Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben auch für das Verfahren in dritter Instanz einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der im Jahr 1967 geborene Kläger erhält mit Wirkung ab dem 1.6.2002 von der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Nach Ehescheidung im Jahr 2008 und Durchführung eines Versorgungsausgleichs hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 27.7.2005 teilweise auf und berechnete die Rente neu (Bescheide vom 18.2.2009 und vom 5.3.2009). Den vom Kläger im Dezember 2019 unter Hinweis auf Medienberichte über massenhaft fehlerhafte Rentenbescheide gestellten Überprüfungsantrag in Bezug auf alle bestandskräftigen und aktuellen Rentenbescheide lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 13.2.2020, Widerspruchsbescheid vom 12.5.2020). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Zurückweisung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Duisburg vom 19.10.2020 damit begründet, dass die zuletzt genannten Bescheide nicht zu beanstanden seien. Der Rentenbewilligungsbescheid vom 27.7.2005 sei rechtmäßig gewesen. Die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 ergangenen Änderungsbescheide seien nicht Streitgegenstand, da die Beklagte diese Bescheide ausdrücklich nicht überprüft habe (Urteil vom 25.6.2021, dem Kläger zugestellt am 3.7.2021).
Der Kläger persönlich hat mit einem am 5.7.2021 an das LSG gerichteten Schreiben "Rechtsmittel/Revision" gegen die Entscheidung vom 25.6.2021 eingelegt und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Schriftsatz ist nach Weiterleitung am 19.7.2021 beim BSG eingegangen. Mit Schreiben vom 26.7.2021 hat der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe (PKH) nur bewilligt werden kann, wenn eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 3.8.2021 vorgelegt wird. Das entsprechende Formular wurde dem Kläger übermittelt. Bis zum Ablauf der Frist ist weder eine ausgefüllte Erklärung noch eine sonstige Äußerung des Klägers beim BSG eingetroffen.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vorgelegt hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 ZPO). Eine Prüfung, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eine Gewährung von PKH ermöglichen (vgl § 114 Abs 1 Satz 1 iVm § 115 ZPO), ist ohne diese Erklärung nicht durchführbar. Da PKH nicht bewilligt werden kann, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs 1 ZPO nicht in Betracht.
2. Das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des LSG vom 25.6.2021 ist unzulässig. Unabhängig davon, ob es als Revision oder als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen ist, folgt die Unzulässigkeit bereits daraus, dass es nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (vgl § 73 Abs 4 SGG). Das nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechende Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer (ggf entsprechenden) Anwendung von § 193 SGG.
4. Der Senat weist darauf hin, dass weitere vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
Fundstellen
Dokument-Index HI14793881 |