Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 22. November 1979 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin macht mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–), das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) weiche von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) ab (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und es liege ein Verfahrensmangel vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.
Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dann anzunehmen, wenn sich die Rechtsfrage nicht auf den Einzelfall beschränkt und ihre Klärung dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und. Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe, RdNrn 61, 218; BSG SozR 1500 § 160 a Nr. 7). Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß eine Rechtsfrage zur Entscheidung steht, die klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160 a Nr. 4). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie unbestritten oder revisionsgerichtlich bereits ausreichend geklärt ist (vgl. Weyreuther aaO RdNr. 65).
Die Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, ob Vermittler von Arbeitskräften neben dem Arbeitgeber dieser Arbeitskräfte für die Erfüllung der sozialrechtlichen Verpflichtungen aus den vermittelten Beschäftigungen auch vor der „gesetzlichen Neuregelung” zu haften hatten. Sie stellt hierbei offensichtlich auf die mit Wirkung vom 12. Oktober 1972 durch Art. 3 § 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 7. August 1972 (BGBl I, 1393) eingeführte Vorschrift des § 393 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ab. Hiernach haftet der Entleiher (§ 317 a RVO) für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers wie ein selbst schuldnerischer Bürge (§ 393 Abs. 3 Satz 1 RVO). Die Klägerin verkennt, daß § 393 Abs. 3 RVO nicht eine beitragsrechtliche Haftung des „Vermittlers” von Arbeitskräften zum Gegenstand hat, sondern die des Entleihers. Das ist derjenige, dem der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wird. Über einen solchen (bis zum 12. Oktober 1972) gesetzlich noch nicht geregelten Fall hatte aber das LSG nicht zu befinden. Es hat vielmehr die Klägerin als Verleiherin und deshalb als beitragspflichtige Arbeitgeberin angesehen. Das LSG hat also keine bloße Vermittlung von Arbeitskräften durch die Klägerin angenommen, die als solche gegen das verfassungsrechtlich zulässige (vgl. BVerfGE 21, 245) Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (§ 4 des Arbeitsförderungsgesetzes –AFG–) verstoßen würde und deshalb verboten wäre (vgl. BSGE 31, 235, 242).
Daß Verleiher von Arbeitskräften Arbeitgeber iS der Sozialversicherung sind, ergibt sich unmittelbar aus der ebenfalls mit Wirkung vom 12. Oktober 1972 eingeführten Vorschrift des § 317 a Abs. 1 RVO und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Hinsichtlich der Rechtslage der Verleiher von Arbeitskräften (die neu eingeführte Haftung betrifft nur die Entleiher) hat sich durch die §§317 a, 393 Abs. 3 RVO nichts geändert. Deshalb reduziert sich die streitbefangene Rechtsfrage darauf, nach welchen Kriterien die Arbeitgebereigenschaft der Klägerin zu beurteilen ist. Diese Frage ist aber in der Rechtsprechung des BSG hinreichend geklärt. In seinem Urteil vom 29. Juli 1970 (BSGE 31, 235) hat der 7. Senat des BSG bereits vor Inkrafttreten des AÜG klargestellt, daß bei Leiharbeitsverhältnissen in der Regel neben den arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem einen Arbeitsplatz vergebenden Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein davon unabhängiges Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer besteht. Auch der erkennende Senat ist in einem – schon von der Beklagten angeführten – Urteil vom 24. Oktober 1978 (12 RK 29/76) davon ausgegangen, daß der Verleiher von Arbeitskräften deren Arbeitgeber selbst dann sein kann, wenn er die Arbeitskräfte seinerseits von einem Dritten entliehen hat. In dem damals entschiedenen Fall hatte es sich übrigens ebenfalls um die Firma B. … (im Urteil irrtümlich als „B. …” bezeichnet) gehandelt, die Arbeitskräfte an eine andere Firma verliehen hatte, die sie dann ihrerseits – wie hier die Klägerin – im eigenen Namen weiterverliehen hatte und deshalb vom Senat nicht als bloße Vermittlerin der Arbeitskräfte, sondern selbst als zur Beitragszahlung verpflichtete Arbeitgeberin angesehen worden war. Die Klägerin hätte hiernach zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dartun müssen, was trotz dieser Rechtsprechung zur Arbeitgebereigenschaft des Verleiher im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung noch klärungsbedürftig geblieben sein soll. Solche Hinweise enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht.
Die Rüge der Klägerin, das LSG sei mit seinem Urteil von der Entscheidung des BSG vom 20. Dezember 1962 (BSGE 18, 190, 196) abgewichen, geht ebenfalls fehl. Die beiden Entscheidungen betreffen Sachverhalte, die sich in wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden, so daß schon aus diesen Grunde die Rechtssätze des BSG-Urteils vom LSG nicht uneingeschränkt beachtet werden mußten. Es liegt in der Natur der Sache, daß die – wie es das LSG ausdrückt – für das „normale” Arbeitsverhältnis entwickelten Regeln auf Leiharbeitsverhältnisse nur modifiziert übertragen werden können. Dies hat das LSG im Ergebnis auch getan, wobei es sich im Rahmen der vom BSG in der späteren Entscheidung vom 29. Juli 1970 aufgestellten Rechtssätze zur Arbeitgebereigenschaft der Verleiher gehalten hat. Eine zulässige Divergenzrüge hätte sich demnach allenfalls gegen eine Abweichung des LSG von dem/den neuesten Stand der Rechtsprechung zu der gegenständigen Rechtsfrage wiedergebenden Urteil des BSG vom 29. Juli 1970 richten können (vgl. Weyreuther aaO, RdNr. 104). Das ist aber nicht geschehen.
Auch soweit die Beschwerde auf § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG gestützt wird, ist sie unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin trägt vor, das LSG habe hinsichtlich der Merkmale des Arbeitgeberbegriffs eine unrichtige Subsumtion vorgenommen. Die Subsumtion, dh die Unterstellung des Sachverhalts unter die gesetzliche Rechtsfolge, ist aber nicht Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens, sondern ein Akt der Rechtsfindung. Ein Fehler in der Subsumtion ist daher kein Verfahrensmangel (error in procedendo), sondern ein Mangel in der Richtigkeit des Urteils (error in iudicando), der mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann (vgl. Weyreuther aaO RdNr. 139; Meyer-Ladewig, SGG § 160 RdNr. 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen