Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 01.04.2022; Aktenzeichen S 15 U 125/20) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 01.06.2023; Aktenzeichen L 3 U 93/22) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG das zusprechende Urteil des SG vom 1.4.2022 aufgehoben und einen Anspruch des Klägers auf Feststellung seines Raynaud-Syndroms an beiden Händen als Berufskrankheit (BK) Nr 2104 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG) sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet.
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 21.2.2023 - B 2 U 100/22 B - juris RdNr 3, vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 6, vom 30.7.2019 - B 2 U 239/18 B - juris RdNr 2, vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 und vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger versäumt es bereits, eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten (revisiblen) Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht zu stellen, die der Senat grundsätzlich mit "ja" oder "nein" beantworten könnte (vgl BSG Beschlüsse vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 5, vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 9, vom 31.5.2022 - B 2 U 120/21 B - juris RdNr 10 und vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 11 sowie vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschlüsse vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - juris RdNr 6 und vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; Becker, SGb 2007, 261, 265). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 47 f). Soweit der Kläger stattdessen einen "Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 des SGB VII in Verbindung mit der Nr. 2104 der Anlage 1 zur BKV" rügt, lässt er unbeachtet, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils stützen kann. Das Beschwerdevorbringen verkennt insofern, dass eine sachliche Prüfung grundsätzlich erst nach Zulassung der Revision in dem dadurch eröffneten Revisionsverfahren durch das BSG als Revisionsgericht erfolgen kann.
2. Auch die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Soweit die Beschwerdebegründung einen "Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz" (§ 103 SGG) rügt und behauptet, es sei beantragt worden,
"den anerkannten Fachkenner Herrn Dipl.-Ing. Uwe Kaulbas, Ingenieurbüro für Vibration am Arbeitsplatz, Humboldtstraße 38, 55115 Bonn als gerichtlichen Sachverständigen zu beauftragen" (S 8 der Beschwerdebegründung)
versäumt sie es bereits, das Beweisthema, dh die "zu begutachtenden Punkte" (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO), zu bezeichnen und darzulegen, der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe dieses Beweisgesuch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 1.6.2023 durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten. Im Gegenteil: Die Beschwerdebegründung verweist lediglich "auf die entsprechende Beweisanregung im Schreiben vom 10.02.2023". Beweisanregungen enthalten indes nur Hinweise der Beteiligten auf ihnen geeignet erscheinende Beweismittel und haben - anders als echte Beweisanträge - keine Warnfunktion, die es rechtfertigt, einen Revisionszulassungsgrund anzunehmen, wenn das LSG dem Antrag zu Unrecht nicht gefolgt ist (vgl zB BSG Beschlüsse vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 8 sowie grundlegend vom 5.3.2002 - B 13 RJ 193/01 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 f und vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20).
b) Wenn im Übrigen die angeblich fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG moniert wird, werden Verstöße gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend gemacht. Auf eine Verletzung dieser Norm kann jedoch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16148604 |