Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. September 1993 wird verworfen.
Der Kläger hat dem Beklagten dessen Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) begehrt, muß in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, welche Rechtsfrage zur Überprüfung gestellt werden soll und inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, im anhängigen Rechtsstreit klärungsfähig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Dieser aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zu entnehmenden Darlegungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Zu den von ihm aufgeworfenen Fragen, ob auch ein neu zugelassener, mit den Abrechnungsgepflogenheiten noch nicht vertrauter Vertrags(zahn)arzt rückwirkend Honorarkürzungen unterworfen werden kann und in welcher Weise der Umstand der anlaufenden Praxis bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist, gibt es seit längerem eine gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die den mit der Beschwerde vorgebrachten Einwänden teilweise Rechnung trägt (vgl BSGE 62, 24, 30 f = SozR 2200 § 368n Nr 48 S 163; BSGE 63, 6, 8 f = SozR 2200 § 368n Nr 52 mwN). Zwar hat das Landessozialgericht (LSG) diese Rechtsprechung nicht in allen Punkten beachtet. Dies allein vermag jedoch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Eine höchstrichterlich bereits entschiedene Rechtsfrage ist allenfalls dann weiter klärungsbedürftig, wenn der Auffassung des Revisionsgerichts in der Rechtsprechung oder im Schrifttum mit beachtlichen Argumenten widersprochen wird. Dazu ist nichts vorgetragen.
Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist nicht ausreichend dargelegt. Eine Abweichung im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil auf einer Rechtsauffassung beruht, die zu der in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegten Rechtsansicht im Widerspruch steht. In der Beschwerdebegründung muß deshalb dargelegt werden, mit welcher konkreten Rechtsaussage das LSG von welchem näher bezeichneten Rechtssatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Der Einwand, das Berufungsgericht habe sich in der Frage der Verjährung des Honorarrückzahlungsanspruchs nicht an die Rechtsauffassung des BSG gehalten, genügt diesen Erfordernissen nicht; denn damit wird nicht dargetan, daß das LSG einen mit der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbaren Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich, daß es die einschlägige Rechtsprechung nicht beachtet, also falsch entschieden habe. Abgesehen davon übersieht der Beschwerdeführer, daß das BSG die zitierte Rechtsprechung zur Verjährung mit dem Urteil vom 16. Juni 1993 (BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19) auch bezüglich des Rückzahlungsanspruchs aufgegeben und klargestellt hat, daß ein verjährbarer Anspruch auf Rückgewähr zu Unrecht erhaltenen Honorars erst mit der rechtswirksamen Feststellung durch einen entsprechenden Prüfbescheid entsteht (aaO, S 274).
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen