Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30.11.2016; Aktenzeichen L 3 R 645/16)

SG Dortmund (Entscheidung vom 31.05.2016; Aktenzeichen S 15 R 1986/12)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Mit Beschluss vom 30.11.2016, welcher dem Kläger am 2.12.2016 zugestellt wurde, hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die vom Kläger mit Schreiben vom 29.9.2017, beim BSG eingegangen am 5.10.2017, persönlich unterzeichnete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in vorbezeichnetem Beschluss des LSG hat der Senat mit Beschluss vom 8.11.2017 - B 5 R 316/17 B - als unzulässig verworfen, weil sie weder frist- noch formgerecht eingelegt wurde.

Mit Schreiben vom 2.12.2017, eingegangen beim BSG am 5.12.2017, hat der Kläger zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und diesen Antrag mit Schreiben vom 20.12.2017 präzisiert.

II

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der nicht zugleich als erneute Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 30.11.2016 zu verstehen ist, ist abzulehnen.

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers (einschließlich des ausgefüllten Formulars betreffend die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht innerhalb der am 2.1.2017 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist dem BSG zugegangen ist (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger bereits in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung des LSG hingewiesen worden. Nur bei rechtzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe hätte nämlich die Möglichkeit bestanden, dem Kläger hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl § 67 SGG).

Da dem Kläger keine Prozesskostenhilfe zusteht, war auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11520193

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