Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 06.08.2019; Aktenzeichen S 7 SB 186/17) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 11.12.2019; Aktenzeichen L 18 SB 121/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2019 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat mit Urteil vom 11.12.2019 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 6.8.2019 zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG, ihm zugestellt am 19.12.2019, mit einem am 13.1.2020 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 8.1.2020 Beschwerde eingelegt und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Mit Schreiben vom 15.1.2020 hat der Berichterstatter den Kläger auf die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG hingewiesen. Mit Schreiben vom 23.1.2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass er die im Schreiben vom 15.1.2020 aufgezeigten Voraussetzungen nicht erfüllen könne.
II
1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des LSG einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen.
Für das Verfahren der Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des LSG gemäß § 160a SGG ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte oder andere qualifizierte Prozessbevollmächtigte vorgeschrieben (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Zur Beiordnung eines Notanwalts ist es notwendig, dass der Beschwerdeführer ausreichend darlegt, dass es ihm nicht gelungen ist, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Hierzu ist es für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 20.3.2018 - B 2 U 28/18 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2). Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da anderenfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt (BSG Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 19.2.2001 - B 11 AL 205/00 B - juris RdNr 3).
Diesen Darlegungsanforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger trägt lediglich vor, dass es ihm nicht möglich sei, "alle Vorgaben der diversen Senatsbeschlüsse" des BSG zu erfüllen. Damit ist den genannten Anforderungen an den substantiierten Nachweis nachdrücklicher Bemühungen, keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, nicht Genüge getan. Darüber hinaus ist das Vorbringen erst mit Schreiben vom 23.1.2020 und damit nach Ablauf der am 20.1.2020 endenden Rechtsmittelfrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 3 SGG) erfolgt.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13729631 |