Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 14.02.2020; Aktenzeichen S 8 R 928/18) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.04.2022; Aktenzeichen L 4 R 1101/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die 1962 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die Beklagte lehnte ihren Rentenantrag vom 6.3.2017 nach Einholung eines nervenärztlichen sowie eines orthopädischen Gutachtens ab (Bescheid vom 5.9.2017; Widerspruchsbescheid vom 8.3.2018). Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, nachdem es von Amts wegen weitere Befundberichte und ein Gutachten beim Internisten, Neurologen, Psychiater und Psychotherapeuten S eingeholt hatte sowie auf Antrag der Klägerin ein Gutachten beim Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin W (Gerichtsbescheid vom 14.2.2020). Das LSG hat im dagegen von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahren ergänzende Befundberichte eingeholt und das Leistungsvermögen der Klägerin vom Neurologen und Psychiater R und vom Orthopäden und Unfallchirurgen P begutachten lassen. Die Berufung hat es mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.4.2022 zurückgewiesen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 2.8.2022 begründet hat.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel wird nicht anforderungsgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin rügt eine Verletzung des § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG, indem das LSG ohne hinreichende Begründung einen Beweisantrag übergangen habe. Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11). Die Beschwerde legt schon den Punkt (1) nicht hinreichend dar.
Die Klägerin nimmt Bezug auf die Ausführungen des Sachverständigen P, wonach sie ihre Tätigkeit im Außendienst des Ordnungsamts der Stadt M nicht länger ausüben könne, jedoch eine Tätigkeit im Innendienst bei entsprechender Arbeitsplatzausstattung möglich sei (ua höhenverstellbarer Schreibtisch; ergonomischer Stuhl; Headset; Bildschirmbrille und ggf Einhandtastatur). Die Klägerin bringt vor, damit handele es sich um einen Schonarbeitsplatz. Sie habe beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass ihr Arbeitgeber ihr weder einen Arbeitsplatz im Innendienst noch einen Schonarbeitsplatz zur Verfügung stellen könne. Das LSG habe weiter durch Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens ermitteln müssen, inwieweit für sie Verweisungstätigkeiten in Betracht kommen und ob ihr der Arbeitsmarkt vollständig oder zumindest in weiten Teilen verschlossen sei. Damit ist kein ordnungsgemäßer, bis zuletzt aufrechterhaltener Beweisantrag hinreichend bezeichnet. Mit dem pauschalen Vorbringen, die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens "in der Berufungsinstanz" beantragt zu haben, zeigt die Klägerin bereits nicht auf, bei welcher Gelegenheit und in welcher Form sie den Antrag gestellt habe. Zudem legt sie nicht genügend dar, ihr Beweisbegehren bis zum Schluss, dh im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch noch bei Erteilung des Einverständnisses mit dieser Verfahrensweise (vgl § 124 Abs 2 SGG) aufrechterhalten zu haben (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 25.11.2013 - B 13 R 339/13 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 11.8.2021 - B 5 R 171/21 B - juris RdNr 8).
Ungeachtet dessen ist nicht in der gebotenen Weise dargetan, inwiefern sich das LSG ausgehend von seinem Standpunkt zu berufskundlichen Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Hierfür hätte es einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Berufungsurteil bedurft, wonach keine ernsten Zweifel an der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden, wenn Versicherte - wie die Klägerin - noch zu Verrichtungen und Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von Teilen in der Lage seien. Die Beschwerde geht darauf nicht ein.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15343742 |