Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 1997 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Der Senat hat die beigezogenen Verfahrensakten der Instanzgerichte geprüft und ist danach und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu dem Ergebnis gekommen, daß die weitere Rechtsverfolgung durch den Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozeßordnung).
Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Von diesen Zulassungsgründen liegt hier keiner vor. Insbesondere ist die Revision nicht nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zuzulassen. Denn die grundsätzliche Frage, ob Versorgungsansprüche gegen einen ausländischen Staat – wie hier der Anspruch des Klägers auf Rente als ziviles Kriegsopfer gegen seinen Heimatstaat Jugoslawien – Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auch dann ausschließen, wenn sie nach Art und Höhe den Leistungen nach dem BVG nicht entsprechen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bereits geklärt (vgl BSG SozR 3100 § 7 Nr 2; SozR 3-3100 § 7 Nrn 1 und 2).
Die vom Kläger bereits privatschriftlich eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sich natürliche Personen vor dem BSG durch zugelassene Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen müssen (§§ 166, 169 SGG). Der jugoslawische Rechtsanwalt, der an der Beschwerde des Klägers mitgewirkt hat, ist vor dem BSG nicht zugelassen.
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.
Fundstellen