Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde. Beschluss des LSG. Unanfechtbarkeit. Unzulässigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des LSG, gegen den weder eine Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen ist und der gemäß §§ 177, 178a Abs. 4 S. 3 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar ist, ist als unzulässig zu verwerfen.

 

Normenkette

SGG § 73a Abs. 1, § 160 Abs. 3, §§ 160a, 169, 177, 178a Abs. 4 S. 3; ZPO §§ 544, 114 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.05.2020; Aktenzeichen L 11 R 58/20 NZB RG)

SG Magdeburg (Beschluss vom 01.10.2019; Aktenzeichen S 5 R 467/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Durch Beschluss vom 27.5.2020 hat das LSG Sachsen-Anhalt die Anhörungsrüge des Klägers gegen seinen Beschluss vom 20.2.2020 verworfen. Mit diesem ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Magdeburg vom 1.10.2019 verworfen worden.

Der Kläger hat sich mit einem am 26.6.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 21.6.2020 gegen den Beschluss des LSG vom 27.5.2020 gewandt, "Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO, i.V.m. § 160 [3] SGG, i.V.m. § 160a SGG" eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt.

Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder eine Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Der Beschluss des LSG vom 27.5.2020 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß §§ 177, 178a Abs 4 Satz 3 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht. Die Beschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG muss daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden.

Die von dem Kläger für das Beschwerdeverfahren beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14035302

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