Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I
Der als Arzt für Neurologie und Psychiatrie in K. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen die Honorarbescheide der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) für die Quartale I/1998 und II/1998. Er hält das ihm zuerkannte Honorar für zu niedrig. Zunächst hatte er geltend gemacht, es bestehe der Verdacht des fortgesetzten Abrechnungsbetrugs durch Unbekannte sowie die Entdeckung dieses Betruges durch die Beklagte. Hinzu komme eine gleichheitswidrige Umverteilung von Honorarkontingenten zu Lasten der in der Vertreterversammlung schwach repräsentierten Gruppen wie der Nerven- und der Kinderärzte. Zuletzt beanstandete er vor allem die Bevorzugung von Gemeinschaftspraxen bei der Ausgestaltung der Praxisbudgets.
Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. In seinem auf § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützten Beschluss über die Zurückweisung der Berufung hat das Landessozialgericht ausgeführt, die Regelung in den Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil B Nr 1.6 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) über einen zehnprozentigen Zuschlag für Gemeinschaftspraxen sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Bewertungsausschuss als Normgeber habe von der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit keinen sachwidrigen Gebrauch gemacht (Beschluss vom 17. November 2003).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, im Rechtsstreit seien Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger hält es für grundsätzlich bedeutsam, ob die Privilegierung von Gemeinschaftspraxen bei der Festsetzung der Fallpunktzahlen für das Praxisbudget rechtswidrig ist. Wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, die Beschwerdebegründung entspreche den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Zur Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage bedarf es nämlich nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Der Senat lässt offen, ob der Kläger durch eine - unterstellte - Rechtswidrigkeit der Regelungen der mit Wirkung zum 1. Juli 2003 aufgehobenen Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil B Nr 1.6 EBM-Ä über die Berechnung der Fallpunktzahl bei Gemeinschaftspraxen und insbesondere über den Aufschlag von 10 vH für Gemeinschaftspraxen zwischen Hausärzten oder Fachärzten derselben Gebietsbezeichnung beschwert sein kann. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt es nicht auf der Hand, dass er bei Nichtigkeit der entsprechenden Regelung in den streitbefangenen Quartalen I/1998 und II/1998 ein höheres Honorar erhalten würde, weil nicht erkennbar ist, wie die Normgeber des EBM-Ä auf eine eventuelle Unwirksamkeit der Begünstigungsregelung Nr 1.6 aaO EBM-Ä reagieren würden. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Regelung über den prozentualen Aufschlag zur Fallpunktzahl für Gemeinschaftspraxen EBM-Ä rechtmäßig ist, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Sie ist vielmehr auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zur Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses (zB BSGE 89, 259, 264 = SozR 3-2500 § 87 Nr 34 S 192) ohne weiteres zu bejahen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bewertungsausschuss als Normgeber des EBM-Ä die ihm zukommende Gestaltungsfreiheit im Rahmen des § 87 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch verletzt haben könnte.
Der Regelung über den Aufschlag bei der Fallpunktzahl für Gemeinschaftspraxen liegen - wie die vorinstanzlichen Gerichte überzeugend dargelegt haben - sachbezogene Erwägungen zu Grunde. Zum einen soll die Tätigkeit in Gemeinschaftspraxen gefördert werden. Zum anderen trägt die Regelung dem Bemühen Rechnung, den interkollegialen Aufwand bzw die Kosten für konsiliarische Rücksprachen zwischen den Partnern einer Gemeinschaftspraxis abzugelten, zumal die mit 50 Punkten bewertete konsiliarische Erörterung nach Nr 44 EBM-Ä zwischen zwei oder mehr Ärzten derselben Gebietsbezeichnung nicht berechnungsfähig ist, wenn diese Mitglieder derselben Gemeinschaftspraxis sind. Selbst wenn sich der Normgeber bei der Einführung des Aufschlags der Fallpunktzahl für Gemeinschaftspraxen auch von der Erwägung hätte leiten lassen, die mit den Einschränkungen bei der Ordinationsgebühr verbundenen Mindereinnahmen für Gemeinschaftspraxen zu kompensieren (vgl Kölner Kommentar zum EBM, S 146, zur Regelung über die Ordinationsgebühr bei Gemeinschaftspraxen) und damit die Aktivität von Gemeinschaftspraxen gegenüber Praxisgemeinschaften zu steigern, wäre das nicht zu beanstanden. Das gilt jedenfalls, solange die Regelungen über die Praxisbudgets nicht insgesamt dazu führen, dass eine Einzelpraxis wirtschaftlich nicht mehr betrieben werden kann. Dafür gibt der Vortrag des Klägers im Hinblick auf seine Praxissituation nichts her. Der Umstand, dass nach wie vor die Mehrzahl der vertragsärztlichen Praxen in Deutschland Einzelpraxen sind, lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass die - geringfügige - Privilegierung von Gemeinschaftspraxen bei der Festsetzung der Fallpunktzahl für das Praxisbudget nennenswerte Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg von vertragsärztlichen Einzelpraxen hat.
Da für den vom Kläger beanstandeten Aufschlag von Gemeinschaftspraxen auf die Fallpunktzahl für das Praxisbudget plausible Erwägungen sprechen und die entsprechende Regelung in den Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil B Nr 1.6 EBM-Ä mit höherrangigem Recht vereinbar ist, stellt sich die vom Kläger auch unter Hinweis auf verfassungsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Normen als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob und ggf auf welcher rechtlichen Grundlage ihm Abwehransprüche gegen die beklagte KÄV zur Beseitigung bestehender Diskriminierungen von Einzelpraxen gegenüber Gemeinschaftspraxen zustehen können, von vornherein nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Fundstellen
Dokument-Index HI11903116 |