Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 30.05.2017; Aktenzeichen L 1 R 521/13) |
SG Hannover (Entscheidung vom 13.11.2013; Aktenzeichen S 14 R 485/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E., - F. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 30.5.2017 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 13.11.2013 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Der Kläger macht zunächst geltend, das LSG habe seinen Antrag auf weitere Sachverhaltsermittlung "insbesondere zur Beurteilung der Kompetenz des Klägers, seinen Alltag zu bewältigen, abgelehnt, weil dadurch neue tatsächliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind". Die drei vorliegenden Sachverständigengutachten wiesen - entgegen der Annahme des LSG - entscheidungserhebliche Unterschiede hinsichtlich der Bewältigung seines Alltags auf und gingen von sehr unterschiedlichen Tagesabläufen des Klägers aus. Wenn der Senat annehme, dass "eine schwere Depression in der Tat typischerweise damit einhergeht, dass die Betroffenen objektiv nicht in der Lage sind, ihr eigenes Leben zu regeln", hätte die mangelnde Fähigkeit des Klägers zur Bewältigung des Alltagslebens aufgeklärt werden müssen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2014, § 160a RdNr 55).
Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger bezeichnet schon nicht hinreichend einen solchen Beweisantrag. Die Beschwerdebegründung lässt weder erkennen, wann ein Beweisantrag mit dem Ziel einer weiteren Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 S 1 SGG) formuliert worden ist, noch ob ein solcher Beweisantrag bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 30.5.2017 zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten wurde. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags hätte der Kläger zudem nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufzeigen müssen, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Dazu gehören neben einer bestimmten Tatsachenbehauptung auch die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN).
Soweit der Kläger daneben geltend macht, die angegriffene Entscheidung des LSG beruhe auf der Annahme, ein schweres Krankheitsbild könne "bei dem Kläger auf psychiatrischem Gebiet schlicht nicht vorliegen […], da es 13 Jahre lang nicht behandelt wurde", dies sei "völlig unzutreffend" und den Beweisantrag abzulehnen deshalb verfahrensfehlerhaft, wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger benennt auch dazu keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, den er bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 30.5.2017 zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten hat.
Wie die weiteren Ausführungen auf den Seiten 4 bis 8 der Beschwerdebegründung vom 17.8.2017 zeigen, wendet sich der Kläger im Kern seines Vorbringens gegen die Auswertung und Würdigung der Sachverständigengutachten durch das LSG. Dies ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch unerheblich. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung unter Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
2. Soweit der Kläger schließlich rügt, weder die Sachverständige Dr. J. noch der Sachverständige Dr. B. seien zu der mündlichen Verhandlung geladen worden, sodass eine Befragung nicht möglich gewesen sei, fehlt es ebenfalls an einer die Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG erfüllenden Beschwerdebegründung.
Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen stellt eine Gehörsrüge (§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG) dar. Dazu hätte der Beschwerdeführer vortragen müssen, alles getan zu haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35 und BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören und er schriftlich Fragen angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7; BSG Beschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - Juris RdNr 11, jeweils mwN). Auch dazu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.
3. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht gewährt werden (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11536766 |