Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 20.10.2020; Aktenzeichen S 26 R 339/18) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 06.10.2023; Aktenzeichen L 13 R 569/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Aufrechnung einer Überzahlung mit dem Anspruch des Kläger auf große Witwerrente. Zudem begehrt der Kläger unter (teilweiser) Aufhebung aller ihn und seine verstorbene Ehefrau betreffenden Rentenbescheide die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von nicht erbrachten Rentenleistungen sowie die Aufhebung aller ihn bzw seine verstorbene Ehefrau betreffenden Entscheidungen des SG München und die Verurteilung der Richterin am SG L zur anteiligen Zahlung von drei Monatsgehältern an die Bundesrepublik Deutschland (45 %), an die katholische bzw evangelische Kirche und die Ukraine (45 %) sowie an die Familie W (10 %). Das SG hat seine Klage abgewiesen(Gerichtsbescheid vom 20.10.2020) , das LSG hat die Berufung zurückgewiesen(Urteil vom 6.10.2023, dem Kläger zugestellt am 30.12.2023) . Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat sich der Kläger mit einem am 31.1.2024 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 26.1.2024 gewandt und "Beschwerde" eingelegt.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 26.1.2024 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG(vgl§ 160a SGG ).
Die so verstandene Beschwerde des Klägers ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen(zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13;BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2 , jeweils mwN) , ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden(vgl Seite 14 des Berufungsurteils) . Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 30.1.2024 ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim BSG eingegangen.
Die von dem Kläger selbst und überdies nicht fristgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ) .
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 183 Satz 1 iVm§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16283263 |