Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 18.10.2017 hat das LSG Berlin-Brandenburg das Urteil des SG Potsdam, mit dem die Beklagte zur Zahlung eines Zuschusses zu den Beitragsaufwendungen für die private Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers verpflichtet worden war, aufgehoben und die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG formgerecht begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger trägt vor, die Entscheidung des LSG "beruhe" auf der Rechtsfrage,
"ob ein Anspruch auf Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung für 'mitversicherte Familienmitglieder' nur dann in Betracht kommen kann, wenn die eigenen hälftigen tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversicherung unterhalb des sich nach §§ 106 Abs. 3, 249a SGB V ergebenden zuschussfähigen Betrages liegen
bzw.
ob ein Anspruch auf Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung für 'mitversicherte Familienmitglieder' auch dann in Betracht kommen kann, wenn der sich nach §§ 106 Abs. 3, 249a SGB V ergebenden zuschussfähigen Betrages unterhalb der eigenen tatsächliche Aufwendungen für die private Krankenversicherung liegt."
Es kann offenbleiben, ob damit hinreichend deutlich eine Rechtsfrage zum Inhalt, Anwendungsbereich oder zur Verfassungsmäßigkeit einer revisiblen Norm gestellt ist. Der Kläger hat jedenfalls weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit der angesprochenen Fragen zur Höhe des Beitragszuschusses im Rahmen des § 106 Abs 3 SGB VI näher dargelegt. Die Beschwerdebegründung nennt lediglich die abstrakten Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Es findet indes keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit der einschlägigen Vorschrift, den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem vom LSG zitierten Urteil des BSG vom 29.6.1993 (SozR 3-2500 § 257 Nr 1) statt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13372317 |