Leitsatz (amtlich)
1. Die Bestellung eines besonderen Vertreters wirkt auch für die weiteren Instanzen desselben Rechtsstreits.
2. Die Kosten für den besonderen Vertreter sind Kosten des durch ihn vertretenen Beteiligten, für die Prozeßkostenhilfe unter den Voraussetzungen des § 73a SGG iVm § 114 ZPO bewilligt werden kann.
Normenkette
SGG § 72 Fassung: 1974-07-30, § 73a Fassung: 1980-06-13; ZPO § 114 Fassung: 1980-06-13
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 26.04.1982; Aktenzeichen L 9 J 1591/80-1) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 21.02.1980; Aktenzeichen S 7 J 1813/78) |
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts schon deshalb abgelehnt werden muß, weil der Kläger seinem Antrag nicht die nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 117 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorgeschriebene förmliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl hierzu BSG SozR 1750 § 117 Nrn 1 und 2). Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wie noch darzulegen sein wird.
Die vom Kläger beantragte Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bestellung des besonderen Vertreters durch das Berufungsgericht nicht aufgehoben worden ist und daher fortwirkt. Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG ist zwar ihrem Wesen nach auf den vorliegenden Rechtsstreit beschränkt. Weder das Gesetz noch der Bestellungsbeschluß begrenzen sie aber auf eine bestimmte Instanz dieses Rechtsstreits (vgl Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 2. Aufl, RdNr 4 zu § 72). Soweit dieser Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters darauf abzielt, die Kosten für diesen Vertreter auf die Staatskasse zu übernehmen, kann ihm nicht entsprochen werden, weil die Kosten für den besonderen Vertreter außergerichtliche Kosten des Beteiligten sind. Das ergab sich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe aus der ausdrücklichen Regelung des § 72 Abs 4 SGG. Diese Vorschrift ist zwar ebenso wie der § 72 Abs 5 SGG, der die Bewilligung des Armenrechts für die Kosten des besonderen Vertreters vorsah, durch das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe aufgehoben worden. Dadurch hat sich jedoch an der Rechtslage nur insofern etwas geändert, als an die Stelle des Armenrechts die Prozeßkostenhilfe nach § 73a SGG iVm den §§ 114 ff ZPO getreten ist. In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe (BT-Drucks 8/3068) ist zu Art 4 auf S 39 wörtlich folgendes ausgeführt: "Da einem Beteiligten bei Vorliegen der Voraussetzungen des neuen § 73a Prozeßkostenhilfe auch hinsichtlich der Kosten eines besonderen Vertreters iS des § 72 SGG zu bewilligen ist, wird die Regelung des § 72 Abs 5 SGG, die in § 73a aufgeht, überflüssig". Für die Kosten des besonderen Vertreters nach § 72 SGG kann einem Beteiligten Prozeßkostenhilfe jedoch ebenfalls nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das trifft jedoch nicht zu, denn die zulässige Beschwerde des Klägers rechtfertigt die begehrte Zulassung der Revision nicht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, denn es ist nicht über zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden, die im Interesse der Allgemeinheit der höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Die vom Kläger bezeichneten Rechtsfragen - Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf die Wirksamkeit der Beitragserstattung und Beweislast für die Frage der Geschäftsunfähigkeit - bedürfen der höchstrichterlichen Klärung deshalb nicht, weil sie nicht zweifelhaft sind. Für die Frage der Beweislast kommt noch hinzu, daß sie deshalb nicht entscheidungserheblich ist, weil das Berufungsgericht nicht von der Beweislosigkeit der Geschäftsunfähigkeit, sondern vom Vorliegen der Geschäftsfähigkeit ausgegangen ist.
Das Berufungsurteil beruht auch nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf der vom Kläger gerügten Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG. Angesichts des vorliegenden Beweismaterials brauchte das Landessozialgericht (LSG) sich nicht gedrängt zu fühlen, über die behauptete Geisteskrankheit des Klägers weitere Beweise zu erheben und insbesondere dem Beweisantrag des Klägers stattzugeben. Liegt danach schon eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht vor, so ist es ohne Bedeutung, daß das Berufungsurteil in den Entscheidungsgründen nicht näher auf den Beweisantrag des Klägers eingegangen ist. Die Beweiswürdigung des LSG kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG im Beschwerdeverfahren nicht nachgeprüft werden und muß daher als richtig hingenommen werden.
Die Beschwerde des Klägers ist danach unbegründet und mußte durch Beschluß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen