Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Zulassungsgrund. Hinreichende Darlegung. Hinreichende Bezeichnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, wenn kein Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann) hinreichend dargelegt bzw. bezeichnet werden.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 4 Sätze 1-2, § 169 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 05.04.2022; Aktenzeichen L 15 U 273/21)

SG Münster (Gerichtsbescheid vom 17.05.2021; Aktenzeichen S 10 U 394/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesssozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 oder 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann) hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos                                              Karl                                   Hüttmann-Stoll

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15459367

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