Beteiligte
Landesversorgungsamt Baden-Württemberg |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 1999 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der durch einen inländischen Rechtsanwalt vertretene Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 18. Februar 1999 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht innerhalb von zwei Monaten seit Zustellung des angefochtenen Urteils begründet. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils enthielt folgende Absätze:
„Als Prozeßbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen der Kriegsopfer, die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozeßbevollmächtigten – bei Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auch durch einen bevollmächtigten Bediensteten – schriftlich zu begründen.”
II
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 25. Mai 1999 abgelaufenen zweimonatigen Frist des § 160a Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründet worden ist.
Durch die Zustellung des angefochtenen Urteils wurde nicht etwa anstelle der Zweimonatsfrist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG die Jahresfrist des § 66 Abs 2 Satz 1 SGG in Lauf gesetzt. Diese Rechtsfolge wäre nur eingetreten, wenn die durch das LSG im angefochtenen Urteil erteilte Rechtsmittelbelehrung „unrichtig” iS der letztgenannten Bestimmung gewesen wäre. Das war jedoch nicht der Fall.
Die Rechtsmittelbelehrung war insbesondere insoweit nicht „unrichtig”, als sie als zugelassene Prozeßbevollmächtigte zwar die kraft Satzung oder Vollmacht dazu befugten Mitglieder und Angestellten gewisser in § 166 Abs 2 Satz 1 SGG näher bezeichneter Verbände, nicht jedoch auch diejenigen Personen anführte, die nach dem durch Art 12 Nr 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl I S 2600) mit Wirkung vom 8. September 1998 eingefügten § 166 Abs 2 Satz 2 SGG nF ebenfalls zur Vertretung vor dem Bundessozialgericht (BSG) zugelassen sind. Dabei handelt es sich um Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum eines der in Satz 1 aaO genannten Verbände stehen und die entsprechend der Satzung und unter Haftung des Verbandes ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Verbandsmitglieder durchführt; diese Angestellten werden im folgenden als „Angestellte einer verbandseigenen Körperschaft” bezeichnet. Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf diese nunmehr als Vertreter vor dem BSG ebenfalls geeigneten Personen hat die erteilte Rechtsmittelbelehrung des LSG aber nicht „unrichtig” iS des § 66 Abs 2 SGG gemacht.
Die Rechtsmittelbelehrung ist allerdings nicht schon deswegen als richtig und vollständig anzusehen, weil es ohnehin keines Hinweises auf den vor dem BSG geltenden Vertretungszwang bedurft hätte (so aber für den Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht ≪BVerwG≫ das BVerwG in ständiger Rechtsprechung - vgl BVerwGE 52, 226, 232). Zu einer richtigen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung solcher Entscheidungen, gegen die Rechtsmittel zum BSG gegeben sind (also Entscheidungen der LSG und sozialgerichtliche Entscheidungen, gegen welche die Sprungrevision zugelassen worden ist), gehört vielmehr grundsätzlich auch der Hinweis auf den vor dem BSG bestehenden Vertretungszwang (BSGE 1, 194, 195; vgl auch wegen etwaiger Ausnahmen vom Vertretungszwang BSGE 1, 254, 255; Meyer-Ladewig, aaO, RdNr 10a zu § 66 SGG). Die abweichende Ansicht des BVerwG aaO zwingt trotz der Übereinstimmung von § 58 Abs 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Wortlaut des § 66 Abs 2 Satz 1 SGG nicht gemäß § 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl I S 661) zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Denn der Senat weicht mit seiner Auffassung nicht von dem vorgenannten Urteil des BVerwG ab (vgl zur Frage, daß eine Abweichung bei verschiedener Auslegung zweier gleichlautender, aber in unterschiedlichem Gesamtzusammenhang stehender Rechtsnormen nicht vorzuliegen braucht, Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde RdNr 175). § 66 Abs 2 Satz 1 SGG steht nämlich im Kontext mit anderen, von der VwGO abweichenden Verfahrensvorschriften, die eine von derjenigen des BVerwG abweichende Auslegung des fraglichen Wortlauts rechtfertigen. An die notwendigen Bestandteile der Rechtsmittelbelehrung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind wegen der Eigentümlichkeiten des sozialgerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gesteigerte Anforderungen zu stellen. Diese Eigentümlichkeiten bestehen einerseits darin, daß das SGG den Rechtsschutz des Bürgers gegenüber Entscheidungen der Sozialleistungsträger noch stärker ausbaut, als ihn die VwGO gegenüber Entscheidungen der allgemeinen Verwaltung gewährleistet. So ist etwa in den §§ 183 ff SGG eine weitgehende Kostenfreiheit des Verfahrens vorgesehen, ist bei einem Irrtum des Klägers über die Passivlegitimation des beklagten Sozialleistungsträgers der zuständige Versicherungsträger von Amts wegen beizuladen und ggf zu verurteilen (§ 75 Abs 2 und 5 SGG) und werden weitere den Streitgegenstand berührende Verwaltungsakte des Sozialleistungsträgers, die während der Anhängigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ergehen, kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens (§ 96 SGG). Eine weitere Eigentümlichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens besteht in der Postulationsfähigkeit, dh Vertretungsbefugnis von sogenannten Verbandsvertretern (vgl § 73 Abs 6 Sätze 3 und 4 sowie § 166 Abs 2 Sätze 1 und 2 SGG nF).
Über den Hinweis auf den Vertretungszwang hinaus gehört im sozialgerichtlichen Verfahren zu einer „richtigen” Rechtsmittelbelehrung iS des § 66 Abs 2 SGG grundsätzlich auch ein Hinweis auf den vertretungsberechtigten Personenkreis (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 5. September 1956 - Az 9 RV 192/54 - insoweit nicht veröffentlicht in BSGE 3, 268). Ist die Rechtsmittelbelehrung in diesen Punkten lückenhaft oder unrichtig, so tritt die Rechtsfolge des § 66 Abs 2 Satz 1 SGG (Jahresfrist) unabhängig davon ein, ob der Rechtsuchende im konkreten Fall durch die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung von der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels abgehalten worden ist (vgl Meyer-Ladewig, RdNr 12a zu § 66 SGG mwN). Das gilt insbesondere dann, wenn statt der zutreffenden Frist eine zu lange Frist benannt worden ist (vgl BSGE 69, 9 = SozR 3-1500 § 66 Nr 1 - anderer Meinung insofern Steinwedel in SGb 1991 S 115, 117 ff).
Von einer Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung kann aber hinsichtlich des Hinweises auf den vertretungsberechtigten Personenkreis nur dann gesprochen werden, wenn dieses Fehlen die Rechtsverfolgung des Rechtsuchenden – unabhängig von der Ursächlichkeit im Einzelfall – „potentiell” beeinträchtigen kann. Das entnimmt der Senat der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu diesem Fragenkreis. Bereits in seiner Entscheidung im 1. Band (BSGE 1, 194, 195) nennt das BSG als Zweck der Vorschrift (§ 66 SGG), daß auch Rechtsunkundige ohne weiteres in die Lage versetzt werden sollen, die für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlichen Schritte zu unternehmen. In der weiteren bereits zitierten Entscheidung des Senats vom 5. September 1956 (9 RV 192/54 aaO) wird gefordert, daß die Rechtsmittelbelehrung alle Einzelheiten enthalten muß, die die Beteiligten kennen müssen, um eine Revision form- und fristgerecht einlegen zu können. Schließlich ist in dem Beschluß des BSG vom 2. März 1995 (SozR 3-1500 § 66 Nr 3 S 12) ausgeführt, daß eine Rechtsmittelbelehrung – jedenfalls, soweit sie nicht notwendige Zusätze enthält – dann unrichtig ist, wenn die abstrakte Möglichkeit eines Irrtums (potentielle Ursächlichkeit) besteht. In Fällen, in denen die Belehrung zusätzliche, aber fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthalte, sei nur zu verlangen, daß die Unrichtigkeit nach Lage der Dinge Einfluß auf die verspätete oder formwidrige Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels gehabt haben könne; die zusätzlichen Angaben müßten also geeignet sein, den Informationswert der richtigen Angaben zu mindern oder den Berechtigten von Erkundigungen über weitere Möglichkeiten abzuhalten (BSG SozR 1500 § 93 Nr 1; BSGE 69, 9, 14 = SozR 3-1500 § 66 Nr 1). Dagegen werde eine aktuelle Kausalität in dem Sinne, daß die Unrichtigkeit der Belehrung das konkrete Verhalten des Berechtigten real beeinflußt habe oder beeinflußt haben könne, im Gesetz und auch in Rechtsprechung und Literatur nicht gefordert.
Nach diesen Grundsätzen kann das Fehlen eines Hinweises auf die „Angestellten einer verbandseigenen Körperschaft” die Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig machen, denn ein beliebiger rechtsuchender Verbandsangehöriger (geschweige denn ein nicht organisierter Rechtsuchender wie der Kläger im vorliegenden Fall) ist trotz des Fehlens dieses Hinweises ohne weiteres in der Lage, aufgrund der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Hinweise die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderlichen Schritte zu tun. Soweit die Einzelgewerkschaft (bzw der sonstige Einzelverband iS des § 166 Abs 2 Satz 1 SGG), welcher ein Rechtsuchender ggf angehört, satzungsgemäß oder durch Vollmacht Mitglieder oder Angestellte zur Vertretung vor dem BSG ermächtigt, ist in der Rechtsmittelbelehrung des LSG darauf zutreffend und erschöpfend Bezug genommen. Soweit nunmehr auch Angestellte von im wirtschaftlichen Eigentum dieser Verbände stehenden juristischen Personen dieselben Aufgaben wahrnehmen dürfen, kommen nach der derzeitigen Sachlage allenfalls Angestellte der „DGB-Rechtsschutz GmbH” in Betracht. Diese GmbH ist aber vollständig an die Stelle der bisherigen Rechtsschutzabteilung des DGB, dh des Dachverbandes der Einzelgewerkschaften, getreten. Beim DGB handelt es sich um eine Dachorganisation, deren Mitglieder nur Gewerkschaften, nicht aber die Einzelpersonen sind, die diesen Einzelgewerkschaften angehören. Der DGB ist somit selbst – strenggenommen – keine „Vereinigung von Arbeitnehmern” und damit auch keine „Gewerkschaft”, sondern er besteht aus Gewerkschaften. Die in den „Rechtsstellen” des DGB (vgl dazu § 2 Nrn 3b und 4c der Satzung des DGB idF der Änderung durch den 16. Bundeskongreß in Düsseldorf und Friese in NZS 1999, S 229, 236) tätigen Angestellten waren daher schon vor dem 8. September 1998 nicht Angestellte eines der in § 166 Abs 2 Satz 1 SGG ausdrücklich genannten Verbände, sondern lediglich Angestellte eines Dachverbandes solcher Verbände, der von seinen Gliedverbänden schon damals rechtlich verschieden war.
Allerdings hat das BSG die Frage, ob auch Angestellte (der Rechtsabteilung) des Dachverbandes (DGB) geeignete Vertreter iS des § 166 Abs 2 Satz 1 SGG sein könnten, seinerzeit bejaht (vgl Prütting, ArbuR 1998, 133, 142 ff; BSGE 6, 47, 49 ff; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, RdNr 6 zu § 166 und RdNr 5 zu § 73; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, IX, RdNr 242; Friese aaO S 229). Das änderte aber nichts daran, daß von diesen Angestellten des Dachverbandes in den einschlägigen Rechtsmittelbelehrungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht ausdrücklich die Rede war. Daran hat das BSG in ständiger Praxis seit seinem Bestehen keinen Anstoß genommen, offenbar aus der Überlegung heraus, daß diese Dachverbände und Spitzenorganisationen ja ebenfalls Vereinigungen iS des § 166 Abs 2 Satz 1 SGG seien. Das rechtsuchende Verbandsmitglied erfuhr jedoch die Postulationsfähigkeit der Angestellten und Mitglieder dieser Dachverbände auch nach der alten Rechtslage nicht bereits durch die Rechtsmittelbelehrung, sondern ggf erst durch seinen Einzelverband. Nahm dieser selbst keine Rechtsvertretung vor, so wurde das Mitglied vom Einzelverband an den Dachverband verwiesen. Bei den im DGB zusammengeschlossenen Einzelgewerkschaften führte das dazu, daß das Gewerkschaftsmitglied von seiner Einzelgewerkschaft an die – damals noch rechtlich unselbständige – Rechtsschutzabteilung des DGB mit ihrer Bundesrechtsstelle in Kassel (und ihren Rechtsstellen bzw Landesrechtsstellen in der Fläche) verwiesen wurde.
An diesem Verfahren hat sich durch die Auslagerung und rechtliche Verselbständigung der Rechtsabteilung des DGB in Gestalt der DGB-Rechtsschutz GmbH – nach wie vor mit Bundesrechtsstelle, Landesrechtsstellen und Rechtsstellen in der Fläche – aus der Sicht des rechtsuchenden Verbandsmitglieds nichts geändert. Es wird entweder durch seine Einzelgewerkschaft selbst vertreten oder aber an die – ggf nach wie vor nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelbelehrung erwähnte – Rechtsschutzorganisation des Dachverbandes, nunmehr die DGB-Rechtsschutz GmbH, verwiesen. Deren Angestellte sind zwar noch nicht ausdrücklich nach der Satzung des DGB, wohl aber durch schriftliche Vollmacht des DGB-Bundesvorstands zur Prozeßvertretung befugt (Friese aaO S 237), was für ihre Postulationsfähigkeit vor dem BSG als ausreichend anzusehen ist. Nach Sinn und Zweck des § 66 SGG, der nicht auf die juristische Organisationsform des von den einzelnen Verbänden gewährleisteten Rechtsschutzes abstellt, muß somit weiterhin der Hinweis auf die Vertretungsmöglichkeit durch den Einzelverband – bei möglicher Weiterverweisung an den durch den Dachverband gewährleisteten Rechtsschutz – ausreichen.
Bisher ist, soweit dem Senat bekannt, die DGB-Rechtsschutz GmbH die einzige juristische Person iS des § 166 Abs 2 Satz 2 SGG nF. Es braucht daher derzeit nicht untersucht zu werden, ob für Angestellte einer anderen juristischen Person, die im wirtschaftlichen Eigentum ggf eines in § 166 Abs 2 Satz 1 SGG ausdrücklich genannten Verbandes steht, Verhältnisse denkbar erscheinen, auf die die oben angestellten Überlegungen nicht zutreffen, so daß ggf eine Überprüfung der vorstehend dargestellten Auffassung erforderlich werden könnte. Denn es ist aus praktischen Gründen nicht damit zu rechnen, daß eine solche Überprüfung erforderlich werden wird, weil die LSGe – richtigerweise – vorsorglich von sich aus begonnen haben, die von ihnen verwendeten Rechtsmittelbelehrungen durch einen Hinweis auf die in § 166 Abs 2 Satz 2 SGG nF genannten Angestellten verbandseigener Körperschaften zu ergänzen.
Keiner Entscheidung bedurfte es hier, ob Angestellte solcher juristischer Personen, insbesondere der DGB-Rechtsschutz GmbH, auch schon vor dem 8. September 1998 vor dem BSG vertretungsbefugt waren (so Prütting, aaO, vgl aber auch das dort mehrfach erwähnte Gutachten von Krasney und Meyer-Ladewig, das insoweit Bedenken anmeldet) und ob das Fehlen eines Hinweises auf diesen Personenkreis die Rechtsmittelbelehrung der LSGe möglicherweise schon vor diesem Zeitpunkt unrichtig machte. Letzteres wäre übrigens nach der Auffassung des Senats auch dann nicht der Fall gewesen, wenn die erste Frage zu bejahen wäre.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist die verspätet begründete Beschwerde des Klägers entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, ohne daß an dieser Entscheidung ehrenamtliche Richter mitwirken müssen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfGE 48, 246 = SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.
Fundstellen
SozSi 2000, 361 |
www.judicialis.de 1999 |