Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 10.11.2021; Aktenzeichen S 10 AL 282/15) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.10.2023; Aktenzeichen L 1 AL 55/21) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) . Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG ,§ 169 SGG ) .
Grundsätzliche Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden(stRspr; vgl etwaBSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) .
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Er begehrt in der Sache im Rahmen eines Zugunstenverfahrens (höheres) Insolvenzgeld für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2007. Die klärungsbedürftige Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung laute:
"Ist ein gerichtlicher Vergleich, der unter (hypothetischer) Verletzung des§ 44 Abs. 4 SGB X geschlossen wurde wirksam oder aber auch nichtig?"
Schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger setzt sich mit den Rechtsbegriffen Wirksamkeit und Nichtigkeit sowie deren Abgrenzung nicht auseinander. Soweit sich die Beschwerde auf§ 44 Abs 4 SGB X bezieht, problematisiert sie zwar ansatzweise den Anwendungsbereich dieser Vorschrift und Rechtsprechung hierzu, formuliert aber keine Rechtsfrage zur Auslegung der Norm.
Zudem wird aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend deutlich, warum es auf die aufgeworfene Frage ankommen könnte, sie also im vorliegenden Rechtsstreit klärungsfähig sein sollte. Denn der Sach- und Streitstand und damit die Grundlage der Entscheidung des Berufungsgerichts wird nicht nachvollziehbar dargestellt. Zwar verweist der Kläger auf einen in einem früheren Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich und einen hierauf gestützten Ausführungsbescheid, führt aber nicht aus, welchen konkreten Inhalt der Vergleich hatte und woraus sich weitere Ansprüche auf Insolvenzgeld ergeben sollten. Allein aus der Schilderung von zeitlichen Abläufen erschließt sich die rechtliche Relevanz von Vergleich und Bescheid nicht. Die Darlegung des der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ist jedoch Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, weil es dem Revisionsgericht andernfalls unmöglich ist, sich - wie erforderlich - ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein Bild über den Streitgegenstand und rechtliche wie tatsächliche Streitpunkte zu machen(vgl etwaBSG vom 25.5.2021 - B 13 R 259/20 B - juris RdNr 6 ;BSG vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 6 mwN) .
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des§ 193 SGG .
S. Knickrehm |
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Siefert |
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Söhngen |
Fundstellen
Dokument-Index HI16322402 |