Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Beteiligung. Streitwert
Orientierungssatz
Es ist ermessensfehlerfrei, wenn entsprechend der Regelung des § 29 Abs 5 S 3 ZO-Ärzte der Streitwert bei einem Rechtsstreit über den Widerruf der Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung auf zwei Jahreseinkünfte des beteiligten Arztes festgesetzt wird.
Normenkette
ZO-Ärzte § 29 Abs 5 S 3; BRAGebO § 116 Abs 2 Nr 1, § 8 Abs 1 S 3
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 01.12.1982; Aktenzeichen L 12 Ka 17/81) |
Gründe
Die Beteiligten haben um die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Beteiligung des Klägers an der ambulanten kassenärztlichen Versorgung gestritten. Der Zulassungsausschuß hat die Beteiligung des Klägers, der als Chefarzt einer Gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses St Josef in Schweinfurt tätig war, mit Wirkung ab 30. September 1979 widerrufen. Der Beklagte hat im Widerspruchsverfahren unter Abänderung des Bescheides dem Kläger eine beschränkte Beteiligung belassen, und zwar bei Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge, bei Untersuchungen und Behandlungen bei Risiko- und pathologischen Schwangerschaften sowie bei ambulanten Nachbehandlungen nach stationärer Krankenhausbehandlung. Mit der Klage begehrte der Kläger, den Widerruf in vollem Umfange aufzuheben. Klage und Berufung hatten jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat Revision eingelegt. Nachdem er seine Krankenhaustätigkeit zum 31. Dezember 1983 beendet hatte, wurde der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für Erledigt erklärt (vgl Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Januar 1984). Mit Schreiben vom 15. April 1986 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage des Streitwertbeschlusses L 12 Ka 17/81 des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Januar 1985 beantragt, den Gegenstandswert auf 87.360,-- DM festzusetzen. Der Beklagte und die Beigeladenen haben sich nicht geäußert. In dem genannten Beschluß wurde ausgeführt, daß die Beigeladene zu 1) die Einkünfte des Klägers im RVO-Bereich in den Jahren 1980 und 1981 mit 99.453,38 DM und die Einkünfte aus dem verbliebenen Teilbereich mit 10 % davon beziffert habe. Da wegen der Prüfungsfrist nach § 29 Abs 5 Satz 3 der Zulassungsordnung für Kassenärzte von einem - wie auch der Antragsteller eingeräumt habe - Zeitraum von zwei Jahren auszugehen sei, ergebe sich unter Zugrundelegung der genannten Beträge eine Summe, die auch unter Berücksichtigung der Verwaltungs- und Sachkosten nicht unter dem vom Antragsteller genannten Gegenstandswert von 87.360,-- DM liege, so daß dieser Betrag als Gegenstandswert festzusetzen sei.
Da sich der nach § 116 Abs 2 Nr 1, § 8 Abs 1 Satz 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nach billigem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert - bemessen an der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache - vom LSG überzeugend auf 87.360,-- DM festgesetzt wurde und sich für die Revisionsinstanz keine Änderung des Streitwertes ergeben hat, war für das Revisionsverfahren derselbe Gegenstandswert festzusetzen.
Fundstellen