Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 03.08.2017; Aktenzeichen L 18 AS 2703/16) |
SG Berlin (Entscheidung vom 17.08.2016; Aktenzeichen S 8 AS 719/14) |
Tenor
Das Gesuch des Antragstellers, alle mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. August 2017 - L 18 AS 2703/16 - befassten Richter am Bundessozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Daher ist der Senat nicht gehindert, über das Gesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden (stRspr, vgl etwa BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 8). Der Kläger hat alle Richter am BSG pauschal abgelehnt, die mit dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss des LSG befasst sind oder sein werden. Darin liegt eine Kollektivablehnung, die rechtsmissbräuchlich ist (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771, 3772; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 8; BSG Beschluss vom 14.9.2010 - B 5 R 21/10 BH; BFH Beschluss vom 25.8.2009 - V S 10/07 - NJW 2009, 3806, 3807; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10b).
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.
Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, wovon bei dem Streit hier um die Zulässigkeit einer Leistungsklage und einer Feststellungsklage im Streit um die Aufforderung ua zur Vorlage von Unterlagen nicht auszugehen ist.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nach Durchsicht der Verfahrensakten nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nach Durchsicht der Prozessakten nicht ersichtlich, dass nach der Klageschrift vom 8.1.2014 Gegenstand der Klage auch ein Anspruch auf Fortzahlung bewilligter Leistungen geworden ist, wie vom Kläger mit dem PKH-Antrag geltend gemacht. Ebenfalls nicht zu erkennen ist, dass das LSG im Hinblick auf die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zur Prüfung des Antrags auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit des Klägers durch das streitbefangene Schreiben des Beklagten vom 6.1.2014 das für die Statthaftigkeit der hiergegen erhobenen Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zu Unrecht als nicht gegeben angesehen hat (zu den Voraussetzungen vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 55 RdNr 15 ff). Weiter nicht durchgreifend ist die Rüge der nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des LSG (absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG) unter Berufung auf die Ablehnung aller Richter des LSG, weil sie nach den aufgezeigten Maßstäben rechtsmissbräuchlich ist und der Senat des LSG deshalb nicht gehindert war, über die Berufung des Klägers unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden. Soweit der Kläger schließlich die Dauer des Verfahrens rügt, begründet das keinen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11536743 |