Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
In der Hauptsache begehrt die Klägerin höheres Elterngeld als die endgültig gewährten 300 Euro monatlich für die ersten zwölf Lebensmonate ihres am 3.7.2012 geborenen Sohnes und wendet sich gegen die Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 15 086,16 Euro (Bescheid vom 12.8.2014; Widerspruchsbescheid vom 10.12.2014). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.7.2017). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin im Bezugszeitraum Einkommen aus Gewerbebetrieb in Form eines Gewinnanteils aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft als Rechtsanwältin gehabt habe. Daran ändere auch die mit ihrem Ehemann als Gesellschafter der GbR geschlossene Vereinbarung vom 12.9.2014 nichts, da die Klägerin entsprechend den Einkommensteuerbescheiden für 2012 und 2013 auch ohne eigene Arbeitsleistung aufgrund ihrer Gesellschafterstellung tatsächlich Einkommen in Gestalt eines Gewinnanteils gehabt habe. Danach ergebe sich für den Bezugszeitraum ein bereinigtes monatliches Einkommen von 1857,59 Euro bzw 2007,44 Euro, je nachdem, ob das Bruttoeinkommen der Klägerin um die anteiligen Steuern gemäß den Einkommensteuerbescheiden für 2012 und 2013 oder um die anteiligen Steuervorauszahlungen gemäß den Steuervorauszahlungsbescheiden für 2012 und 2013 bereinigt werde. In beiden Fällen ergäben 65 % der Differenz zum bereinigten monatlichen Bemessungseinkommen von 2201,99 Euro einen geringeren Betrag als das Mindestelterngeld von 300 Euro (Urteil vom 12.10.2018).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt das Vorliegen einer Divergenz sowie einen Verfahrensmangel.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist zudem, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN).
Hierzu fehlen Ausführungen im Rahmen der Beschwerdebegründung. Diese behauptet lediglich das Vorliegen einer Divergenz gegenüber verschiedenen bezeichneten Entscheidungen des BSG, weil das LSG in seiner Entscheidung außer Acht lasse, dass die Klägerin im Zeitraum vom 3.7.2012 bis 31.7.2013 keine eigene Mitunternehmerinitiative mehr gezeigt habe und damit eine Zurechnung von steuerrechtlichen Einkünften ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe tatsächlich auch kein Einkommen erzielt, dies sei durch den Gesellschafterbeschluss vom 12.9.2014 verbindlich geregelt worden. Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerde aber bereits keine entscheidungstragenden, sich widersprechenden Rechtssätze der von ihr zitierten Entscheidungen des BSG und des angegriffenen LSG-Urteils herausgearbeitet. Tatsächlich hat sich das LSG gerade auf die Rechtsprechung des BSG gestützt, ohne einen abweichenden Rechtssatz aufzustellen. Einen solchen bewusst abweichenden, abstrakten Rechtssatz des LSG zeigt auch die Beschwerde nicht auf. Sie wirft dem LSG allenfalls eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall vor, die indes nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - ebenfalls darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auch diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.
Anders als geboten hat die Klägerin bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht mitgeteilt. Ein Verfahrensmangel ist nicht dadurch dargelegt, dass die tatbestandlichen Feststellungen der Vorinstanz als zutreffend bezeichnet werden. Erforderlich ist die Angabe von Tatsachen, die erkennen lassen, dass dem Gericht auf dem Weg zu seiner Entscheidung (bis zur Zustellung an den Beteiligten) Fehler unterlaufen sind. Zu den Verfahrensfehlern zählen nur Verstöße gegen das Prozessrecht einschließlich der Vorschriften, auf die das SGG unmittelbar oder mittelbar verweist, nicht hingegen Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts (stRspr, zb Senatsbeschluss vom 12.12.2014 - B 10 ÜG 15/14 B - Juris RdNr 6 f mwN). Entsprechende Angaben lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet.
3. Soweit die Klägerin sinngemäß eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG rügen wollte, so hat sie bereits keine Rechtsfrage formuliert, die sich mit der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen auseinandersetzt. Zudem hat sie es auch versäumt, eine Klärungsbedürftigkeit ihrer vermeintlich aufgeworfenen Fragestellung darzulegen. Sie behauptet noch nicht einmal, dass es keine Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Gewinnanteilen ohne persönlichen Arbeitseinsatz bei der Klärung von Elterngeld gibt (siehe die vom LSG benannten Entscheidungen des Senats; vgl auch BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - Juris RdNr 28 ff; Fortführung BSG Urteil 21.6.2016 - B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 31). Demzufolge versäumt es die Klägerin auch zu prüfen, ob sich bereits auf Grundlage vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung ausreichend Anhaltspunkte für deren Beantwortung ergeben. Denn auch dann gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt (stRspr, zB BSG Beschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - Juris RdNr 7). Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht nicht aus.
Der letztlich gerügte Verfassungsverstoß der Klägerin wegen Verletzung von Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG und Art 14 GG berücksichtigt zudem nicht die sich daraus ergebenden erhöhten Anforderungen an die Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Wer sich nämlich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B - Juris und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B - Juris). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13219754 |