Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Divergenzrüge. Voraussetzungen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten von Großeltern als Pflegeeltern ihrer Enkelkinder
Orientierungssatz
1. Ob die Beurteilung des Einzelfalls durch das LSG auf der Grundlage der von ihm festgestellten tatsächlichen Verhältnisse überzeugend oder zwingend ist, hat für die Frage, ob eine Rechtsprechungsabweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG vorliegt, keine Bedeutung.
2. Zu den Voraussetzungen einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten von Großeltern als Pflegeeltern ihrer Enkelkinder.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 160a Abs. 2 S. 3; SGB I § 56 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3; SGB VI §§ 56-57; FamGB DDR §§ 43, 52
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente. Der Zeitraum vom 14.8.1988 bis zum 16.7.1991, in dem ihr am 1988 geborenes Enkelkind K zusammen mit seiner damals noch minderjährigen (bei der Geburt 15 Jahre alten) Mutter in ihrem Haushalt in J wohnte, sei zu ihren Gunsten als Kindererziehungszeit bzw Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung in die Rentenberechnung einzustellen. Bislang ist der Zeitraum vom 1.9.1988 bis zum 31.8.1989 im Versicherungskonto der Mutter, die selbst bereits eine Versichertenrente erhält, als Kindererziehungszeit gespeichert. Dasselbe gilt für die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (14.8.1988 bis 13.8.1998).
Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte das zunächst im Rahmen einer Kontenklärung geltend gemachte Begehren der Klägerin ab (Bescheid vom 21.7.2016, Widerspruchsbescheid vom 12.10.2016). Zwischen der Klägerin und ihrem Enkelsohn habe kein Pflegekindschaftsverhältnis unter Verwandten bestanden, da die leibliche Mutter während der streitbefangenen Zeit in demselben Haushalt gelebt habe. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte der Klägerin ab dem 1.5.2018 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte bewilligt und dabei Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für K weiterhin nicht anerkannt (Rentenbescheid vom 25.5.2018). Das SG hat die Klage gegen den Rentenbescheid abgewiesen (Urteil vom 1.8.2019). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG diese Entscheidung aufgehoben und die Beklagte verurteilt, ab dem 1.5.2018 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 14.8.1988 bis zum 16.7.1991 (dem Tag, nach dessen Ablauf die Beigeladene volljährig wurde) als Zeit der Kindererziehung bzw als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zu gewähren (Urteil vom 26.4.2022). Die Klägerin sei iS von § 56 Abs 3 Nr 3 SGB I ein Pflegeelternteil des Kindes K gewesen. Das sei hier ausnahmsweise trotz der Fortführung eines gemeinsamen Haushalts mit der Kindesmutter anzunehmen, weil nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung im Beitrittsgebiet ein Erziehungsrecht der minderjährigen Mutter nicht bestanden und zudem die Klägerin die Erziehung überwiegend erbracht habe.
Die Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie rügt gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG eine Rechtsprechungsabweichung.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ein Revisionszulassungsgrund ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Eine Divergenz (Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb sie nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 83/22 B - juris RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Die Beklagte entnimmt dem LSG-Urteil (Umdruck S 15) den Rechtssatz, der Einigungsvertrag (EV) stelle für minderjährige Eltern im Beitrittsgebiet auf die nach dem Recht der DDR am 3.10.1990 gegebene Erziehungsberechtigung ab, welche nach § 52 Satz 1 FGB nicht bestanden habe; eine Vormerkung von Kindererziehungszeiten zugunsten der Mutter sei deshalb nach dem SGB VI bis zur Volljährigkeit der Mutter ausgeschlossen. Dieser Rechtssatz widerspreche "der vorhandenen Rechtsprechung des BSG", weil er dazu führe, dass minderjährige Mütter mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet am 3.10.1990 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Kindererziehungszeiten nach dem SGB VI bekommen könnten. Da weiterhin Kontenklärungsanträge der relevanten Jahrgänge mit vergleichbaren Sachverhalten bei den Rentenversicherungsträgern eingingen, sei es klärungsbedürftig, wie die Rechtslage vom BSG bewertet werde und ob der vom LSG formulierte Rechtssatz gelte.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte nachvollziehbar dargestellt hat, dass das LSG-Urteil den Rechtssatz enthalte, für minderjährige Mütter, die am 3.10.1990 mit ihren Eltern im Beitrittsgebiet in einem Haushalt lebten, sei allein aus Rechtsgründen eine Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach den §§ 56, 57 SGB VI bis zum Erreichen der Volljährigkeit generell ausgeschlossen. Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass in dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise ein Pflegekindschaftsverhältnis anzunehmen sei, weil neben der rechtlichen Sorgeberechtigung auch die tatsächliche Fürsorge bei der Klägerin gelegen habe (Urteilsumdruck S 14 Abs 2). Ob die der Entscheidung des LSG zur Zuerkennung von Kindererziehungszeiten an die Klägerin über den 2.10.1990 hinaus möglicherweise zugrunde liegende Rechtsauffassung zutrifft, das in den DDR-Vorschriften geregelte "Erziehungsrecht" habe nach Inkrafttreten des EV (s Urteilsumdruck S 15: "vgl Art. 234 Einigungsvertrag") als Sorgerecht iS der Vorschriften des BGB fortgegolten, bedarf hier keiner Entscheidung (zur grundsätzlichen Geltung des BGB-Familienrechts ab Wirksamwerden des Beitritts vgl Art 234 § 1 EGBGB idF von Art 8 iVm Anl I Kap III Sachgebiet B Abschn II Nr 1 EV; zur Überleitung des Erziehungsrechts für ein nichteheliches Kind nach DDR-Recht in die Rechtsstellung eines Vormunds für Personen, die nach den Vorschriften des BGB nicht Inhaber der elterlichen Sorge sein konnten, vgl Art 234 § 11 Abs 1 Satz 2 EGBGB sowie hierzu BT-Drucks 11/7817 S 45). Jedenfalls zeigt die Beklagte nicht auf, welchem vom BSG aufgestellten konkreten Rechtssatz das LSG mit seiner Entscheidung im Rechtsgrundsätzlichen widersprochen habe. Allein der Umstand, dass das LSG bei der Rechtsanwendung im Einzelfall möglicherweise Vorschriften des EGBGB in der Fassung des EV missverstanden hat, begründet keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
b) Die Beklagte wendet sich zudem gegen die Feststellung des LSG, die Klägerin sei als Pflegemutter ihres Enkelkinds anzusehen, weil sie neben der rechtlichen Sorgeberechtigung auch die tatsächliche Fürsorge für das Kind geleistet habe. Diese Begründung weiche "von den Erfordernissen ab, die das BSG für ein Pflegekindschaftsverhältnis als unabdingbar ansieht". Dazu verweist die Beklagte auf zwei Entscheidungen des BSG (vom 25.4.1963 - 4 RJ 341/61 - BSGE 19, 106 = SozR Nr 6 zu § 1262 RVO, und vom 12.9.1990 - 5 RJ 45/89 - BSGE 67, 211 = SozR 3-1200 § 56 Nr 1), in denen ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Großeltern und Enkelkind schon allein deshalb verneint worden sei, weil ein Elternteil des Kindes mit diesem und den Großeltern einen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Zudem habe das BSG im Urteil vom 15.5.1991 (5 RJ 58/90 - SozR 3-1200 § 56 Nr 3 S 13 f) entschieden, dass eine Lösung der Beziehung zwischen Eltern und Kind im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BSG auch dann zu bejahen sei, wenn die Beziehung so geringfügig sei, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild das eigene Kind wie ein fremdes Kind behandelt werde und für dieses keine wesentlichen Aufwendungen materieller Art erbracht würden. "Gemessen an diesen Entscheidungen" seien die Voraussetzungen für ein fehlendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen Mutter und Kind hier nicht gegeben, weil die Beigeladene ihr Kind nicht lediglich bei der Pflegemutter besucht, sondern mit ihm und der Großmutter zusammen gewohnt und zudem ihren Ausbildungsunterhalt in den Familienhaushalt eingebracht habe.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das LSG Rechtssätzen aus Entscheidungen des BSG widersprochen oder sie grundsätzlich in Frage gestellt hätte. Ihm kann allenfalls entnommen werden, dass das LSG im Einzelfall der Klägerin die vorhandenen höchstrichterlichen Rechtssätze nach Ansicht der Beklagten nicht zutreffend umgesetzt habe. Das geht über eine für das Vorliegen von Divergenz unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus. Das LSG hat im angefochtenen Urteil mehrfach betont, dass es der Rechtsprechung des BSG folge (Urteilsumdruck S 13 Abs 5) und dass sich seine Beurteilung des Sachverhalts aus dem Beitrittsgebiet "in den vom BSG zum BRD-Recht entschiedenen Fall" einfüge (aaO S 15 Abs 3). Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Zusammenleben der Beigeladenen mit ihrem Kind und der Klägerin in einem Haushalt im Grundsatz gegen ein Pflegekindschaftsverhältnis spreche (aaO S 13 Abs 4), in der hier zu beurteilenden Konstellation ausnahmsweise aber etwas anderes gelte, weil die Klägerin nicht nur die rechtliche Sorgeberechtigung innegehabt, sondern auch die tatsächliche Fürsorge bei ihr gelegen habe (aaO S 14 Abs 2). Ob diese Beurteilung des Einzelfalls durch das LSG auf der Grundlage der von ihm festgestellten tatsächlichen Verhältnisse überzeugend oder zwingend ist, hat für die Frage, ob eine Rechtsprechungsabweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG vorliegt, keine Bedeutung. Mit diesem Revisionszulassungsgrund kann nur eine Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen (dh im Obersatz) gerügt werden, nicht aber, dass das LSG die von ihm zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtssätze bei der Subsumtion zu wenig "stringent" angewandt habe.
2. Die Darlegungen der Beklagten ausschließlich zum Revisionszulassungsgrund der Divergenz enthalten auch keine Ausführungen, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt.
Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff).
Die Beschwerdebegründung zeigt selbst auf, dass in der Rechtsprechung des BSG die Voraussetzungen einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten zugunsten von Großeltern als Pflegeeltern ihrer Enkelkinder iS von § 56 Abs 1 SGB VI iVm § 56 Abs 2 Nr 2, Abs 3 Nr 3 SGB I geklärt sind (zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei Pflegekindschaftsverhältnissen s auch BSG Urteil vom 16.6.2016 - B 13 R 15/14 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 7 RdNr 15 ff). Dass im Zusammenhang mit den Verhältnissen in der ehemaligen DDR hierzu weiterer Klärungsbedarf besteht, lässt sich den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen. Die Beklagte trägt vielmehr vor, das LSG habe bei seiner Entscheidung nicht nur auf die rechtliche Sorgeberechtigung, sondern auch auf das Ausüben der tatsächlichen Fürsorge durch die Klägerin abgestellt. In der Rechtsprechung des BSG ist zudem geklärt, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein auf längere Dauer angelegtes Pflegekindschaftsverhältnis iS von § 56 Abs 3 Nr 3 iVm Abs 2 Nr 2 SGB I besteht, auf dessen rechtliche Einordnung nicht ankommt (vgl BSG Urteil vom 16.6.2016 - B 13 R 15/14 R - aaO RdNr 20). Entscheidend für die Frage, ob zwischen Großmutter und Enkelkind eine familienähnliche, ideelle Dauerbindung von solcher Intensität besteht, wie sie zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern üblich ist, sind vielmehr die konkreten tatsächlichen Verhältnisse (s auch Groth in jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, § 56 RdNr 35, Stand der Einzelkommentierung 15.3.2021; Schuler-Harms in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl 2021, § 56 RdNr 26; Fichte in Hauck/Noftz, § 56 SGB VI RdNr 29 ff, Stand der Einzelkommentierung Mai 2019). Vor diesem Hintergrund lassen die Ausführungen der Beklagten dazu, dass sich die Rechtsstellung minderjähriger Mütter nach § 43 iVm § 52 Abs 4 des Familiengesetzbuchs der DDR (vom 20.12.1965, GBl I 1966, 1 - idF des Gesetzes vom 19.6.1975, GBl I 517) nur marginal von der Rechtslage nach § 1673 Abs 2 BGB unterschieden habe, eine noch klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu einer revisiblen Vorschrift des Bundesrechts auch nicht sinngemäß erkennen (zu den Voraussetzungen der Revisibilität von DDR-Recht s auch BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 4 RA 13/02 R - juris RdNr 17).
Allein der Umstand, dass die Beklagte das Urteil des LSG für falsch hält, kann nicht zur Revisionszulassung führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 26.4.2022 - B 9 V 39/21 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 142/22 B - juris RdNr 9).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 SGG. Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, zumal sich diese an dem Beschwerdeverfahren nicht aktiv beteiligt hat.
Düring Körner Gasser
Fundstellen