Entscheidungsstichwort (Thema)
Örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts für die Klage eines Insolvenzverwalters – Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
Für die Klage eines Insolvenzverwalters ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Auf den Sitz des Insolvenzgerichts kommt es insoweit nicht an; § 19a ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anzuwenden.
Stand: 17. September 2001
Normenkette
SGG § 57 Abs. 1 S. 1, § 98 S. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 4; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; InsO § 80; ZPO § 19a
Beteiligte
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 25.04.2001; Aktenzeichen S 20 AL 218/01 Bes) |
Tenor
Das Sozialgericht Hannover wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
I
Das Sozialgericht (SG) Detmold und das SG Hannover streiten um die Zuständigkeit für einen Prozeß des Rechtsanwalts B. (der seinen Wohn- und Kanzleisitz im Bezirk des SG Detmold hat) in seiner Eigenschaft als – vom Amtsgericht Hameln bestellter – Insolvenzverwalter über das Vermögen des Jürgen O. als Inhaber der OTE Jürgen O. Transport und Erdbau, Bad P., gegen die Bundesanstalt für Arbeit; er begehrt die Aufhebung der Festsetzung von Säumniszuschlägen im Insolvenzverfahren.
Auf die im Dezember 2000 erhobene Klage hat sich das SG Detmold nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluß vom 20. Februar 2001 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Hannover verwiesen. Mit Beschluß vom 25. April 2001 hat sich das SG Hannover ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Detmold zurückverwiesen; gleichzeitig hat es die Sache dem Bundessozialgericht (BSG) zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Der Beschluß des SG Detmold entbehre einer Rechtsgrundlage und sei daher für das SG Hannover nicht bindend. Wie im Zivilprozeß bestimme auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Wohnsitz einer Partei kraft Amtes die örtliche Zuständigkeit des Gerichts.
II
Die Anrufung des BSG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist zulässig.
Nach § 58 Abs 1 Nr 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das BSG ist das gemeinsam nächsthöhere Gericht iS dieser Vorschrift, da für die beteiligten Sozialgerichte kein gemeinsames Landessozialgericht zuständig ist.
Sowohl das SG Detmold als auch das SG Hannover haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt, wie es § 58 Abs 1 Nr 4 SGG verlangt. Beschlüsse, mit denen sich ein Gericht sachlich oder örtlich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das nach seiner Meinung zuständige Gericht verweist, sind nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar. Beide hier ergangenen Beschlüsse enthalten eine Verweisung an das jeweils andere Gericht, so daß es nicht darauf ankommt, ob ohne einen solchen Ausspruch eine Zuständigkeitsbestimmung unzulässig wäre. Der Konflikt betrifft die örtliche Zuständigkeit nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGG. Zwischen den Sozialgerichten ist streitig, ob es zur Bestimmung des Gerichtsstandes auf den Wohnsitz des Insolvenzverwalters oder den des (Insolvenz-) Schuldners ankommt. Eine Zuständigkeitsbestimmung setzt daneben nicht voraus, daß die wechselseitigen Verweisungsbeschlüsse für das jeweils andere Gericht im Ergebnis unverbindlich sind (hierzu im einzelnen BSG vom 25. Februar 1999 – SozR 3-1720 § 17a Nr 11 S 19).
Das SG Hannover ist für das Verfahren zuständig, denn es hat zu Unrecht angenommen, es sei an die Verweisung durch das SG Detmold nicht gebunden. Nach § 98 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist eine Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit für das Gericht bindend, an das verwiesen wird.
Ein Verweisungsbeschluß wegen örtlicher Unzuständigkeit ist grundsätzlich auch dann verbindlich, wenn die Verweisung prozessuale oder materielle Vorschriften verletzt, denn die Bindungswirkung soll eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verweisungsbeschlüssen im Interesse einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung gerade ausschließen. Eine Ausnahme kommt im Hinblick auf die dargestellte Zielsetzung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen in Betracht, die hier entgegen der Auffassung des SG Hannover nicht erfüllt sind.
Der Senat ist allerdings mit dem SG Hannover der Auffassung, daß nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGG bei einer Klage des Insolvenzverwalters das Sozialgericht zuständig ist, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat; dies führt hier zur Zuständigkeit des SG Detmold. Denn maßgebend ist nach der zitierten Vorschrift der Sitz oder Wohnsitz des Klägers. In einem Aktivprozeß des Insolvenzverwalters aber ist dieser – als „Partei kraft Amtes” gemäß § 80 Insolvenzordnung (s Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl 2001, Grdz § 50 RdNr 8 ff mwN) – der Kläger; auf den Schuldner des Insolvenzverfahrens ist insoweit nicht abzustellen (Bundesgerichtshof ≪BGH≫ vom 27. Oktober 1983, BGHZ 88, 331; Schumann in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl 1993, § 13 RdNr 17). Die gegen die Rechtsprechung des BGH gerichtete Kritik wird vor allem mit Gläubigerinteressen begründet (zB Gottwald in: Gottwald ≪Hrsg≫, Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl 2001, § 40 RdNr 74); sie greift jedenfalls für den in § 57 Abs 1 Satz 1 SGG normierten Gerichtsstand nicht, der sich nach dem Kläger richtet – und nicht, wie in der Zivilprozeßordnung (ZPO), grundsätzlich nach dem Beklagten.
Schließlich ist die mit der Insolvenzrechtsreform eingeführte Sondervorschrift des § 19a ZPO nicht einschlägig. Diese Bestimmung, die seit dem 1. Januar 1999 gilt, sofern das Insolvenzverfahren (wie hier) nach dem 31. Dezember 1998 eröffnet ist, ist nicht gemäß § 202 SGG entsprechend im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Nach § 19a ZPO wird der „allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, … durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.” Diese Vorschrift bezweckt – wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (s BT-Drucks 12/3803, S 67 f zu Art 18 Nr 1, S 122 zu Art 18 Nr 1, S 133 zu Nr 6; BT-Drucks 12/7303, S 108 zu Art 18 Nr 1) – Passivprozesse gegen die Insolvenzmasse nicht im Gerichtsstand des Wohnsitzes des häufig über die Landesgrenzen hinweg tätigen Insolvenzverwalters „weitab vom eigentlichen Ort des Geschehens” stattfinden zu lassen, sondern wegen des engen Sachzusammenhangs an dem Prozeßgericht, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht gelegen ist. Diese Zielrichtung läßt sich auf das Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit nicht übertragen. Denn § 57 Abs 1 Satz 1 SGG stellt aus spezifischen Gründen dieses Verfahrens auf den Kläger ab; schon deshalb ist diese Regelung als abschließend anzusehen und erlaubt allenfalls bedingt die Heranziehung der Vorschriften der ZPO (s Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 57 RdNr 1).
Der Senat kann im vorliegenden Fall offenlassen, ob ein Rechtsanwalt (wie der Kläger) oder ein sonstiger Freiberufler bzw Selbständiger nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGG auch an dem für seinen Kanzlei- oder Geschäftssitz (falls nicht mit dem Wohnsitz übereinstimmend) zuständigen Gericht klagen kann. Wäre dies der Fall, würde dieser Personenkreis ähnlich behandelt wie der der Arbeitnehmer, die die Wahl zwischen dem Gericht des Wohnsitzes und jenem des Beschäftigungsortes haben: § 57 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG (vgl hierzu Bley in: GesamtKomm Sozialgesetzbuch/Sozialversicherung, § 57 SGG Anm 6e, Stand: 1989, sowie Zeihe, SGG, Stand: 2000, § 57 RdNr 8b, die eine entsprechende Anwendung des Begriffs „Beschäftigungsort” auf den „Tätigkeitsort” von Selbständigen vorschlagen). Nach herkömmlichem Verständnis haben natürliche Personen – wie der Kläger – jedenfalls grundsätzlich keinen „Sitz” iS der Regelungen über den Gerichtsstand (vgl §§ 13, 17 ZPO).
Auch wenn sich der Verweisungsbeschluß des SG Detmold aufgrund dieser Erwägungen als rechtswidrig darstellt, ist er dennoch nach § 98 Satz 2 SGG, § 17a Abs 2 Satz 3 GVG zu beachten. Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, daß willkürliche oder unter Mißachtung elementarer Verfahrensgrundsätze zustande gekommene Verweisungsbeschlüsse übergangen werden dürfen und eine Rückverweisung nicht hindern. Beides scheidet hier jedoch aus.
Ein wesentlicher Verfahrensfehler, der zur Unbeachtlichkeit eines Verweisungsbeschlusses führt, ist vor allem dann angenommen worden, wenn die Prozeßbeteiligten von der beabsichtigten Verweisung nicht in Kenntnis gesetzt wurden, so daß der in Art 103 Abs 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt war (vgl BSG vom 25. Februar 1999, SozR 3-1720 § 17a Nr 11 S 21 mwN). Dieser Grund kann im vorliegenden Fall die Rückverweisung nicht rechtfertigen; das SG Detmold hat die Beteiligten angehört.
Der Beschluß des SG Detmold ist schließlich nicht als willkürlich anzusehen, denn er entbehrt nicht jeglicher Rechtsgrundlage. Bei diesem Merkmal ist die Rechtsprechung zurückhaltend: Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses ist nur in extremen Ausnahmefällen verneint worden (vgl BSG vom 25. Februar 1999, SozR 3-1720 § 17a Nr 11 S 21 f mwN).
Der Fehler des SG Detmold besteht darin, die prozeßrechtliche Stellung des Insolvenzverwalters nicht hinreichend berücksichtigt zu haben. Dabei ist einzuräumen, daß sich diese nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sozialrechtliche Rechtsprechung sowohl hierzu als auch zur Anwendung des § 19a ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren nicht ersichtlich war; zudem kennt § 57 Abs 1 SGG mit seiner vorrangigen Ausrichtung am Gerichtsstand des Klägers innerhalb der anderen Prozeßordnungen keine Parallele.
Damit kann der Senat den Beschluß des SG Detmold nicht als willkürliche Verweisung ansehen. Aufgrund der dadurch bewirkten Bindung nach § 98 SGG ist das SG Hannover das für den Rechtsstreit zuständige Gericht.
Unterschriften
Dr. Wolff, Dr. Spellbrink, Dr. Steinwedel
Fundstellen
Haufe-Index 631038 |
SozR 3-1500 § 57, Nr. 1 |