Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Orientierungssatz
Die Frage, ob bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit - für den Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - andere Beurteilungskriterien zugrunde zu legen sind, als bei der Beurteilung nach dem Schwerbehindertengesetz ist eine nicht klärungsbedürftige Rechtsfrage und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1; RVO § 1246 Abs 2, § 1247 Abs 2; SchwbG
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 27.03.1987; Aktenzeichen L 6 J 71/85) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen genügt, die sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergeben.
Die Beschwerde wird ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt. Der Beschwerdeführer bezeichnet als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in erster Linie die Frage, ob ein Gericht ein vom Kläger vorgelegtes ärztliches Attest, das nach den letzten vom Gericht eingeholten Gutachten abgefaßt wurde, ignorieren darf oder ob es daraufhin ein weiteres fachärztliches Gutachten zu veranlassen hat. Die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage hat jedoch der Beschwerdeführer nicht dargetan. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Tatsachengerichte ihre Verpflichtung zur Sachaufklärung verletzen, wenn sie sich von dem ihnen zur Zeit der Urteilsfällung bekannten Sachverhalt von ihrem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätten gedrängt sehen müssen (SozR SGG § 103 Nrn 7 und 40). Ausgehend von diesem Grundsatz kann ein Klärungsbedarf nur noch im Einzelfall anhand des dort festgestellten Sachverhalts und der sachlich-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts bestehen. Insoweit handelt es sich aber nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern um die nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Frage einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG). Ausführungen dazu, inwiefern der Fall des Beschwerdeführers einen Entscheidungsbedarf von grundsätzlicher Bedeutung enthält, läßt die Beschwerdebegründung vermissen.
Als weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet die Beschwerdebegründung die Frage, ob bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit - für den Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - andere Beurteilungskriterien zugrunde zu legen sind, als bei der Beurteilung nach dem Schwerbehindertengesetz. Wie das BSG bereits entschieden hat, ist eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist (SozR 1500 § 160 Nr 17 und SozR 1300 § 13 Nr 1). Nach § 3 Abs 1 bis 3 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I S 1421) ist Behinderung im Sinne dieses Gesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die nach Zehnergraden in entsprechender Anwendung der im Rahmen des § 30 Abs 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) festgelegten Maßstäbe festzustellen ist. Dagegen hängt der Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit davon ab, daß der Versicherte zumindest berufsunfähig ist. Das trifft nach § 1246 Abs 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Die Übernahme des Grades der Behinderung nach dem SchwbG ist hier nicht vorgesehen. Daraus, ebenso aber auch aus dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl I S 1061) ist zu entnehmen, daß der Behinderungsgrad für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des Anspruchs auf Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit allein keine anspruchsbegründende Bedeutung besitzt. Ausführungen dazu, daß und unter welchen Umständen hiervon in einer den Fall des Beschwerdeführers berührenden Weise Ausnahmen gelten müßten, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Es fehlt mithin an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der für grundsätzlich erachteten Rechtsfrage (SozR 1500 § 160a Nrn 7, 11 und 53).
Da die Beschwerde nicht in der vom Gesetz geforderten Form begründet worden ist, muß sie der Senat in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen