Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 05.07.2019; Aktenzeichen S 72 AS 2632/18) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 06.10.2020; Aktenzeichen L 7 AS 452/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die dem Beschwerdevorbringen als denkbarer Zulassungsgrund allenfalls zu entnehmende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Vielmehr setzt er sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung des Beklagten und der Vorinstanzen auseinander. So vertritt er zu seiner Hilfebedürftigkeit in dem streitigen Zeitraum vom 21.11.2017 bis 31.10.2019 und der von dem Beklagten sowie den Vorinstanzen angenommenen Verwertbarkeit seines lastenfreien Einfamilienhauses in H im Wert von ca 400 000 Euro die Ansicht, dass dieses Vermögen schützenswert gewesen sei. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, große Teile des Einfamilienhauses im Zuge der von ihm geplanten Selbständigkeit als Büro zu nutzen. Der Beklagte habe ihm zumindest für den Zeitraum, in dem er sein Haus veräußert hätte und sich neuen Wohnraum am Markt beschaffe, Leistungen erbringen müssen. Es fehlt jedoch eine Auseinandersetzung des Klägers mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG, wodurch ein Klärungsbedarf durch das Revisionsgericht allein dargelegt werden kann (vgl etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 16 zur Ablehnung von darlehensweisen Leistungen für die Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwertung von nicht schützenswertem Wohneigentum, wenn Verwertungsbemühungen nicht unternommen werden und auch künftig unterbleiben sollen). Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14456204 |