Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 18.02.1999) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 1999 Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihm einen Anwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫).
Auch eine formgerechte, insbesondere rechtzeitig eingelegte Beschwerde würde keinen Erfolg haben, weil keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision erkennbar ist. Der Kläger ist Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina. Wegen der 1942 durch Explosion von Sprengmaterial erlittenen Verletzungen, die ua zu seiner Erblindung geführt haben, bezieht er von seinem Heimatstaat eine Invalidenrente als ziviles Kriegsopfer. Seinen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat der Beklagte abgelehnt, seine gegen die entsprechenden Bescheide des Beklagten erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Frage, ob die Versorgung als ziviles Kriegsopfer durch einen der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien einer Leistungspflicht des deutschen Versorgungsträgers gemäß § 7 Abs 2 BVG entgegensteht, ist wiederholt höchstrichterlich bejaht worden (vgl SozR 3-3100 § 7 Nrn 1, 2, 3). Auch der vom Kläger im Prozeßkostenhilfeantrag vorgebrachte Gesichtspunkt, einige seiner Mitbürger „Vergleichsfälle”), die in ähnlicher Lage seien, bezögen Leistungen des deutschen Versorgungsträgers, verleiht dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist dem Senat bekannt, daß es bis Anfang der neunziger Jahre ständige Praxis der deutschen Versorgungsämter war, Leistungen aus der deutschen Versorgung auch ohne Berücksichtigung des Umstandes zu gewähren, daß wegen derselben Schädigung ein Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat, insbesondere einen Glied- bzw Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawien, bestand. Diese Praxis war jedoch rechtswidrig und ist seither eingestellt worden. Ungeachtet der Tatsache, daß entsprechende frühere Leistungsbescheide der deutschen Versorgungsbehörde häufig aus formalen Gründen nicht mehr zurückgenommen werden können, kann auf die bisherige rechtswidrige Praxis kein Anspruch auf Gleichbehandlung gestützt werden, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BVerfGE 50, 142, 166). Auch für das Vorliegen eines sonstigen Zulassungsgrundes (Divergenz – § 160 Abs 2 Nr 2 SGG – oder Verfahrensfehler – § 160 Abs 2 Nr 3 SGG –) ergibt sich kein Anhaltspunkt. Dem Kläger ist somit auch kein Rechtsanwalt beizuordnen, weil die Beiordnung eines Anwalts an die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geknüpft ist (§ 121 ZPO; Reichholt in Thomas/Putzo, ZPO RdNr 2 zu § 121 ZPO).
Die nicht durch einen nach § 166 Abs 2 SGG zur Vertretung vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der Formvorschrift des § 166 Abs 1 SGG und muß daher ohne sachliche Prüfung entsprechend § 169 SGG als unzulässig verworfen werden. Dabei bedarf es keiner Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfGE 48, 246 = SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.
Fundstellen