Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen, weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat kann deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60), sowie die Darlegung, dass zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f). Weiterhin ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat folgende Rechtsfrage formuliert:
"Ist die Aufforderung, eine vorrangige Leistung nach § 5 SGB II, 12a SGB II zu beantragen, ein Dauerverwaltungsakt?"
Es fehlt diesbezüglich an der erforderlichen Auseinandersetzung mit bereits bestehender Rechtsprechung des BSG. Zwar hat der Kläger unter dem Aspekt einer Abweichung von der Rechtsprechung des BSG die Definition eines Dauerverwaltungsakts wiedergegeben; er zeigt aber nicht auf, weshalb es sich bei der Aufforderung zur Beantragung einer Rente um einen solchen Dauerverwaltungsakt handeln soll. Vielmehr setzt der Kläger einen solchen voraus, um sodann zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass für die an ihn mit Bescheid vom 5.12.2014 ergangene Aufforderung, eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen zu beantragen, die Unbilligkeitsverordnung in der Fassung vom 4.10.2016, die ab dem 1.1.2017 in Kraft trat, anzuwenden sei. Die Rechtsfrage stellt - ungeachtet der Tatsache, dass nicht dargelegt wird, dass der klägerischen Definition in Literatur und Rechtsprechung in großem Umfang gefolgt wird - nur die Prämisse für die eigentlich im Raum stehende Frage dar, welches Recht anzuwenden ist.
Hinsichtlich dieser weiteren Frage, "welches Recht anzuwenden ist", setzt der Kläger sich nicht mit der Rechtsprechung des Senats zum Geltungszeitraumprinzip auseinander (BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f).
Ebenso wenig erfüllt die Beschwerdebegründung die Darlegungsanforderungen für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz). Dazu ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den aufgestellten Kriterien entsprechen sollte, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG, dem GmSOGB oder dem BVerfG widersprochen und von deren bezeichneten rechtlichen Aussagen mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).
Es fehlt insofern bereits an der genauen Bezeichnung einer rechtlichen Aussage, der das LSG widersprochen haben soll. Die Nennung verschiedener Entscheidungen des BSG, die sich mit einem Dauerverwaltungsakt beschäftigen, genügt nicht den Anforderungen an die genaue Bezeichnung eines Rechtssatzes. Es wird auch nicht dargelegt, mit welchem genau bezeichneten Rechtssatz das LSG einem genau bezeichneten Rechtssatz des BSG widersprochen hat und erst recht nicht, dass das LSG eigene, entgegenstehende Maßstäbe entwickelt hat. Letztlich wendet sich der Kläger lediglich gegen die rechtliche Bewertung seines Falls, was eine Divergenzrüge jedoch nicht begründen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11799763 |