Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Klägers bei dessen Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2019.
Der verheiratete Kläger ist hauptberuflich selbstständig tätig und bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe ab 1.2.2019 berücksichtigte die Beklagte neben dem Einkommen des Klägers auch die Einkünfte der nicht gesetzlich versicherten Ehefrau des Klägers (vorläufige Festsetzung durch Bescheide vom 7.1.2019 und 21.2.2019; Widerspruchsbescheid vom 9.7.2019; endgültige Festsetzung durch Bescheid vom 18.3.2021). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (SG Urteil Dortmund vom 20.4.2021). Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte bei der Beitragsfestsetzung § 2 Abs 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) als Rechtsgrundlage angewendet habe. Deren Heranziehung sei hier nicht durch § 7 Abs 3 BeitrVerfGrsSz ausgeschlossen. Die Einbeziehung des Ehegatteneinkommens sei mit § 240 SGB V als höherrangigem Recht vereinbar. Es sei weder Art 3 Abs 1 noch Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verletzt. Auch die konkrete Berechnung sei nicht zu beanstanden (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 31.3.2022).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit ist darzulegen, inwieweit sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Auch wenn eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden ist, so ist sie als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Wird mit der Beschwerde die Frage nach einem Grundrechtsverstoß aufgeworfen, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des GG zu benennen (vgl BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - juris RdNr 7 mwN).
1. Der Kläger wirft zunächst folgende Frage auf:
"Ist die Berücksichtigung von Einkommen des privat versicherten verbeamteten Ehegatten bei der Beitragsbemessung eines hauptberuflich Selbständigen, freiwillig versicherten Mitglieds in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar?"
Der Kläger behauptet eine Ungleichbehandlung, weil sich bei einem freiwillig versicherten selbstständig Tätigen, dessen verbeamteter Ehegatte privat krankenversichert sei, die beitragspflichtigen Einnahmen nicht nur aus den eigenen Einnahmen, sondern auch aus den Einnahmen des Ehegatten zusammensetzen würden (§ 240 Abs 1 Satz 1 SGB V iVm § 2 Abs 4 Satz 1 BeitrVerfGrsSz), wohingegen Pflichtversicherte nach § 226 SGB V keinerlei Anrechnung des Ehegatteneinkommens erfahren würden.
Insoweit beschäftigt sich der Kläger aber nicht hinreichend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten grundsätzlich verfassungsgemäß ist (vgl BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32 RdNr 24; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 29 mwN; BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13 RdNr 17; BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 P 6/03 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 16; BSG Beschluss vom 4.4.2018 - B 12 KR 99/17 B - juris RdNr 8). Danach geht das Gesetz typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder im Vergleich zu Pflichtversicherten aus (vgl zB BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 29 mwN). Zu den Grundsätzen der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern gehört, dass sich die Beitragsbemessung nach der Gesamtheit der Einnahmen bestimmt, die die Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen. Hierzu hat das BSG zu Satzungsbestimmungen aufgrund der (bis zum 31.12.2008 geltenden) Ermächtigung des § 240 Abs 1 SGB V ausgeführt, dass eine Beitragsbemessung nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten auch dann vorgesehen werden darf, wenn die eigenen geringeren Einnahmen des Mitglieds seinen Lebensunterhalt abdecken. Auch in diesem Fall prägen nämlich die höheren Einnahmen des Ehegatten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds iS von § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V mit (BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - juris RdNr 18). Insofern ist eine Satzungsbestimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG auch insoweit als vereinbar angesehen worden, als die Höhe der eigenen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds für die Beitragshöhe unerheblich ist, solange diese Einnahmen betragsmäßig unter derjenigen des Ehegatten liegen und die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen (BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - juris RdNr 19).
Der Kläger legt nicht hinreichend dar, weshalb sich aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung keine ausreichenden Anhaltspunkte mehr für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergeben sollen. Soweit er darauf hinweist, dass die Satzungen der Krankenkasse inzwischen durch die einheitlich vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelten BeitrVerfGrsSz abgelöst worden seien, genügt dieser formale Gesichtspunkt zur Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit nicht. Das BSG hat bereits entschieden, dass der SpVBdKK seinem Regelungsauftrag durch Erlass der BeitrVerfGrsSz grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht nachgekommen ist (BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32 RdNr 15 mwN).
Auch der Hinweis des Klägers auf die Streichung der speziellen Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige (§ 240 Abs 4 Satz 2 ff SGB V in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung), reicht zur Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit eines Gleichheitsverstoßes gegenüber Pflichtversicherten nicht aus. Hierfür wäre nachvollziehbar aufzuzeigen gewesen, dass sich dadurch völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG Beschluss vom 3.8.2016 - B 12 P 4/15 B - juris RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung trotz der Aneinanderreihung zahlreicher Zitate nicht.
Aus der vom Kläger zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/5112 S 43) ergibt sich, dass durch die Aufhebung des Satzes 2 die freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen "mit den übrigen freiwillig Versicherten" in der GKV in Bezug auf ihre Mindestbeiträge gleichgestellt werden sollten. Soweit der Kläger aus der Gesetzesänderung aber insbesondere ableiten will, dass die neue Mindestbeitragsbemessungsgrenze für freiwillig versicherte Selbstständige die "Beitragsgerechtigkeit gegenüber Arbeitnehmern" herstelle, bezieht er sich auf den ursprünglichen - überholten - Gesetzentwurf zu § 249 Abs 4 Satz 2 SGB V (BT-Drucks 19/4454 S 34), der weiterhin noch eine "besondere" Mindestbemessungsgrenze für Selbstständige vorsah. Die Gesetzesbegründung hat insoweit auf die Gewinnermittlungsmöglichkeit der Selbstständigen abgestellt, die eine gewisse Gestaltbarkeit ihres Einkommens zB durch den Abzug von Betriebsausgaben hätten, während bei Arbeitnehmern das Bruttoarbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werde. Mit diesem Argument hat auch das BVerfG die (frühere) Festsetzung einer "besonderen" Mindestbemessungsgrenze für Selbstständige gegenüber anderen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten gerechtfertigt (vgl BVerfG Beschluss vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 = juris RdNr 28 ff). Außerdem hat es darauf hingewiesen, dass die (frühere) Anknüpfung der Mindestbeitragsbemessung für Selbstständige an die Bezugsgröße des § 18 SGB IV, also das Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung, geeignet sei, deren Beiträge an die durchschnittliche Beitragsbelastung der abhängig Beschäftigten anzunähern (vgl BVerfG Beschluss vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 = juris RdNr 34); im Verhältnis zu versicherungspflichtig Beschäftigten ist dieser Gesichtspunkt insoweit von Bedeutung, als bei freiwillig Versicherten "mindestens" die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (vgl § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V). Wieso vor diesem Hintergrund die erhebliche Absenkung der täglichen Mindestbemessungsgrenze - nunmehr einheitlich für freiwillig Versicherte - auf den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße die "Vergleichbarkeit mit Pflichtversicherten Arbeitnehmern" insoweit hergestellt haben soll, dass Einnahmen des Ehegatten bei freiwillig Versicherten im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wird in der Beschwerdebegründung auch durch die zahlreichen Bezugnahmen nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt auch, soweit der Kläger behauptet, es handele sich bei den herangezogenen Einnahmen eines verbeamteten Ehegatten nicht um tatsächliche, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhende Einnahmen, sondern wegen der zeitlichen Zuordnung der Dienstbezüge für den Kalendertag nach § 2 Abs 4 Satz 2 iVm § 7 Abs 2 Satz 1 BeitrVerfGrsSz um fiktive Einnahmen. Der Kläger will dies allein aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ableiten ("gelten"), beschäftigt sich aber weder mit deren inhaltlicher Bedeutung (zeitliche Zuordnung) noch mit deren konkreten Auswirkung im vorliegenden Fall. Allein aufgrund der eigenen abweichenden Rechtsauffassung werden höchstrichterlich entschiedene Rechtsfragen aber nicht erneut klärungsbedürftig.
Auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG hinsichtlich der Ungleichbehandlung verheirateter und unverheirateter Selbstständiger wird nicht hinreichend anhand der dazu einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Verfassungsnormen dargetan. Der Kläger setzt sich nicht mit dem Inhalt des Grundrechts des Schutzes der Ehe und seiner Ausprägung durch das BVerfG auseinander. Soweit der Kläger rügt, § 2 Abs 4 Satz 3 BeitrVerfGrsSz sehe Absetzbeträge von den Einnahmen des Ehegatten gleichheitswidrig nur für Kinder vor und die Vorschrift des § 2 Abs 4 Satz 1 und 2 BeitrVerfGrsSz widerspreche dem Verbot der Abstufungen nach dem Familienstand (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB V), beschäftigt er sich nicht mit § 240 Abs 5 Satz 1 SGB V sowie dem Kontext und Inhalt des hierzu ergangenen und von ihm zitierten Urteils des Senats vom 15.8.2018 (B 12 KR 8/17 R - BSGE 126, 189 = SozR 4-2500 § 240 Nr 36).
2. Als zweite Rechtsfrage wirft der Kläger auf:
"Erfordert eine endgültige Beitragsfestsetzung durch die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 240 SGB V nach vorausgegangener Beitragsfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung eine vorherige Anhörung des Mitglieds nach § 24 Abs. 1 SGB X?"
Hierzu fehlt es ebenso an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger hätte sich damit beschäftigen müssen, dass eine Anhörung nach dem Wortlaut des § 24 Abs 1 SGB X und der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich erforderlich ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der - zB durch Auferlegung einer Beitragslast - in Rechte eines Beteiligten eingreift (vgl zB BSG Urteil vom 26.9.1991 - 4 RK 4/91 - BSGE 69, 247 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4, juris RdNr 17). Anschließend wäre eine Auseinandersetzung mit der Wirkung vorläufiger und endgültiger Verwaltungsakte veranlasst gewesen. Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass sich mit dem Erlass eines endgültigen Verwaltungsakts vorläufige Regelungen iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigen (vgl zB BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 12 KR 14/05 R - BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5, RdNr 12). Vor diesem Hintergrund wären Darlegungen erforderlich gewesen, welcher Klärungsbedarf trotz dieser Anhaltspunkte noch bestehen soll.
Soweit der Kläger auf die - vom Wortlaut seiner Frage an sich nicht erfasste - Ausnahmen von der Anhörungspflicht nach § 24 Abs 2 SGB X eingeht, verneint er selbst eine solche Möglichkeit aufgrund der hier gegebenen Tatsachen oder aufgrund der Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung. Insoweit macht der Kläger mit seinen Ausführungen im Kern die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend. Darauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Abgesehen davon ist auch die Klärungsfähigkeit der Frage nicht hinreichend dargelegt. Denn der Kläger weist selbst darauf hin, dass das LSG keine Ausführungen zur unterbliebenen Anhörung in seiner Entscheidung vorgenommen hat. Eine Rechtsfrage ist aber nur dann klärungsfähig, wenn sie sich dem Revisionsgericht auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz überhaupt stellt.
Der Kläger legt im Übrigen dar, dass eine Anhörung nach § 24 Abs 1 SGB X hier schon aufgrund der besonderen Sachverhaltskonstellation erforderlich gewesen sei. Denn die Beklagte habe im Bescheid vom 18.3.2021 die Angaben des Steuerbescheides der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, allerdings entgegen den vorherigen Ausführungen und der Teilstattgabe des Widerspruches vom 7.1.2019 und 21.2.2019 auch für den Monat Januar 2019 und nicht erst ab dem 1.2.2019. Dies, obwohl das Schreiben vom 21.2.2019 ohne den Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sei. Es habe sich damit um eine Überraschungsentscheidung und eine Abweichung zu Lasten des Klägers von der vorherigen ausdrücklichen Erklärung der Beklagten gehandelt. Mit diesen Ausführungen legt der Kläger aber nicht dar, dass es gerade auf die eingangs gestellte Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ankommen soll.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15766884 |