Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung der Abweichung
Orientierungssatz
Wenn die Beklagte die Beweiswürdigung des LSG nicht für überzeugend hält, so folgt daraus keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 16.03.1988; Aktenzeichen L 3 U 174/86) |
Gründe
Der Kläger hatte mit seinem auf Kostenerstattung gerichteten Begehren in zweiter Instanz Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 16. September 1986; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 16. März 1988). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, die beklagte Berufsgenossenschaft sei der für die Entschädigung des Beigeladenen zuständige Versicherungsträger, weil sich der Arbeitsunfall bei einer langfristigen Baumaßnahme ereignet habe. § 657 Abs 1 Nr 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) komme im Hinblick auf die Aussagen der vom SG einvernommenen Zeugen nicht zur Anwendung.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie macht geltend, das LSG sei von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen, und zwar insofern, als es gegen die Grundsätze der Beweislastverteilung verstoßen habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen, hier also, daß der Arbeitseinsatz des Beigeladenen mehr als 40 Stunden betragen habe. Sei eine Aufklärung dieser Anspruchsvoraussetzung nicht möglich, gehe dies nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zum Nachteil des Klägers. Im vorliegenden Fall sei es nach den Bekundungen des Zeugen L allenfalls möglich, nicht aber erwiesen, daß die Grenze von 40 Stunden überschritten gewesen sei. Eine Divergenz liege auch insoweit vor, als das LSG unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses von mehr als bloßen Gefälligkeitsleitungen durch den Beigeladenen ausgegangen sei. Eine Tätigkeit könne nach der Rechtsprechung des BSG nur dann als arbeitnehmerähnlich (§ 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO) angesehen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Zeitdauer über eine reine Gefälligkeitsleistung hinausgehe. Das LSG habe hier aber wesentlich allein auf die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung abgestellt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat die behauptete Divergenz nicht hinreichend dargelegt.
Nach § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, zu bezeichnen. Es ist im einzelnen darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in den rechtlichen Darlegungen enthalten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 21 und 29). Der Beschwerdeführer muß die von ihm bezeichnete höchstrichterliche Rechtsprechung und die Rechtsprechung des LSG im angefochtenen Urteil nebeneinander stellen und dann die Stelle aufzeigen, an der das LSG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Bezüglich der Rüge, das LSG sei von den Grundsätzen der Beweislastverteilung abgewichen, hat die Beklagte nicht einmal dargelegt, welche Rechtsmeinung das LSG vertreten hat. Hierzu konnte die Beklagte auch keine Ausführungen machen, weil sich für das LSG kein Beweislastproblem stellte. Das LSG sah es im Hinblick auf die Zeugenaussagen nämlich als erwiesen an, daß der Beigeladene mehr als 40 Stunden tätig gewesen ist. Wenn die Beklagte diese Beweiswürdigung nicht für überzeugend hält, so folgt daraus keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Auch in bezug auf die zweite Rüge fehlt es an einer hinreichenden Bezeichnung der Divergenz. Die Beklagte hat auch insoweit keine Rechtsmeinung des LSG neben die des BSG gestellt. Ihr Vortrag beinhaltet lediglich den Vorwurf, das LSG habe den vorliegenden Sachverhalt nicht korrekt unter die Rechtsprechung des BSG zur arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit subsumiert (s dazu BSG SozR 1500 §160a Nr 7). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen