Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat dem Beklagten dessen außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen eine Kürzung seiner Honoraranforderung für das Quartal I/1995 wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Primärkassenbereich in Höhe von 6.112,87 DM. Im Klage- und Berufungsverfahren hat er geltend gemacht, unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Juni 1997 (SozR 3-2500 § 106 Nr 40) sei eine nach Kassenbereichen getrennte Wirtschaftlichkeitsprüfung des Quartals I/1995 nicht mehr zulässig gewesen, denn die für den Primär- und Ersatzkassenbereich getrennten Prüfvereinbarungen hätten übergangsweise längstens bis zum 31. Dezember 1994 gegolten, die gemeinsame Prüfvereinbarung vom 18. Mai 1995 sei aber erst zum 2. Quartal 1995 in Kraft getreten.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat seine Entscheidung damit begründet, die Prüfvereinbarung vom 18. Mai 1995 gelte erst ab dem 2. Quartal 1995. Auf der Grundlage des Art 33 § 7 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) sei aber von der Fortgeltung der bisherigen Prüfvereinbarungen über den 31. Dezember 1994 hinaus auszugehen. Die Entscheidung des BSG vom 18. Juni 1997 stehe dieser Annahme nicht entgegen. Soweit das BSG darin von einer maximal zweijährigen Übergangszeit gesprochen habe, sei damit nur der Zeitpunkt bis zum Selbsteintrittsrecht des Verordnungsgebers bezeichnet worden. Aus der Entscheidung sei abzuleiten, daß die Partner der Gesamtverträge im Hinblick auf den Zweck des § 106 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht berechtigt seien, auch nur für ein einziges Quartal einen prüfungsfreien Zeitraum zu vereinbaren.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht geltend, das LSG sei von der zitierten Entscheidung des BSG vom 18. Juni 1997 abgewichen.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) gestützte Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das Urteil des Berufungsgerichts von einem die Entscheidung des BSG tragenden Rechtssatz abgewichen ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 61 mN aus der Rechtsprechung insbesondere des BVerwG). Divergenz setzt somit Erheblichkeit der Entscheidung des BSG für den zur neuen Entscheidung anstehenden Sachverhalt voraus (BSG SozR 1500 § 160a Nr 58). Daran fehlt es hier. Die Ausführungen in der angeführten Entscheidung des BSG vom 18. Juni 1997 enthalten keinen für die Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt einschlägigen Rechtssatz, von dem das LSG abgewichen wäre, so daß das Urteil des LSG nicht auf einer Abweichung von einem tragenden Rechtssatz des BSG beruht.
Der Senat hat im Urteil vom 18. Juni 1997 entschieden, daß die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Behandlungsweise in den Jahren 1993 und 1994 noch getrennt für den Primär- und den Ersatzkassenbereich geprüft werden darf. Aus Art 27 GSG sei abzuleiten, daß die bei Inkrafttreten des GSG geltenden, nach Kassenbereichen unterschiedlichen Prüfvereinbarungen Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Quartale längstens bis Ende 1994 sein können, soweit die in ihnen enthaltenen Regelungen nicht gegen zwingende Vorschriften des SGB V verstoßen (Art 26 GSG). Der Gesetzgeber habe in Art 27 GSG den Partnern der Gesamtverträge eine maximal zweijährige Frist zur Vereinbarung neuer, alle Kassenbereiche einbeziehender Prüfvereinbarungen iS des § 106 Abs 3 SGB V gesetzt (SozR 3-2500 § 106 Nr 40). Diese Grundsätze stehen den Ausführungen des LSG im zu entscheidenden Fall nicht entgegen.
Anders als in dem vom Senat am 18. Juni 1997 entschiedenen Fall ist hier ein Quartal betroffen, für das die Partner der Gesamtverträge eine gemeinsame, alle Kassenbereiche erfassende Prüfvereinbarung abgeschlossen haben. Dabei ist – wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt – ausdrücklich eine Regelung für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 an und also auch für das hier streitige Quartal I/1995 getroffen worden. In § 18 Abs 1 Sätze 1 und 2 der Prüfvereinbarung vom 18. Mai 1995 ist nämlich deren Inkrafttreten zum 1. Januar 1995 und auch das Außerkrafttreten der vorangegangenen Prüfvereinbarungen zu diesem Zeitpunkt bestimmt. Allerdings sollten Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Maßgabe der neuen Prüfvereinbarung erst für die Quartale ab II/1995 vorgenommen werden (Satz 3 der genannten Vorschrift), wohl vor dem Hintergrund einer von den Vertragspartnern als problematisch angesehenen Rückwirkung. Entscheidend ist deshalb, ob die Partner der Gesamtverträge berechtigt waren, in einer ab dem 1. Quartal 1995 geltenden gemeinsamen Prüfvereinbarung auf der Grundlage der durch das GSG geänderten Vorschrift des § 106 Abs 3 SGB V zumindest konkludent zu bestimmen, die Wirtschaftlichkeitsprüfung für das Quartal I/1995 noch nach Kassenbereichen getrennt durchzuführen. Dazu verhält sich das Senatsurteil vom 18. Juni 1997 (aaO) nicht. Streitgegenstand dieses Urteils waren Prüfbescheide des Jahres 1993, die auf der Grundlage der Prüfvereinbarungen aus der Zeit vor 1993 ergangen waren. Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, für welchen Zeitraum die bisherigen Prüfvereinbarungen unmittelbar kraft Gesetzes längstens fortgelten können. Dagegen legt das Urteil nicht fest, was gilt, wenn vertragliche Vereinbarungen auf der Grundlage des neuen Rechts für einen Zeitraum von einem Quartal über den 31. Dezember 1994 hinaus die Fortgeltung der alten (getrennten) Prüfvereinbarungen ausdrücklich oder stillschweigend anordnen.
Der Rechtsfrage, ob die Partner der neuen Prüfvereinbarung aus Gründen der Rechtssicherheit (Vermeidung von Rückwirkung) oder zur Behebung von tatsächlichen Schwierigkeiten (Zusammenführung der Abrechnungsergebnisse aus beiden Kassenbereichen) für das Quartal I/1995 die Weitergeltung der alten Prüfvereinbarungen vorschreiben durften, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu. Diese Frage ist allein für ein einzelnes, lange abgelaufenes Quartal entscheidungserheblich, weil die Prüfvereinbarung vom 18. Mai 1995 für die Quartale ab II/1995 den Anforderungen des § 106 Abs 3 SGB V idF des GSG hinsichtlich einer gemeinsamen, alle Kassenbereiche erfassenden Prüfung entspricht. Auslegung und Anwendung von Vorschriften, die bereits außer Kraft getreten sind, haben in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, Abschn IX, RdNr 61). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in Betracht, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des außer Kraft getretenen Rechts zu entscheiden ist und darin die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage liegen kann. Dazu hat die Beschwerdebegründung nichts vorgetragen, und solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen