Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 15.10.2020) zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat die Beklagte Beschwerde eingelegt und diese mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Der Senat lässt es insoweit offen, ob die Beschwerde formgerecht durch einen Beschäftigten der Beklagten mit der Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 Satz 4 SGG). Von einer Nachfrage bei der Beklagten konnte der Senat absehen, weil die Beschwerde unabhängig davon nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit, also Entscheidungserheblichkeit, sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, die sog Breitenwirkung, darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 5, vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 5 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN).
Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Sie versäumt es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte darzustellen, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.5.2023 - B 2 U 81/22 B - juris RdNr 6, vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN). Hierfür genügt der Rechtsvortrag der Beklagten unter bloßer Beifügung des Urteils des LSG und damit sinngemäßer Bezugnahme auf dieses nicht. Deshalb kann der Senat zB nicht prüfen, ob eine zur Beantwortung gestellte Frage im beabsichtigten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich (klärungsfähig) wäre.
Auch im Übrigen erfüllt die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen einer zulässigen Grundsatzrüge nicht. So gibt sie keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage an. Dies erfordert eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Nicht ausreichend sind Fragestellungen, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab. Erforderlich ist es daher grundsätzlich, dass der Senat die Rechtsfrage mit "ja" oder "nein" beantworten könnte, wenn dies auch Fragen nicht ausschließt, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulassen (vgl BSG Beschlüsse vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 9, vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 11 und vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5, jeweils mwN; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 28, § 160a RdNr 55; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 86, Stand 17.11.2023). Die Beschwerdebegründung enthält keine den genannten Anforderungen genügende Fragestellung. Es ist indes nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aus dem Beschwerdevorbringen selbst herauszufiltern (zB BSG Beschlüsse vom 7.12.2022 - B 2 U 14/22 B - juris RdNr 7, vom 13.9.2022 - B 2 U 7/22 B - juris RdNr 9 und vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich insofern nur ungenügend entnehmen, dass es der Beklagten um eine Auslegung von § 5 Abs 2 KfzHV geht.
Dessen unbeschadet zeigt die Beschwerdebegründung weder den abstrakten Klärungsbedarf einer denkbaren Rechtsfrage auf (zu den Anforderungen vgl zB BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 9 mwN und vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 8 mwN) noch - wie dargelegt - die konkrete Klärungsfähigkeit (zu den Anforderungen zB BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 170/22 B - juris RdNr 14 mwN und vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16192621 |