingetretene Änderung der Rechtsprechung des Senats erst im Laufe des anhängigen LSG-Verfahrens veröffentlicht worden ist.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 S 1, Abs 3, § 52 Abs 1 und 2 iVm § 63 Abs 2 S 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10932363

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