Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler. Verletzung des § 153 Abs 4 S 2 SGG. absoluter Revisionsgrund. lange Verfahrensdauer
Orientierungssatz
1. Will das LSG von der Möglichkeit nach § 153 Abs 4 SGG Gebrauch machen und eine Berufung durch Beschluss zurückweisen, muss es den Beteiligten vollumfänglich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Insbesondere darf es eine Akteneinsicht nicht verweigern und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör beschneiden.
2. Gibt das LSG den Beteiligten nicht vollumfänglich Gelegenheit zur Stellungnahme, führt dieser Anhörungsmangel nicht nur zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts. Der Anhörungsfehler stellt damit einen absoluten Revisionsgrund (§ 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) dar.
3. Zwar ist § 153 Abs 4 SGG keine zeitliche Begrenzung zu entnehmen, innerhalb der ein die Berufung zurückweisender Beschluss des LSG ergehen kann (vgl BSG vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B = juris RdNr 8). Bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als acht Jahren seit Klageerhebung ist aber kaum von einer Sachlage auszugehen, die mit dem Ziel einer Beschleunigung des Verfahrens die mündliche Verhandlung entbehrlich hätte machen können (vgl zu einem ähnlichen Fall BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 38/03 B = SozR 4-1500 § 153 Nr 1 RdNr 8).
Normenkette
SGG §§ 62, 103, 120, 124 Abs. 1, § 153 Abs. 4 Sätze 1-2, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 5, § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt den früheren Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie die Auszahlung einer Nachzahlung nach rückwirkender Rentenbewilligung in Höhe von 16 202,77 Euro.
Der 1950 geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Von 2007 bis zum 31.3.2010 erhielt er laufend Leistungen nach dem SGB II. Ein Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung blieb im Verwaltungsverfahren zunächst ohne Erfolg (Bescheid vom 20.8.2008, Widerspruchsbescheid vom 25.2.2009). In dem sich anschließenden Rechtsstreit verpflichtete sich die Beklagte in einem Vergleich vor dem LSG am 24.11.2011 (L 13 R 611/10), die Bewilligung einer solchen Rente ab dem 2.6.2008 erneut zu prüfen. In der Folge gewährte sie dem Kläger aufgrund von Leistungseinschränkungen nach einer im März 2008 erlittenen Unterschenkelfraktur eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 1.10.2008 bis zum 31.3.2010. Eine Nachzahlung in Höhe von 17 534,10 Euro wurde vorläufig nicht ausgezahlt, weil zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären seien (Bescheid vom 12.7.2012). Mit einem weiteren Bescheid vom 19.7.2012 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines ermäßigten Beitragssatzes zur Pflegeversicherung rückwirkend ab 1.10.2008 neu fest. Auch der daraus folgende Nachzahlungsbetrag von 40,62 Euro wurde vorläufig nicht ausgezahlt. Der Widerspruch des Klägers mit dem Begehren, eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung bereits ab dem Tag des Unfalls sowie die Nachzahlung in vollem Umfang zu erhalten, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.11.2012). Auf einen vom beigeladenen Jobcenter geltend gemachten Erstattungsanspruch für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.10.2008 bis zum 31.3.2010 leistete die Beklagte insgesamt 19 547,38 Euro an den Beigeladenen. An den Kläger zahlte die Beklagte 1331,33 Euro und weitere 40,62 Euro aus.
Das SG Karlsruhe hat die Klage mit dem Begehren, die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 12.7.2012 und vom 19.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2012 zu verurteilen, eine Erwerbsminderungsrente ab dem 13.3.2008, hilfsweise ab dem 2.6.2008 auf Dauer zu gewähren sowie die restliche Nachzahlung aus dem Bescheid vom 12.7.2012 in Höhe von 16 202,77 Euro auszuzahlen, abgewiesen (Urteil vom 12.11.2014). Das LSG hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, eine befristete Erwerbsminderungsrente sei nicht vor Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Erwerbsminderung am Tag des Unfalls am 13.3.2008 zu leisten. Nach den vorliegenden medizinischen Befunden sei das Leistungsvermögen des Klägers zwei Jahre nach der erlittenen Unterschenkelfraktur nicht mehr rentenrelevant eingeschränkt gewesen. Der Nachzahlungsanspruch gelte aufgrund des Erstattungsanspruchs des Beigeladenen als erfüllt (Beschluss vom 25.6.2021).
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt und den Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Daraufhin hat der Kläger am 18.5.2022 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 25.6.2021 erhoben und wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. In seiner Begründung vom 27.7.2022 macht der Kläger Verfahrensfehler geltend. Er rügt einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sowie eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör.
II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.2021 ist zulässig und begründet. Der Senat macht von der Möglichkeit der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 160a Abs 5 SGG Gebrauch.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Dem Kläger ist aufgrund der vorangegangenen Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren (vgl dazu im Einzelnen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 8 und 11). Auch hat der Kläger ausführlich den Verfahrensablauf vor dem LSG bis zu dessen Entscheidung geschildert und einen Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG als Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Das LSG hat gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 GG verstoßen, indem es die Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG verletzt hat. In der Folge ist das Gericht bei der sich anschließenden Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Deshalb wurde auch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG).
Das LSG kann gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind die Beteiligten vorher zu hören. Diese Anhörungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG), das bei der Wahl des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug nicht verkürzt werden darf (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 11.8.2022 - B 8 SO 100/20 B - juris RdNr 5 mwN). Zwar hat das LSG dem Kläger mit Schreiben vom 1.6.2021, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 4.6.2021, seine Absicht mitgeteilt, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen und darauf hingewiesen, eine Entscheidung werde nicht vor dem 24.6.2021 ergehen. Das LSG hat dem Kläger jedoch nicht vollumfänglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, insbesondere keine Akteneinsicht gewährt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör beschnitten (vgl hierzu BSG Beschluss vom 6.1.2022 - B 5 LW 1/21 B - juris RdNr 22 mwN).
Nachdem der Kläger nach Erhalt der Anhörungsmitteilung zunächst mit Schreiben vom 8.6.2021 das Gericht darum gebeten hatte, Kopien seiner Berufungsbegründung und des Urteils des SG Karlsruhe zu übermitteln sowie die Frist zur Stellungnahme zu verlängern, beantragte er mit weiteren Schreiben vom 11.6.2021 und vom 21.6.2021 Akteneinsicht in die Verfahrensakten. Zudem hatte der vor dem LSG nicht durch einen Prozessbevollmächtigten rechtskundig vertretene Kläger bereits in früheren Schriftsätzen mitgeteilt, dass er mehrfach umgezogen und im Jahr 2017 aus einer Obdachlosenunterkunft geräumt worden sei. Im Schreiben vom 8.6.2021 verwies er auf ihm deshalb nicht mehr vorliegende Unterlagen, die anderen Orts in Kartons verstaut seien und erst wieder gesichtet werden müssten. Auch habe sich sein PC zwischenzeitlich nach einem Defekt "verabschiedet", sodass er selbst auf seine eigenen Schriftsätze nicht mehr zugreifen könne.
Das LSG hat dem Kläger vor der Entscheidung nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zwar mit Schreiben vom 18.6.2021 die Berufungsschrift sowie das erstinstanzliche Urteil übersandt und mitgeteilt, es verbleibe bei der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss und der gesetzten Frist zur Stellungnahme bis zum 24.6.2021. Abgesehen davon, dass damit eine angemessene Frist zur Stellungnahme nach Einsicht in diese Unterlagen nicht mehr gewährleistet war, hat das LSG dem Kläger aber auch die ihm nach § 120 SGG zustehende Akteneinsicht verwehrt. Die Übersendung einzelner Schriftstücke genügte hierfür nicht. Die Auffassung des LSG, über die dem Kläger bekannten eigenen Schriftsätze hinaus seien keine Unterlagen aktenkundig geworden, die dem Kläger nicht bekannt gewesen seien, macht eine Akteneinsicht nicht entbehrlich. Ungeachtet dessen, dass nach den vom Kläger geschilderten besonderen Umständen kaum sicher gesagt werden konnte, von welchem Akteninhalt der Kläger Kenntnis hatte, ist eine solche Einschätzung des Gerichts für den Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht nicht maßgeblich. Die Akteneinsicht umfasst vielmehr alle das Verfahren betreffenden Unterlagen, die dem Gericht zur Verfügung stehen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 120 RdNr 3).
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung auch hinreichend aufzeigt, dass die angefochtene Entscheidung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf dem festgestellten Verfahrensmangel beruhen kann. Ausführungen zum Beruhen können auch in Fällen einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG erforderlich sein (vgl BSG Beschluss vom 9.4.2021 - B 13 R 276/20 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 13 R 83/20 B - juris RdNr 12 und BSG Beschluss vom 18.7.2019 - B 13 R 259/17 B - juris RdNr 14 zu unvollständigen Anhörungen; ua zum mangelnden Zustellungsnachweis vgl BSG Beschluss vom 17.12.2020 - B 12 R 23/20 B - juris RdNr 8). Die Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG ist hier jedenfalls wie ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO zu behandeln, bei dem unwiderleglich vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht, sodass es keiner Ausführungen zur Kausalität zwischen Verfahrensverstoß und Entscheidung bedarf. Der Anhörungsfehler des LSG verletzt den Kläger nicht nur in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG), sondern führt auch zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG).
Das BSG hat dies bereits für Fallkonstellationen entschieden, in denen das Gericht durch Beschluss entschieden hat, ohne eine erneute Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG durchzuführen, obwohl sich die Prozesssituation nach der ersten Anhörungsmitteilung entscheidungserheblich geändert hatte (vgl BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 62/21 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 14 AS 330/18 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 19.10.2016 - B 14 AS 155/16 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B - juris RdNr 8 und BSG Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 17). Auch hat das BSG einen absoluten Revisionsgrund angenommen, wenn das LSG vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Anhörungsfrist entschieden hat (vgl BSG Beschluss vom 27.1.2021 - B 14 AS 346/19 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 31.3.2017 - B 12 KR 28/16 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.10.2016 - B 11 AL 48/16 B - juris RdNr 9 und BSG Beschluss vom 24.2.2016 - B 13 R 341/15 B - juris RdNr 6) oder wenn die Anhörungsmitteilung dem Kläger bzw seinem Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen ist (vgl BSG Beschluss vom 11.8.2022 - B 8 SO 100/20 B; BSG Beschluss vom 29.8.2019 - B 14 AS 219/18 B). In all diesen Konstellationen kann die nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG vorgeschriebene Anhörung die ihr zugedachte Funktion nicht erfüllen, die ansonsten durch die mündliche Verhandlung ermöglichte umfassende Anhörung der Beteiligten adäquat zu kompensieren (vgl BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 24.2.2016 - B 13 R 341/15 B - juris RdNr 6). So liegt der Fall auch hier. Angesichts der vom Kläger geschilderten besonderen Umstände, der Dauer des Verfahrens von sechs Jahren allein im Berufungsverfahren, der äußerst kurzen, trotz entsprechender Bitte des Klägers nicht verlängerten Frist und der Verweigerung von Akteneinsicht ist ihm eine adäquate Stellungnahme (vgl dazu BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 8.10.2021 - 1 BvR 2192/21 - NJW 2021, 3654 RdNr 14) vor der Beschlussfassung durch das LSG nicht möglich gewesen. Der Kläger stand nicht anders, als wenn eine Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG unterblieben wäre (vgl zum Fall der Nichtentscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist BSG Beschluss vom 15.12.2016 - B 5 R 238/16 B - juris RdNr 12).
3. Da die Sache schon wegen eines Anhörungsfehlers nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wird (§ 160a Abs 5 SGG), ist nicht mehr darüber zu befinden, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG vorzugehen, hier ermessensfehlerhaft gewesen ist. Nach dieser Vorschrift kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ein solches Vorgehen steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen ("kann") und wird nach ordnungsgemäßer Rüge eines Verfahrensfehlers nur dahingehend überprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat und der Beurteilung etwa sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 51/21 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 45; BSG Beschluss vom 23.3.2018 - B 1 KR 80/17 B - juris RdNr 8).
Die mündliche Verhandlung, aufgrund der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig entscheiden (§ 124 Abs 1 SGG), ist gleichsam das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens und verfolgt den Zweck, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern (vgl BSG Beschluss vom 18.6.2019 - B 9 V 38/18 B - juris RdNr 10). Ob hiervon abgesehen und nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG verfahren werden kann, ist anhand aller zu berücksichtigenden Umstände des Falles zu beurteilen (vgl bereits BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38 f; BSG Beschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - juris RdNr 13). Hier hätte schon angesichts der besonders langen Verfahrensdauer in der Berufungsinstanz von mehr als sechs Jahren nahegelegen, die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abschließend zu erörtern (vgl BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 51/21 B - juris RdNr 5). Zwar ist § 153 Abs 4 SGG keine zeitliche Begrenzung zu entnehmen, innerhalb der ein die Berufung zurückweisender Beschluss des LSG ergehen kann (vgl BSG Beschluss vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B - juris RdNr 8). Bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als acht Jahren seit Klageerhebung ist aber kaum von einer Sachlage auszugehen, die mit dem Ziel einer Beschleunigung des Verfahrens die mündliche Verhandlung entbehrlich hätte machen können (vgl zu einem ähnlichen Fall BSG Beschluss vom 20.11.2003 - B 13 RJ 38/03 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 1 RdNr 8). Zudem dürfte der Kläger zu den verschiedenen Streitgenständen und zu der Entscheidung, ob er dreizehn Jahre zuvor einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auf Dauer hatte, noch Erläuterungsbedarf gehabt haben.
4. Hinsichtlich der Rüge, das LSG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) verstoßen, kann dahingestellt bleiben, ob der vor dem LSG nicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt hat (zu den Anforderungen vgl BSG Beschluss vom 21.12.2021 - B 9 V 34/21 B - juris RdNr 11 mwN). Derartige Beweisanträge wären allerdings im Hinblick auf die zu treffende Prognoseentscheidung zu formulieren gewesen. Für einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bereits ab dem 13.3.2008 oder - wie hilfsweise begehrt - ab dem 2.6.2008 war maßgeblich, ob die Rente ausnahmsweise auf Dauer zu gewähren war (§ 102 Abs 2 Satz 5 SGB VI). Nur dann galt nicht der spätere Rentenbeginn ab dem 1.10.2008 (§ 101 Abs 1 SGB VI). Dabei ist die Frage, ob es unwahrscheinlich ist, dass eine Erwerbsminderung wieder behoben werden kann, bei Erteilung des Bescheids prognostisch zu beurteilen. Es kommt entscheidend darauf an, ob Besserungsaussichten unter Berücksichtigung aller vorhandenen therapeutischen Möglichkeiten bestehen (vgl BSG Urteil vom 29.3.2006 - B 13 RJ 31/05 R - BSGE 96, 147 = SozR 4-2600 § 102 Nr 2, RdNr 14). Bei Überprüfung des die Rentengewährung ursprünglich ablehnenden Bescheids vom 20.8.2008 ist deshalb lediglich zu beurteilen gewesen, wie sich zum damaligen Zeitpunkt aus prognostischer Sicht die Gesundheitsstörungen des Klägers und die daraus folgenden Leistungseinschränkungen weiterentwickeln würden.
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5. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten. |
Düring |
Hannes |
Körner |
Fundstellen
Dokument-Index HI15516053 |