Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 18.08.2016; Aktenzeichen L 7 AS 566/13)

SG Chemnitz (Aktenzeichen S 6 AS 62/11)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. August 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U in A zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens des Beklagten aus Mai 2010 über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, der Vater eines im März 2010 geborenen Kindes ist und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Der Beklagte bewilligte der mit dem Kläger in einer Wohnung lebenden Kindesmutter und dem gemeinsamen Kind vor und seit der Geburt laufend SGB II-Leistungen. Sein Auskunftsbegehren gegenüber dem Kläger begründete er mit einem möglichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter nach § 1615l BGB (Schreiben vom 3.5.2010; Widerspruchsbescheid vom 3.12.2010).

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 18.2.2013 zurückgewiesen. In der Begründung seiner Entscheidung ist es davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 SGB II vorlägen, wobei nicht sämtliche für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs maßgebenden tatsächlichen Fragen bereits in vollem Umfang geklärt sein müssten. Jedenfalls sei - auch unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Klägers - ein Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegenüber dem Kläger nicht ganz offensichtlich ausgeschlossen. Dem übergegangenen Unterhaltsanspruch stehe auch nicht die Verwirkung oder Verjährung dieses Anspruchs grundsätzlich entgegen. Die Kindesmutter stehe als ursprünglich Unterhaltsberechtigte seit 2005 im laufenden Leistungsbezug.

Gegen dieses ihm am 31.8.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger beim BSG durch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.9.2016 die Bewilligung von PKH unter dessen Beiordnung für die beabsichtigte Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

II

Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Einer dieser Zulassungsgründe lässt sich nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des LSG-Urteils und des Vortrags des Klägers nicht feststellen.

Zur fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verweist der Senat insbesondere auf die Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 23.6.2016 (B 14 AS 4/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-4200 § 60 Nr 4), der die Rechtsgrundlagen für die Berechtigung der SGB II-Träger zur Einholung von Auskünften im Zusammenhang mit möglichen Unterhaltsansprüchen auch mit Bezug auf weitere höchstrichterliche Rechtsprechung ausführlich dargelegt hat. Anders als in dem entschiedenen Fall bestand hier - wie vom Berufungsgericht umfassend dargelegt - eine mögliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Kindesmutter, die als Leistungsverpflichtung iS des § 60 Abs 2 S 1 Alt 1 SGB II geeignet ist, Leistungen nach dem SGB II auszuschließen oder zu mindern.

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10484753

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