Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.12.2017; Aktenzeichen L 17 U 592/17 ZVW)

SG Gelsenkirchen (Urteil vom 21.10.2011; Aktenzeichen S 7 U 77/11)

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2017 - L 17 U 592/17 ZVW - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die vom Kläger am 19.2.2018 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1479).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11903145

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