Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 39.670,67 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für das Revisionsverfahren beruht auf § 116 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in Anlehnung an § 13 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist maßgebend die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, dh in der Regel sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen (BSG SozR 1930 § 8 Nr 2 S 2 f; SozR 3-1930 § 8 Nr 1 S 2 und Nr 2 S 8). Wie der Wortlaut des § 13 Abs 1 Satz 1 GKG und die dazu ergangene Rechtsprechung klarstellen, ist nicht auf den Prozeßerfolg abzustellen, sondern auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Dieser war hier auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten über seine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1994 gerichtet und nicht auf Aufhebung von Honorarbescheiden für einen bestimmten Zeitraum. Die Beschwer des Klägers in Folge der angefochtenen Bescheide über die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Differenz zwischen den ihm in Ausführung dieser Bescheide maximal zustehenden Punkte (78.126) und der von ihm 1994 tatsächlich abgerechneten Punkte (103.117). Diese Differenz von 24.991 Punkten ergibt nach Auffassung beider Beteiligter einen Betrag von 39.670,67 DM. Dieser Betrag bestimmt das wirtschaftliche Interesse des Klägers auch im Revisionsverfahren unabhängig davon, wann die Beklagte dem Kläger welche (vorläufige) Restvergütung hat zukommen lassen. Auf den wirtschaftlichen Wert des endgültigen oder vorläufigen Prozeßerfolges kann bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht abgestellt werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175794

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