Entscheidungsstichwort (Thema)
Begutachtung durch den Sachverständigen. nicht protokollierter Beweisantrag
Orientierungssatz
1. Zur Rüge des Verfahrensmangels, daß der beauftragte Sachverständige das Gutachten nicht in persönlicher Verantwortung selbst erstattet habe, muß dargetan werden, aus welchen Gründen der Sachverständige, abweichend von der üblichen, von der Rechtsprechung gebilligten Arbeitsweise, in diesem Fall nicht die wesentlichen Untersuchungen von einem Arzt, der noch nicht als Internist anerkannt war, als Hilfskraft vornehmen und dadurch die Grundlage für die eigene Urteilsbildung schaffen lassen durfte.
2. Falls ein Beweisantrag nicht ausweislich des Protokolls vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gestellt wurde, kann die Revisionszulassung weder durch die Rüge, das Gericht hätte einen solchen veranlassen müssen, erreicht werden, noch durch die Rüge, das Gericht habe das Protokoll unrichtig aufgenommen.
Normenkette
SGG § 118 Abs 1 S 1; ZPO § 404 Abs 1, § 407 Abs 1, § 410 Abs. 1, § 411; SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 10.01.1989; Aktenzeichen L 15 Vs 154/86) |
Gründe
Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzulassen; denn die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde keinen der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form geltend gemacht.
Zur Rüge des Verfahrensmangels, daß der beauftragte Sachverständige Dr. Z das Gutachten nicht in persönlicher Verantwortung selbst erstattet habe (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 iVm § 118 Abs 1 SGG, § 404 Abs 1, §§ 407, 410, 411 Zivilprozeßordnung - ZPO - ), hat die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise aufgezeigt, warum die zweimalige Erklärung des Arztes, er verantworte das Gutachten selbst, nicht ausreichen konnte. Das Landessozialgericht (LSG) durfte diese Erklärungen als genügend ansehen (BSG SozR 1500 § 128 Nrn 24 und 33). Demgegenüber hätte insbesondere dargetan werden müssen, aus welchen Gründen der Sachverständige, abweichend von der üblichen, von der Rechtsprechung gebilligten Arbeitsweise, in diesem Fall nicht die wesentlichen Untersuchungen von einem Arzt, der noch nicht als Internist anerkannt war, als Hilfskraft vornehmen und dadurch die Grundlage für die eigene Urteilsbildung schaffen lassen durfte.
Zur Rüge der unzureichenden Sachaufklärung hat die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise einen Antrag der Klägerin bezeichnet, den Sachverständigen ergänzend in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines Gutachtens zu hören (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2, §§ 103, 116, 118 Abs 1 SGG iVm §§ 397, 402 oder mit § 411 Abs 3 ZPO). Namentlich wird kein vorbereitender Schriftsatz genannt, durch den die Klägerin nach Dr. Z Stellungnahme vom 3. November 1988 dessen weitere Befragung begehrt hätte (BSG SozR 1500 § 160 Nr 12). In der Verhandlung vor dem LSG hätte ein solcher Antrag protokolliert worden sein müssen (§ 136 Abs 2 Satz 2, § 202 SGG, § 160 Abs 2 und 3 Nr 2, § 165 ZPO; Beschlüsse des Senats in SozR 1500 § 160 Nr 64 und vom 9. März 1989 - 9 BV 208/88 -). Auf einen solchen Antrag bezieht sich die Klägerin nicht, wenn sie vorträgt und mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft machen will, daß ein solcher Antrag zwar gestellt, aber nicht protokolliert worden ist. Falls ein Beweisantrag nicht ausweislich des Protokolls vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gestellt wurde, kann die Revisionszulassung weder durch die Rüge, das Gericht hätte einen solchen veranlassen müssen, erreicht werden (BSG SozR 1500 § 160 Nr 13), noch durch die Rüge, das Gericht habe das Protokoll unrichtig aufgenommen. Insoweit bleibt der Klägerin allenfalls der Weg einer Protokollberichtigung (§§ 122 SGG, 164 ZPO).
Soweit die Klägerin beanstandet, ihre Sehbehinderung sei beim Grad der Behinderung (GdB) nicht berücksichtigt worden, rügt sie eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung. Dies ist aber als Zulassungsgrund ausgeschlossen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Das betrifft auch die übrigen Rügen.
Die Behauptung, das LSG habe seine Bewertung des GdB nicht begründet, soweit es die Sehbehinderung außer acht gelassen habe (§ 128 Abs 1 Satz 2), läßt eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil (S 7) vermissen; in diesem hat das Gericht aufgrund einer anderen ärztlichen Beurteilung auch die Sehbehinderung in die Bildung des Gesamt-GdB (S 6) einbezogen.
Die mithin nicht zulässige Beschwerde mußte entsprechend § 169 SGG mit der Kostenfolge aus § 193 SGG verworfen werden.
Fundstellen